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Explosive Stoffe: Art. 56 (6) b) (EG) Nr. 1907/2006 - REACH-Verordnung

Kapitel (CLP, Anhang I, Teil 2-5):
2.1

Gefahrenklasse:
Explosive Stoffe

Kategorie:
alle

Norm:
(EG) Nr. 1907/2006 - REACH-Verordnung

Art. / §:
Art. 56 (6) b)

Zuordnung:
EU-Verordnung

Zuständigkeit:
Generaldirektion Umwelt

Internetadresse:
http://ec.europa.eu/environment/index_en.htm

Umsetzung EU-Recht:
--- --- ---

Normadressat:
Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender

Anknüpfungspunkt:
Erfüllung der Kriterien

Bezugsnorm:
(EG) Nr. 1272/2008

Rechtsfolge:
Beschränkung

Erläuterung:
Die Absätze 1 und 2 des Art. 56 gelten nicht für die Verwendung von Stoffen in Gemischen bei bestimmten Stoffen, deren Konzentration unterhalb der Werte nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 liegt, nach denen das Gemisch als gefährlich eingestuft wird.

Kommentar:
---

Stand der Norm:
01.12.2018

Mehr zu Rechtsfolgen der Einstufung

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