Ab Oktober werden die Exporte von PIC-Chemikalien für das Jahr 2023 wieder in den Vordergrund rücken. Um den Ablauf reibungslos zu gestalten, möchten wir Ihnen einige Hinweise geben.
- Datum 29. September 2022
Exportnotifizierungen
Zu Abschnitt 2.1.:
Sollten Sie Gemische exportieren, welche PIC-Komponenten in Konzentrationsspannen enthalten, die zu derselben Einstufung/Kennzeichnung führen, ist je Empfängerland eine Zusammenfassung dieser Gemische zu empfehlen. Dabei kann es ein Vorteil sein, den Handelsnamen bei 2.1 durch einen Aliasnamen zu ersetzen (Beispiel: Thiamethoxam: 2 – 10 %). Handelsnamen können je Empfängerland variieren und es können so Produkte unter eine aktive RIN fallen, die Sie zuvor gar nicht in Betracht gezogen haben. Empfohlen wird, die betreffenden Sicherheitsdatenblätter (SDB) entweder aneinander zu fügen, solange die Datenmenge für E-Mails handhabbar ist. Ist dies nicht mehr der Fall, ist eine Zusammenführung der SDB mittels Reduzierung auf die relevanten Auszüge vorzunehmen.
Zu Abschnitt 2.3.:
Es wird beobachtet, dass die Auswahl eines falschen KN-Kodes (kombinierte Nomenklatur) bei immer mehr Exportnotifizierungen zu einem Ausfuhrstopp innerhalb der EU führt und so eine erneute Exportnotifizierung fällig wird, da eine anderweitige Korrektur nicht möglich ist. Dies betrifft vornehmlich den spanischen Zoll. Bitte achten Sie bei Gemischen darauf, den für das Gemisch zutreffenden KN-Kode zu wählen und nicht den für den PIC-Stoff an sich.
Zu Abschnitt 2.4.:
Sollten Sie derartige Gemische zusammengefasst haben, geben Sie hier bitte die größtmögliche Konzentrationsspanne zur relevanten Einstufung/Kennzeichnung an. Weitere Informationen finden Sie in unserer PIC-Meldung vom 07.03.20022: https://www.baua.de/DE/Themen/Anwendungssichere-Chemikalien-und-Produkte/Chemikalienrecht/PIC/Meldungen/2022-03-07.html
Achten Sie bitte darauf, dass die Konzentrationen in Notifizierung und SDB übereinstimmen. Gibt das Sicherheitsdatenblatt z. B. < 3 % an, ist die Angabe "3%" in der Notifizierung nicht korrekt und führt zur Rücksendung Ihres Antrages. Es wird daher empfohlen, die Konzentrationsangaben des Kapitels 3 des SDB unverändert in die Exportnotifizierung zu übertragen.
Zu Abschnitt 4.4.:
Sollte für Pflanzenschutzmittel (PSM) eine Registrierungsnummer vorliegen, geben Sie sie bitte in 4.4. an. Bitte machen Sie regen Gebrauch von 4.4. Alles dort Vermerkte wird in die Anfrage an das Empfängerland zur Zustimmung übernommen und führt zur Klarheit dort. Wenn das Gemisch beispielsweise im Empfängerland nur umverpackt und nicht verwendet wird oder behandeltes Saatgut betroffen ist, sind diese Details hier unabdingbar. Bitte hier auch angeben: x kg Saatgut werden mit y g PSM ummantelt etc.
Zudem bitte hier auch den/die für das Land zutreffenden Handelsnamen eintragen, insbesondere, wenn Sie in der Überschrift einen Aliasnamen wählten.
Zu Abschnitt 6.2.:
Bitte beachten Sie, dass hier nur eines der Felder "Prohibited uses" oder "Allowed uses" auszufüllen ist. Auch hier bitte keine Mengenangaben einfügen. Als "allowed use" kann von Ihnen immer die zum Export führende Verwendung zitiert werden
Factsheet der ECHA zu diesem Thema:
Unter folgendem Link finden sie die Sammlung früherer PIC-Meldungen:
Link zur Infoseite der ECHA:
https://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/pic/chemicals
Sonder-RINs bzw. SRINs
Mit der Änderung der Anhänge zum 01.07.2022 werden diverse Stoffe bzw. Erzeugnisse daraus in Anhang I und V gleichzeitig genannt. Sollten Sie beabsichtigen, Laborchemikalien mit Bulk SRINs zu beantragen, verzichten Sie bitte auf Doppelnennungen in den SRINs zu Anhang I und V. Bitte "nur" bei Anhang V-SRINs immer den dafür vorgesehenen Disclaimer anklicken. Auch sollten für Sie Artikel wie Feuerlöschschäume oder Zusätze zu Bädern zur Hartverchromung etc. nicht von Relevanz sein, so dass Sie diese Nennungen im Anhang V Teil 2 bitte auslassen. Es gilt nach Artikel 2 Abs. 3 der PIC-Verordnung, dass Ihnen nur 10 kg pro Jahr je Stoff gewährt werden können. Es wäre nett, wenn Sie uns Ihren ersten Entwurf einer Bulk SRIN für ein Land der Welt via ePIC einreichen, bevor Sie mit einem Knopfdruck hunderte für die restlichen Länder generieren. Die hätten wir bei Fehlerhaftigkeit manuell einzeln zurückzuweisen. Diese Arbeit möchten wir uns in diesem Herbst ersparen.
