Vorgehensweise bei der Exportnotifizierung mehrerer gleich eingestufter Gemische (allein unter Betrachtung der PIC-Komponente/n)

Das erste Drittel des Jahres 2022 liegt nahezu hinter uns. Viele Unternehmen haben die für sie relevanten Exportnotifizierungen bereits getätigt. Andere beginnen erst damit bzw. generieren in ePIC weitere Vorgänge für beabsichtigte Exporte von PIC-Chemikalien. Gerade für diese Zielgruppe, aber auch für alle übrigen Unternehmen, die im Laufe des Jahres ihre Notifizierungsrunde für das Jahr 2023 vorbereiten, hier Hinweise zum Vorgehen bei Gemischen.

  • Datum 7. März 2022

Notifizierungen nach PIC-Verordnung sind als Entwicklungshilfeinstrument gedacht, um die Empfängerländer noch vor der Einfuhr über etwaige, in der EU bestehende Verbote und strenge Beschränkungen zu informieren.

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung ist eine Ausfuhrnotifizierung dann zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Gemisches so ändert, dass sich dies auf die Kennzeichnung gemäß CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) auswirkt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Mehrfachnotifizierungen von nach CLP-Verordnung gleich eingestuften Gemischen (dabei wird/werden immer nur die PIC-Komponente/n allein im inhärenten Lösungsmittel betrachtet) - mit daraus resultierender gleichlautender Kennzeichnung, d.h. gleichen Gefahrenpiktogrammen, Signalworten (soweit erforderlich) sowie Gefahrenhinweisen - zu unterbleiben haben.

Mehrere Exportnotifizierungen für Gemische, welche denselben PIC-Stoff enthalten, in dasselbe Empfängerland für dieselbe Verwendungskategorie sind demnach zu vermeiden, wenn die Konzentration des/der PIC-Stoffe/s im Gemisch alleine betrachtet dieselbe Kennzeichnung nach CLP-Verordnung auslöst. PIC-Stoffe, die in verschiedenen Gemischen unterschiedlicher Konzentration exportiert werden, welche sich jedoch innerhalb desselben Konzentrationsbandes für ein und dieselbe Kennzeichnung befinden, sind auch in einer Exportnotifizierung einzureichen. Dabei handelt es sich um das sog. "PIC-Modell" nach Artikel 8 Abs. 1 für Gemische (PIC-Komponente/n alleine im inhärenten Lösungsmittel betrachtet, alle übrigen, nur "gefährlichen Komponenten" des Gemisches werden ausgeblendet).

Für mehrere nach CLP-Verordnung gleich eingestufte PIC-Komponenten in Gemischen wird folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:

Bitte reichen Sie eine einzige Notifizierung für diejenigen Ihrer Gemische/Produkte ein, deren PIC-Komponenten dieselbe Konzentrationsspannweite nach CLP-Verordnung abdeckt. Benennen Sie ggf. die betreffenden Gemische oben in der Notifizierung (Handelsnamen hintereinander, mit "/" voneinander getrennt.) Dieser Exportnotifizierung fügen Sie bitte ein einzelnes, nach Anhang II der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) erstelltes Sicherheitsdatenblatt (unter Angabe einer Konzentrationsspannweite für den PIC-Stoff/die PIC-Stoffe) bei. Alternativ können Sie auch mehrere Sicherheitsdatenblätter in einem Scan zu einer PDF zusammenführen. Zu große Datenvolumen je Scan können allerdings in ePIC zu technischen Problemen führen.

Oder Sie generieren eine einzige Notifizierung zu demjenigen Gemisch/Produkt, welches über die höchste Konzentration der PIC-Komponente/n aus der Konzentrationsspanne verfügt, und fügen das relevante Sicherheitsdatenblatt für dieses Gemisch bei. Aber insbesondere bei Stoffen der Teile 2 und 3 des Anhangs I der PIC-Verordnung empfehle ich Ihnen eine möglichst transparente und realitätsnahe Gestaltung der "einzelnen" Exportnotifizierung je Konzentrationsspanne. Denn die BAuA wird in einem nächsten Schritt mit Ihren Unterlagen die Zustimmung des Empfängerlandes zu erwirken haben.

Gemische, die sich nur aufgrund verschiedener Pigmente voneinander unterscheiden, sind übrigens nicht mehrfach zu notifizieren.

Es erscheint sinnvoll, die einzelnen "Original-Sicherheitsdatenblätter" im normalen Warenverkehr (alles über ePIC Hinausgehende) weiterhin zu nutzen.

Die geschilderte Vorgehensweise wurde sowohl mit der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) mit Sitz in Helsinki als auch mit der Europäischen Kommission in Brüssel abgestimmt.

Positiver Nebeneffekt Ihrer Bemühung der Zusammenführung mehrerer Gemische in eine Exportnotifizierung ist zum einen die Reduzierung der jährlichen Versandzahlen an EU-Exportnotifizierungen in die Welt. Während bei PIC-Stoffen nur die erste Exportnotifizierung der EU je Kalenderjahr versandt wird, ist dies bei PIC-Gemischen aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit, unterschiedlicher Handelsnamen, Konzentrationen und Einstufung/Kennzeichnung, nicht der Fall. Außerdem werden Sie in monetärer Form mit einem geringeren Gebührenaufkommen für Ihr Unternehmen belohnt.