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Explosive Stoffe: Art. 40 Absatz 3 (EG) Nr. 1272/2008 - CLP-VO

Kapitel (CLP, Anhang I, Teil 2-5):
2.1

Gefahrenklasse:
Explosive Stoffe

Kategorie:
alle

Norm:
(EG) Nr. 1272/2008 - CLP-VO

Art. / §:
Art. 40 Absatz 3

Zuordnung:
Verordnung

Zuständigkeit:
Generaldirektion Umwelt

Internetadresse:
http://ec.europa.eu/environment/index_en.htm

Umsetzung EU-Recht:
--- --- ---

Normadressat:
Hersteller, Importeure

Anknüpfungspunkt:
Einstufung

Bezugsnorm:
(EG) Nr. 1272/2008

Rechtsfolge:
Informationspflicht

Erläuterung:
Stoffe, die ab dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden, werden gemäß Absatz 1 innerhalb eines Monats nach ihrem Inverkehrbringen gemeldet.

Kommentar:
Stoffe, die vor dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden, können auch vor diesem Zeitpunkt gemäß Absatz 1 gemeldet werden.

Stand der Norm:
01.12.2018

Mehr zu Rechtsfolgen der Einstufung

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