Wie sind die Beratungsbereiche von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt gegeneinander abgegrenzt?

Die Beratung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit dient der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit. Der Betriebsarzt unterstützt den Arbeitgeber in Bezug auf Arbeitsschutz und Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes (§ 3 Absatz 1 ASiG). Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit (§ 6 Absatz 1 ASiG). Beide arbeiten entsprechend ihrer spezifischen Fachkompetenz zusammen.

Die Kooperation von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ist daher von großer Wichtigkeit und sowohl in § 10 ASiG, als auch in der DGUV Vorschrift 2 geregelt.
(siehe: www.dguv.de/de/praevention/vorschriften_regeln/dguv-vorschrift_2/index.jsp).

Nach Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und DGUV Vorschrift 2 sollen beispielsweise beide Professionen zur betrieblichen Gefährdungsbeurteilung beitragen, weil es in diesem Zusammenhang immer um Fragen von Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit geht.

Dennoch tauchen im Betrieb mitunter spezielle Fragestellungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz auf, die weder von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, noch vom Betriebsarzt abschließend geklärt werden können. Hier sollten Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ihre Grenzen erkennen, d.h. im Bedarfsfall sollte externer Sachverstand hinzugezogen werden.