Wann muss ich die Menge meiner Biozidprodukte gemäß der Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) mitteilen?
Die Mengenmitteilung erfolgt jährlich bis zum Ablauf des 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr. Das entsprechende Formular in der Meldedatenbank eBIOMELD wird Anfang des Jahres freigeschaltet.
ChemBiozidDV Nr. 29
Wann wird die Mengenmitteilung freigeschaltet?
Das Formular zur Mengenmitteilung in der eBIOMELD wird in der Regel in der ersten Woche des Jahres freigeschaltet. Die Mengenmitteilung muss dann bis zum 31.03. vorgenommen werden.
ChemBiozidDV Nr. 30
Ist eine Firma mitteilungspflichtig im Rahmen des § 16 der ChemBiozidDV, wenn sie ihre Biozid-Produkte von externen Herstellern bezieht?
Eine Firma, die ihre Biozid-Produkte von einem in Deutschland ansässigen Hersteller bezieht, ist nicht mitteilungspflichtig gemäß § 16 der ChemBiozidDV. Der § 16 ChemBiozidDV regelt eine Mitteilungspflicht über die jährliche Menge der im Geltungsbereich dieser Verordnung auf dem Markt bereitgestellten oder aus diesem ausgeführten Biozid-Produkte. Gemäß § 16 (1) Nr. 1 ChemBiozidDV sind Hersteller oder Einführer mitteilungspflichtig über die Art und Menge der Biozid-Produkte, die sie an Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Inland abgegeben haben oder die sie ausgeführt haben.
Wenn die Firma also das Produkt von einem externen Hersteller bezieht, ist sie nur mitteilungspflichtig, wenn sie selbst das Produkt nach Deutschland einführt.
ChemBiozidDV Nr. 31
Muss ich als Hersteller von Biozid-Produkten auch die Mengen, die von meinen Kunden weiter exportiert werden, bei meiner eigenen Mitteilung berücksichtigen?
Der § 16 ChemBiozidDV regelt eine Mitteilungspflicht über die jährliche Menge der in Deutschland auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Biozid-Produkte. Gemäß § 16 (1) Nr. 1 ChemBiozidDV sind Sie als Hersteller mitteilungspflichtig für die von Ihnen in Deutschland auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Biozid-Produkte.
Demnach teilen Sie die von Ihnen als Hersteller auf dem Markt bereitgestellte Produktmenge mit und Ihr Kunde die von ihm exportierte Menge.
ChemBiozidDV Nr. 32
Muss für Biozidprodukte, die im letzten Jahr nicht auf dem Markt bereitgestellt wurden, eine Nullmeldung erfolgen?
Die Mitteilungspflicht über die jährliche Menge gilt nicht, wenn im entsprechenden Kalenderjahr das Produkt nicht auf dem Markt bereitgestellt wurde. Eine „Nullmeldung“ im Rahmen des § 16 ChemBiozidDV ist möglich, aber nicht erforderlich.
ChemBiozidDV Nr. 33
Welche Nummer muss ich im Rahmen der Mengenmitteilung angeben?
Für die Mengenmitteilung gibt es unterschiedliche Formulare je nachdem, ob die im Produkt enthaltenen Wirkstoffe noch nicht vollständig für die entsprechende/n Produktart/en genehmigt worden sind und das Produkt somit noch gemäß den Übergangsregelungen verkehrsfähig ist (Formular „Übergangsregelungen“) oder bereits ein Zulassungsantrag gestellt bzw. das Produkt bereits zugelassen wurde (Formular „Beantragte / zugelassene Produkte“). Entsprechend werden in den Formularen auch unterschiedliche Nummern abgefragt.
Für Biozidprodukte im Übergangsverfahren, für die noch kein Antrag auf Zulassung gestellt werden musste, erfordert die Mengenmitteilung die Eingabe des Handelsnamens, der Registriernummer (Formatbeispiel: N-123456) und der Produktmenge.
Bei Biozidprodukten bzw. Biozidproduktfamilien, für die bereits ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde, aber noch keine Entscheidung über diesen Antrag getroffen wurde, ist die Registriernummer (Formatbeispiel: N-123456) und die Fallnummer (R4BP3 Case Number) (Formatbeispiel: BC‑AB1234567) anzugeben.
Für bereits zugelassene Biozidprodukte geben Sie bitte nur die Zulassungsnummer im Format DE-1234567-12 bzw. EU-1234567-0000 an.
ChemBiozidDV Nr. 34
Welche Nummer (case-number oder Zulassungsnummer) gebe ich bei der Mengenmitteilung an, wenn das von mir hergestellte Produkt im letzten Jahr zugelassen wurde?
Bitte verwenden Sie die Zulassungsnummer bei der Mengenmitteilung für das Jahr in dem Ihr Biozidprodukt zugelassen wurde.
ChemBiozidDV Nr. 35
Wie teile ich die Menge meiner Biozidproduktfamilie mit?
Für eine Biozidproduktfamilie sind die Mengen der einzelnen Familienmitglieder jeweils einzeln mitzuteilen. Sollte ein Teil der Menge des Mitglieds exportiert worden sein, sind für das betreffende Mitglied der Familie zwei Mengenmitteilungen erforderlich (1x Beantragte/ zugelassene Produkte und 1x Export).
ChemBiozidDV Nr. 36
Wie ergänze ich einen weiteren Wirkstoff?
Um einen weiteren Wirkstoff hinzuzufügen, muss erst die Eingabe eines Wirkstoffs abgeschlossen sein. Dann können Sie unter dem Feld “Weiteren Wirkstoff hinzufügen” einen weiteren Wirkstoff hinzufügen. Die genaue Anleitung finden Sie hier m Anwenderleitfaden zur Mengenmitteilung.
ChemBiozidDV Nr. 37
Wie teile ich eine Menge mit, wenn ich das Produkt aufgrund der Allgemeinverfügung für Kupfer in PT 11 in Deutschland auf dem Markt bereitgestellt habe?
Bitte nutzen Sie für die Mitteilung der Biozidproduktmenge, die Sie in Deutschland aufgrund der Allgemeinverfügung für Kupfer in PT 11 auf dem Markt bereitgestellt haben, das Formular „Beantragte/ Zugelassene Produkte“ und geben als Zulassungsnummer die DE-0000001-11 an. Für die Produktmenge, die Sie in Deutschland hergestellt und dann exportiert haben, verwenden Sie bitte das Formular „Export“. Dort ist die Eingabe einer Zulassungs-/ Registriernummer nicht erforderlich.
ChemBiozidDV Nr. 39
Was muss ich tun, wenn ich bei der Mengenmitteilung einen Fehler gemacht habe?
Sollten Sie bei der Mengenmitteilung einen Fehler gemacht haben, bearbeiten Sie Ihre Mitteilung bitte selbst.
Sollten Sie für die Mengenmitteilung das falsche Formular gewählt haben (Export, Übergangsregelung, Beantragt/Zugelassen), schreiben Sie bitte eine E-Mail an chembioziddv@baua.bund.de unter Angabe des Handelsnamens des Produkts, der ID der Mengenmitteilung und der Bitte diese Mengenmitteilung zu löschen. Sie können dann eine neue Mitteilung für das Biozidprodukt vornehmen.
ChemBiozidDV Nr. 40