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Muss die Vorläufersubstanz gemeldet werden, wenn sie das zulassungspflichtige Biozidprodukt darstellt? Oder können Anlagenherstellende, die ihre Anlagen an Kunden vermieten oder verkaufen, die in situ hergestellte Substanz melden? Und wenn ja, wie?

§ 3 Absatz 1 ChemBiozidDV für Produkte unter den Übergangsregelungen knüpft ausschließlich an das „Bereitstellen auf dem Markt“ an. Das heißt, allein maßgeblich für die Meldepflichten unter der ChemBiozidDV sind auf dem Markt bereit gestellte Stoffe und Gemische. Das bedeutet, dass die Vorläufersubstanz gemeldet werden muss, sofern sie das zulassungspflichtige Biozidprodukt darstellt.

Anlagenherstellende, die lediglich die Anlagen zur Herstellung des in situ-Wirkstoffes an Kunden verkaufen oder vermieten, sind nicht meldepflichtig. Eine Meldepflicht besteht nur, wenn neben der Anlage auch die Vorläufersubstanz auf dem Markt bereitgestellt wird. Anlagenherstellende können die Meldung gegebenenfalls als Vertreter für die Lieferanten der Vorläufersubstanzen durchführen.

ChemBiozidDV Nr. 22

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