Explosive Stoffe: § 1 Absatz 1 i.V.m. Anhang I Nr. 9.3.1
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
Kapitel (CLP, Anhang I, Teil 2-5):
2.1
Gefahrenklasse:
Explosive Stoffe
Kategorie:
instabil, explosiv; Unterklasse 1.1 - 1.5
Norm:
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
Art. / §:
§ 1 Absatz 1 i.V.m. Anhang I Nr. 9.3.1
Zuordnung:
Verordnung
Zuständigkeit:
BMUB
Internetadresse:
www.bmub.bund.de
Umsetzung EU-Recht:
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Normadressat:
Allgemein
Anknüpfungspunkt:
Erfüllung der Kriterien
Bezugsnorm:
(EG) Nr. 1272/2008
Rechtsfolge:
Genehmigungspflicht
Erläuterung:
Anlagen, die der Lagerung von bestimmten Stoffen dienen, mit einer Lagerkapazität von 200 Tonnen oder mehr sind gemäß § 10 BImSchG zu genehmigen
Kommentar:
Dies gilt nicht, soweit den Umständen nach nicht zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden und soweit sie nicht gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden.
Stand der Norm:
08.06.2017