Explosive Stoffe: § 25 Absatz 2 Satz 1
Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
Kapitel (CLP, Anhang I, Teil 2-5):
2.1
Gefahrenklasse:
Explosive Stoffe
Kategorie:
alle
Norm:
Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
Art. / §:
§ 25 Absatz 2 Satz 1
Zuordnung:
Verordnung
Zuständigkeit:
BMUB
Internetadresse:
www.bmub.bund.de
Umsetzung EU-Recht:
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Normadressat:
Allgemein
Anknüpfungspunkt:
Einstufung
Bezugsnorm:
(EG) Nr. 1272/2008
Rechtsfolge:
Handlungspflicht
Erläuterung:
§ 4a Absatz 4 Satz 1 bis 5 ist bei Anlagen, die sich am 2. Mai 2013 in Betrieb befanden oder für die vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von ihren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, bei dem ersten nach dem 7. Januar 2014 gestellten Änderungsantrag hinsichtlich der gesamten Anlage anzuwenden, unabhängig davon, ob die beantragte Änderung die Verwendung, die Erzeugung oder die Freisetzung relevanter gefährlicher Stoffe betrifft.
Kommentar:
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Stand der Norm:
13.12.2017