Stoff | Anhang I | Anhang V | seit | EU-Nr. | CAS-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Aldrin |
Part 3 only |
Part 1 |
07.03.2003 |
206-215-8 |
309-00-2 |
Chlordane |
Part 3 only |
Part 1 |
07.03.2003 |
200-349-0 |
57-74-9 |
DDT |
Part 3 only |
Part 1 |
07.03.2003 |
200-024-3 |
50-29-3 |
Dieldrin |
Part 3 only |
Part 1 |
07.03.2003 |
200-484-5 |
60-57-1 |
Heptachlor |
Part 3 only |
Part 1 |
07.03.2003 |
200-962-3 |
76-44-8 |
Hexachlorobenzene |
Part 3 only |
Part 1 |
07.03.2003 |
204-273-9 |
118-74-1 |
Polychlorinated biphenyls |
Part 3 only |
Part 1 |
07.03.2003 | ||
Toxaphene |
Part 3 only |
Part 1 |
07.03.2003 |
232-283-3 |
8001-35-2 |
HCH (mixed isomers) |
Part 3 only |
Part 1 |
01.05.2011 |
210-168-9 |
608-73-1 |
Heptabromodiphenyl ether |
*** |
Part 1 |
01.05.2011 |
273-031-2 |
68928-80-3 |
Hexabromobiphenyl |
Part 3 only |
Part 1 |
01.05.2011 |
252-994-2 |
36355-01-8 |
Hexabromodiphenyl ether |
*** |
Part 1 |
01.05.2011 |
253-058-6 |
36483-60-0 |
Lindane |
Part 3 only |
Part 1 |
01.05.2011 |
200-401-2 |
58-89-9 |
Pentabromodiphenyl ether |
*** |
Part 1 |
01.05.2011 |
251-084-2 |
32534-81-9 |
Pentachlorobenzene |
*** |
Part 1 |
01.05.2011 |
210-172-0 |
608-93-5 |
Tetrabromodiphenyl ether |
*** |
Part 1 |
01.05.2011 |
254-787-2 |
40088-47-9 |
Endosulfan |
Part 3 only |
Part 1 |
01.02.2016 |
204-079-4 |
115-29-7 |
Short-chain chlorinated paraffins |
Part 3 only |
Part 1 |
01.05.2019 |
85535-84-8 | |
Hexabromocyclododecane |
Part 3 only |
Part 1 |
01.09.2020 | ||
Articles where the sum of the concentration of tetra-, penta-, hexa-, hepta- and decabromodiphenyl ether is at or above 500 mg/kg, except where the concentration is 500 mg/kg or more due to a higher concentration of decabromodiphenyl ether and the presence of decaBDE is in compliance with Regulation (EU) 2019/1021 |
*** |
Part 1 |
01.07.2022 | ||
Pentachlorophenol and its salts and esters |
Part 3 |
Part 1 |
01.07.2022 | ||
Perfluorooctanoic acid (PFOA), its salts and PFOA-related compounds |
Part 2 |
Part 2 |
01.07.2022 | ||
Mercury |
Part 2 |
Part 2 |
01.07.2022 |
231-106-7 |
7439-97-6 |
Mercury compounds, including |
Part 3 |
Part 2 |
07.03.2003 |
Geben Sie bitte Quecksilber immer einzeln und nicht als Bulk ein. So verrät Ihnen ePIC, in welchen Fällen der Export zu Forschungs- und Analysezwecken statthaft ist.
Wir bitten Sie, von Anfang an die Maximalmenge von 10 kg pro Jahr zu beantragen, um Wiederholungsanträge zu vermeiden. Beziehen Sie sich bitte dabei immer auf den Reinstoff und halten vor Ort in Ihrem Unternehmen bei der Ausfuhr die PIC-Mengen je Gemisch nach, um die 10 kg- Grenze zu überwachen.
Sollte das Rotterdamer Übereinkommen für Ihren Export eine Zustimmung beinhalten, bitte in diesen Fällen immer den Disclaimer zu Artikel 8 Abs. 6 anklicken.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte einmal mehr anrufen, um Missverständnisse von vorneherein auszuräumen.