Explosive Stoffe: Anhang I, Nr. 3 d)
(EU) Nr. 305/2011 - Bauprodukten-VO
Kapitel (CLP, Anhang I, Teil 2-5):
2.1
Gefahrenklasse:
Explosive Stoffe
Kategorie:
alle
Norm:
(EU) Nr. 305/2011 - Bauprodukten-VO
Art. / §:
Anhang I, Nr. 3 d)
Zuordnung:
Verordnung
Zuständigkeit:
Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU
Internetadresse:
https://ec.europa.eu/info/departments/internal-market-industry-entrepreneurship-and-smes_de
Umsetzung EU-Recht:
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Normadressat:
Allgemein
Anknüpfungspunkt:
Erfüllung der Kriterien
Bezugsnorm:
(EG) Nr. 1272/2008
Rechtsfolge:
Handlungspflicht
Erläuterung:
Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass es während seines gesamten Lebenszyklus weder die Hygiene noch die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern, Bewohnern oder Anwohnern gefährdet und sich über seine gesamte Lebensdauer hinweg weder bei Errichtung noch bei Nutzung oder Abriss insbesondere durch folgende Einflüsse übermäßig stark auf die Umweltqualität oder das Klima auswirkt: Freisetzung gefährlicher Stoffe in Grundwasser, Meeresgewässer, Oberflächengewässer oder Boden.
Kommentar:
Die Bezeichnung „gefährliche Stoffe“ im Rahmen der BauPVO umfasst die Einstufungen nach CLP-Verordnung. Daneben werden aber auch andere Kriterien einbezogen. Nutzer/innen dürfen nicht ausschließlich auf die Einstufungen achten, wenn sie ihre Pflichten nach dieser Regelung ableiten (gefährlich gem. Artikel 3 CLP kann etwas anderes als gefährlich im Sinne BauPVO bedeuten).
Stand der Norm:
16.06.2014