Explosive Stoffe: Art. 10 (1) b)
(EU) Nr. 649/2012 - PIC-Verordnung
Kapitel (CLP, Anhang I, Teil 2-5):
2.1
Gefahrenklasse:
Explosive Stoffe
Kategorie:
alle
Norm:
(EU) Nr. 649/2012 - PIC-Verordnung
Art. / §:
Art. 10 (1) b)
Zuordnung:
EU-Verordnung
Zuständigkeit:
Generaldirektion Umwelt
Internetadresse:
http://ec.europa.eu/environment/index_en.htm
Umsetzung EU-Recht:
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Normadressat:
Exporteure
Anknüpfungspunkt:
Erfüllung der Kriterien
Bezugsnorm:
(EG) Nr. 1272/2008
Rechtsfolge:
Informationspflicht
Erläuterung:
Jeder Exporteur von Gemischen, welche Stoffe die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gelistet sind, in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflichten der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, informiert im ersten Quartal jeden Jahres die bezeichnete nationale Behörden des Mitgliedstaats des Exporteurs über die Menge der im Vorjahr an jede Vertragspartei bzw. jedes sonstige Land gelieferten Chemikalien, in Form der Stoffe selbst und der in Gemischen oder in Artikeln enthaltenen Chemikalien. Diese Informationen umfassen auch eine Liste mit den Namen und Anschriften sämtlicher natürlicher und juristischer Personen, die die Chemikalie in eine Vertragspartei oder in ein sonstiges Land eingeführt haben und an die während des betreffenden Zeitraums geliefert wurde.
Kommentar:
Stand der Norm:
01.04.2018