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Explosive Stoffe: Art. 10 (1) b) (EU) Nr. 649/2012 - PIC-Verordnung

Kapitel (CLP, Anhang I, Teil 2-5):
2.1

Gefahrenklasse:
Explosive Stoffe

Kategorie:
alle

Norm:
(EU) Nr. 649/2012 - PIC-Verordnung

Art. / §:
Art. 10 (1) b)

Zuordnung:
EU-Verordnung

Zuständigkeit:
Generaldirektion Umwelt

Internetadresse:
http://ec.europa.eu/environment/index_en.htm

Umsetzung EU-Recht:
--- --- ---

Normadressat:
Exporteure

Anknüpfungspunkt:
Erfüllung der Kriterien

Bezugsnorm:
(EG) Nr. 1272/2008

Rechtsfolge:
Informationspflicht

Erläuterung:
Jeder Exporteur von Gemischen, welche Stoffe die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gelistet sind, in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflichten der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, informiert im ersten Quartal jeden Jahres die bezeichnete nationale Behörden des Mitgliedstaats des Exporteurs über die Menge der im Vorjahr an jede Vertragspartei bzw. jedes sonstige Land gelieferten Chemikalien, in Form der Stoffe selbst und der in Gemischen oder in Artikeln enthaltenen Chemikalien. Diese Informationen umfassen auch eine Liste mit den Namen und Anschriften sämtlicher natürlicher und juristischer Personen, die die Chemikalie in eine Vertragspartei oder in ein sonstiges Land eingeführt haben und an die während des betreffenden Zeitraums geliefert wurde.

Kommentar:

Stand der Norm:
01.04.2018

Mehr zu Rechtsfolgen der Einstufung

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