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Explosive Stoffe: § 21 Absatz 2a Nr. 3 c) Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)

Kapitel (CLP, Anhang I, Teil 2-5):
2.1

Gefahrenklasse:
Explosive Stoffe

Kategorie:
alle

Norm:
Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)

Art. / §:
§ 21 Absatz 2a Nr. 3 c)

Zuordnung:
Verordnung

Zuständigkeit:
BMUB

Internetadresse:
www.bmub.bund.de

Umsetzung EU-Recht:
--- --- ---

Normadressat:
Behörden

Anknüpfungspunkt:
Einstufung

Bezugsnorm:
(EG) Nr. 1272/2008

Rechtsfolge:
Handlungspflicht

Erläuterung:
Der Genehmigungsbescheid muss enthalten: Anforderungen an die Überwachung von Boden und Grundwasser hinsichtlich der in der Anlage verwendeten, erzeugten oder freigesetzten relevanten gefährlichen Stoffe, einschließlich der Zeiträume, in denen die Überwachung stattzufinden hat.

Kommentar:
---

Stand der Norm:
13.12.2017

Mehr zu Rechtsfolgen der Einstufung

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