Explosive Stoffe: Art. 49 Absatz 2
(EG) Nr. 1272/2008 - CLP-VO
Kapitel (CLP, Anhang I, Teil 2-5):
2.1
Gefahrenklasse:
Explosive Stoffe
Kategorie:
alle
Norm:
(EG) Nr. 1272/2008 - CLP-VO
Art. / §:
Art. 49 Absatz 2
Zuordnung:
Verordnung
Zuständigkeit:
Generaldirektion Umwelt
Internetadresse:
http://ec.europa.eu/environment/index_en.htm
Umsetzung EU-Recht:
---
---
---
Normadressat:
Lieferant
Anknüpfungspunkt:
Einstufung
Bezugsnorm:
(EG) Nr. 1272/2008
Rechtsfolge:
Handlungspflicht
Erläuterung:
Stellt ein Lieferant seine Geschäftstätigkeit ein oder überträgt er seine Tätigkeiten teilweise oder insgesamt einem Dritten, so ist derjenige, der für die Liquidation des Unternehmens des Lieferanten verantwortlich ist oder die Verantwortung für das Inverkehrbringen des betreffenden Stoffes oder Gemisches übernimmt, durch die Verpflichtung nach Absatz 1 anstelle des Lieferanten gebunden.
Kommentar:
---
Stand der Norm:
01.12.2018