Wie wird man Sicherheitstechniker / Sicherheitsmeister? Welche Voraussetzungen sind mitzubringen?

Sicherheitstechniker und Sicherheitsmeister sind keine berufsrechtlich reglementierten Tätigkeiten und zählen auch nicht zu den durch Ausbildungsordnung geregelten Berufen. Sicherheitstechniker bzw. Sicherheitsmeister wird man vielmehr durch die Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit durch einen Arbeitgeber.

Voraussetzung für die Bestellung ist, dass die für die Erfüllung der Aufgaben als Fachkraft für Arbeitssicherheit erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde (vgl. § 7 Absatz 1 ASiG) vorhanden ist. Diese kann als nachgewiesen angesehen werden (vgl. § 4 Absatz 4 und 5 DGUV Vorschrift 2), wenn

  • eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker bzw. eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt wurde,
  • danach die Tätigkeit als Techniker bzw. Meister mindestens zwei Jahre lang praktisch ausgeübt wurde

und

  • ein auf die Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit abgestellter und in seinem letzten Teil auf die Branche, in welcher der Tätigkeit ausgeübt werden soll,
    ausgerichteter Lehrgang mit Erfolg abgeschlossen wurde.

In der Funktion als Sicherheitstechniker bzw. Sicherheitsmeister können auch Personen tätig werden, die über eine durch Berufserfahrung gewonnene gleichwertige, d.h. meisterähnliche oder technikerähnliche Qualifikation verfügen. Für die Klärung der Frage, ob ein Arbeitgeber im Einzelfall von einer gleichwertigen Qualifikation ausgehen kann, die seinen betrieblichen Anforderungen genügt, vgl. die Konkretisierung in § 4 DGUV Vorschrift 2. Der Arbeitgeber sollte sich im konkreten Fall bei seinem Unfallversicherungsträger rück-versichern.

Die sicherheitstechnische Fachkunde kann in einem Sifa-Lehrgang bei dem Unfallversicherungsträger erworben werden, bei dem der Arbeitgeber versichert ist, oder bei einem freien Sifa-Lehrgangsträger.

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