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Explosive Stoffe: Anhang I, Nr. 3 b) (EU) Nr. 305/2011 - Bauprodukten-VO

Kapitel (CLP, Anhang I, Teil 2-5):
2.1

Gefahrenklasse:
Explosive Stoffe

Kategorie:
alle

Norm:
(EU) Nr. 305/2011 - Bauprodukten-VO

Art. / §:
Anhang I, Nr. 3 b)

Zuordnung:
Verordnung

Zuständigkeit:
Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU

Internetadresse:
https://ec.europa.eu/info/departments/internal-market-industry-entrepreneurship-and-smes_de

Umsetzung EU-Recht:
--- --- ---

Normadressat:
Allgemein

Anknüpfungspunkt:
Erfüllung der Kriterien

Bezugsnorm:
(EG) Nr. 1272/2008

Rechtsfolge:
Handlungspflicht

Erläuterung:
Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass es während seines gesamten Lebenszyklus weder die Hygiene noch die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern, Bewohnern oder Anwohnern gefährdet und sich über seine gesamte Lebensdauer hinweg weder bei Errichtung noch bei Nutzung oder Abriss insbesondere durch folgende Einflüsse übermäßig stark auf die Umweltqualität oder das Klima auswirkt: Emission von gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Partikeln in die Innen- oder Außenluft

Kommentar:
Die Bezeichnung „gefährliche Stoffe“ im Rahmen der BauPVO umfasst die Einstufungen nach CLP-Verordnung. Daneben werden aber auch andere Kriterien einbezogen. Nutzer/innen dürfen nicht ausschließlich auf die Einstufungen achten, wenn sie ihre Pflichten nach dieser Regelung ableiten (gefährlich gem. Artikel 3 CLP kann etwas anderes als gefährlich im Sinne BauPVO bedeuten).

Stand der Norm:
16.06.2014

Mehr zu Rechtsfolgen der Einstufung

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