Explosive Stoffe: Art. 49 Absatz 3
(EG) Nr. 1272/2008 - CLP-VO
Kapitel (CLP, Anhang I, Teil 2-5):
2.1
Gefahrenklasse:
Explosive Stoffe
Kategorie:
alle
Norm:
(EG) Nr. 1272/2008 - CLP-VO
Art. / §:
Art. 49 Absatz 3
Zuordnung:
Verordnung
Zuständigkeit:
Generaldirektion Umwelt
Internetadresse:
http://ec.europa.eu/environment/index_en.htm
Umsetzung EU-Recht:
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Normadressat:
Behörden
Anknüpfungspunkt:
Einstufung
Bezugsnorm:
(EG) Nr. 1272/2008
Rechtsfolge:
Handlungspflicht
Erläuterung:
Die zuständige Behörden oder die für die Durchsetzung zuständigen Behördenn eines Mitgliedstaats, in dem ein Lieferant niedergelassen ist, oder die Agentur können den Lieferanten auffordern, ihnen alle Informationen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 vorzulegen.
Kommentar:
Stehen diese Informationen der Agentur jedoch als Teil einer Registrierung nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder einer Meldung nach Artikel 40 der vorliegenden Verordnung bereits zur Verfügung, verwendet die Agentur diese Informationen, und die Behörden wendet sich an die Agentur.
Stand der Norm:
01.12.2018