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Explosive Stoffe: Art. 49 Absatz 1 (EG) Nr. 1272/2008 - CLP-VO

Kapitel (CLP, Anhang I, Teil 2-5):
2.1

Gefahrenklasse:
Explosive Stoffe

Kategorie:
alle

Norm:
(EG) Nr. 1272/2008 - CLP-VO

Art. / §:
Art. 49 Absatz 1

Zuordnung:
Verordnung

Zuständigkeit:
Generaldirektion Umwelt

Internetadresse:
http://ec.europa.eu/environment/index_en.htm

Umsetzung EU-Recht:
--- --- ---

Normadressat:
Lieferant

Anknüpfungspunkt:
Einstufung

Bezugsnorm:
(EG) Nr. 1272/2008

Rechtsfolge:
Handlungspflicht

Erläuterung:
Der Lieferant trägt sämtliche Informationen, die er für die Zwecke der Einstufung und Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung herangezogen hat, zusammen und hält sie während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach seiner letzten Lieferung des Stoffes oder Gemisches zur Verfügung.

Kommentar:
Der Lieferant bewahrt diese Informationen zusammen mit den Informationen auf, die nach Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderlich sind.

Stand der Norm:
01.12.2018

Mehr zu Rechtsfolgen der Einstufung

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