Können auch Personen zum Sicherheitsingenieur bestellt werden, die nicht berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen?

Grundvoraussetzung für die Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Funktion eines Sicherheitsingenieurs durch den Arbeitgeber ist, dass die zu bestellende Person berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, bzw. dass sie einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften nachweist (§ 7 Absatz 1 Satz 2 ASiG in Verbindung mit § 4 Absatz 2 DGUV Vorschrift 2). Berufserfahrung und der erfolgreiche Abschluss eines Fachkundelehrgangs können diese Grundanforderung nicht ersetzen.

Von dieser Grundanforderung abgewichen werden darf nur mit einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde. Ausnahmen nach § 7 (2) ASiG können nur für die Bestellung von Personen mit akademischem Abschluss erteilt werden. Der entsprechende Antrag ist im Einzelfall vom Arbeitgeber zu stellen.