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Explosive Stoffe: Art. 40 Absatz 2 (EG) Nr. 1272/2008 - CLP-VO

Kapitel (CLP, Anhang I, Teil 2-5):
2.1

Gefahrenklasse:
Explosive Stoffe

Kategorie:
alle

Norm:
(EG) Nr. 1272/2008 - CLP-VO

Art. / §:
Art. 40 Absatz 2

Zuordnung:
Verordnung

Zuständigkeit:
Generaldirektion Umwelt

Internetadresse:
http://ec.europa.eu/environment/index_en.htm

Umsetzung EU-Recht:
--- --- ---

Normadressat:
Hersteller, Importeure

Anknüpfungspunkt:
Einstufung

Bezugsnorm:
(EG) Nr. 1272/2008

Rechtsfolge:
Informationspflicht

Erläuterung:
Die in Absatz 1 aufgeführten Informationen werden von dem betreffenden Anmelder oder den betreffenden Anmeldern aktualisiert und der Agentur gemeldet, wenn im Anschluss an die Überprüfung nach Artikel 15 Absatz 1 entschieden wurde, die Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes zu ändern.

Kommentar:
---

Stand der Norm:
01.12.2018

Mehr zu Rechtsfolgen der Einstufung

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