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Explosive Stoffe: Anhang XVII, Nr. 3 a) (EG) Nr. 1907/2006 - REACH-Verordnung

Kapitel (CLP, Anhang I, Teil 2-5):
2.1

Gefahrenklasse:
Explosive Stoffe

Kategorie:
alle

Norm:
(EG) Nr. 1907/2006 - REACH-Verordnung

Art. / §:
Anhang XVII, Nr. 3 a)

Zuordnung:
EU-Verordnung

Zuständigkeit:
Generaldirektion Umwelt

Internetadresse:
http://ec.europa.eu/environment/index_en.htm

Umsetzung EU-Recht:
--- --- ---

Normadressat:
Allgemein

Anknüpfungspunkt:
Erfüllung der Kriterien

Bezugsnorm:
(EG) Nr. 1272/2008

Rechtsfolge:
Beschränkung

Erläuterung:
Ein Stoff als solcher, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis, für den eine Beschränkung nach Anhang XVII gilt, darf gemäß Artikel 67 (1) nur hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Maßgaben dieser Beschränkung beachtet werden.

Kommentar:
---

Stand der Norm:
01.12.2018

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