Explosive Stoffe: Art. 14 (6)
(EU) Nr. 649/2012 - PIC-Verordnung
Kapitel (CLP, Anhang I, Teil 2-5):
2.1
Gefahrenklasse:
Explosive Stoffe
Kategorie:
alle
Norm:
(EU) Nr. 649/2012 - PIC-Verordnung
Art. / §:
Art. 14 (6)
Zuordnung:
EU-Verordnung
Zuständigkeit:
Generaldirektion Umwelt
Internetadresse:
http://ec.europa.eu/environment/index_en.htm
Umsetzung EU-Recht:
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Normadressat:
Exporteure
Anknüpfungspunkt:
Erfüllung der Kriterien
Bezugsnorm:
(EG) Nr. 1272/2008
Rechtsfolge:
Ausfuhrbeschränkung
Erläuterung:
Gemische, die in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 649/20012 aufgeführte Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, dürfen unabhängig von der beabsichtigten Verwendung in der einführenden Vertragspartei oder dem einführenden sonstigen Land, nur ausgeführt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) der Ausführer hat durch die bezeichnete nationale Behörden des Mitgliedstaats des Ausführers in Absprache mit der Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, und der bezeichneten nationalen Behörden der einführenden Vertragspartei oder der zuständigen Behörden eines einführenden sonstigen Landes die ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr beantragt und erhalten; b) bei den in Anhang I Teil 3 aufgeführten Chemikalien wird im neuesten Rundschreiben, das vom Sekretariat gemäß Absatz 1 veröffentlicht wird, mitgeteilt, dass die einführende Vertragspartei ihre Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat.
Kommentar:
Bei den in Anhang I Teil 2 aufgeführten Chemikalien, die zur Ausfuhr in OECD-Länder bestimmt sind, kann die bezeichnete nationale Behörden des Mitgliedstaats des Ausführers auf Antrag des Ausführers in Absprache mit der Kommission im Einzelfall beschließen, dass keine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist, wenn die Chemikalie zum Zeitpunkt der Einfuhr in das betreffende OECD-Land dort lizenziert, registriert oder zugelassen ist.
Stand der Norm:
01.04.2018