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Explosive Stoffe: Art. 48 Absatz 2 (EG) Nr. 1272/2008 - CLP-VO

Kapitel (CLP, Anhang I, Teil 2-5):
2.1

Gefahrenklasse:
Explosive Stoffe

Kategorie:
alle

Norm:
(EG) Nr. 1272/2008 - CLP-VO

Art. / §:
Art. 48 Absatz 2

Zuordnung:
Verordnung

Zuständigkeit:
Generaldirektion Umwelt

Internetadresse:
http://ec.europa.eu/environment/index_en.htm

Umsetzung EU-Recht:
--- --- ---

Normadressat:
Allgemein

Anknüpfungspunkt:
Einstufung

Bezugsnorm:
(EG) Nr. 1272/2008

Rechtsfolge:
Handlungspflicht

Erläuterung:
Jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte oder durch Artikel 25 Absatz 6 geregelte Gemische, die es einem privaten Endverbraucher ermöglicht, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen, muss die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebene(n) Gefahreneigenschaft(en) nennen.

Kommentar:
---

Stand der Norm:
01.12.2018

Mehr zu Rechtsfolgen der Einstufung

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