Untersuchungsbogen und FAQ

Diese FAQ beruht auf Anfragen und sollen helfen, die Handhabung des Untersuchungsbogens zu verbessern. Ihre individuellen Anfragen beantworten wir gerne.

Wer füllt den Untersuchungsbogen aus?

Der Untersuchungsbogen wird von der staatlichen Arbeitsschutzbehörde ausgefüllt, die den Unfall vor Ort untersucht hat.

Benötigt die BAuA eine Sofortmeldung?

Nein, die BAuA benötigt vorab keine Sofortmeldung.

Woher weiß ich, ob ich die aktuelle Version des Untersuchungsbogens habe?

Auf der ersten Seite finden Sie links unten die aktuelle Versionsnummer. Die aktuellste Version des Unfallbogens finden Sie immer auf diesen Seiten.

An wen wende ich mich, wenn ich eine spezielle Anfrage zu den Statistiken der tödlichen Arbeitsunfälle habe?

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Gruppe 2.1 - Grundsatzfragen der Produktsicherheit
E-Mail: fb2.1@baua.bund.de

Wohin soll der Untersuchungsbogen geschickt werden bzw. kann er auch gemailt oder gefaxt werden?

Untersuchungsbögen können Sie bevorzugt auf elektronischem oder auch auf postalischem Weg - bitte immer in anonymisierter Form - an die BAuA übermitteln. Für den elektronischen Versand nutzen Sie die angegebene E-Mail-Adresse.

fb2.1@baua.bund.de

Postalisch:
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Gruppe 2.1 - Grundsatzfragen der Produktsicherheit
Postfach 17 02 02
44061 Dortmund

Wo finde ich Auswertungen der erhobenen Daten?

Wir werten die gemeldeten tödlichen Arbeitsunfälle aus. Unfallauswertungen mit Beteiligung von Arbeitsmitteln finden Sie auf der Seite "Statistiken zu Produkt­sicherheit und Mängel­schwerpunkten" in unseren Informationsschriften zu gefährlichen Produkten.

Warum fallen die Unfallzahlen der DGUV höher aus?

Im Vergleich zu bereinigten Unfallzahlen der DGUV (um mithelfende Familienangehörige, Unternehmer, Selbständige sowie Unfälle im Bergbau, Öffentlichen Dienst und öffentlichen Straßenverkehr) fallen die Anzahlen der von der BAuA untersuchten Unfälle stets niedriger aus. Dies liegt zum Teil daran, dass die Gewerbeaufsicht nicht von jedem tödlichen Unfall (sofort) Kenntnis erhält und somit eine qualifizierte Unfallaufnahme oft nicht (mehr) möglich ist. Dies trifft häufig auch dann zu, wenn ein Verunfallter später aufgrund seiner (schweren) Verletzungen verstirbt. Weiterhin kann es zu erheblichen Verzögerungen kommen, wenn Gutachten oder Gerichtsverfahren zur Klärung erforderlich sind, so dass diese Unfälle nicht mehr mit aufgenommen werden können.

Die Daten für die offizielle Statistik werden von den Unfallversicherungsträgern (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Landwirtschaftliche Versicherung) erhoben. Beamte des Bundes und der Länder und Soldaten werden nicht erfasst. Eine gesetzliche Grundlage für eine Vollständige Erhebung fehlt zurzeit. Dies ist mit Blick auf die Berichterstattung und die Vergleichbarkeit bspw. mit EU-Ländern unbefriedigend.

Welche Unfälle werden erfasst?

Erfasst werden alle tödlichen Unfälle in der gewerblichen Wirtschaft von Beschäftigten im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes, jedoch keine Unfälle im Bergbau, Wege- oder Straßenverkehrsunfälle. Auch Untersuchungsbögen zu Unfällen von mithelfenden Familienangehörigen, Unternehmern, Selbständigen oder Beamten können für die Unfallprävention genutzt werden.

Zu den tödlichen Arbeitsunfällen zählen auch (schwere) Unfälle, bei denen der/die Betroffene innerhalb von 30 Tagen an den Unfallfolgen stirbt. In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass zwischen dem Unfall und dem Tod des Betroffenen mehr als 30 Tage liegen. Wenn der Unfall eng mit dem Arbeitsbereich oder dem Produkt des Betroffenen in Verbindung gebracht wird, dann ist dieser Unfall auch für die Statistiken der BAuA relevant.

Kann der Untersuchungsbogen auch ohne Nennung von Namen und Anschriften ausgefüllt werden, d. h. von vornherein anonymisiert?

Personen- bzw. unternehmensbezogene Daten dürfen beim elektronischen Versand über dieses Formular nicht übermittelt werden bzw. werden bei Postversand durch die BAuA geschwärzt, sofern diese nicht bereits anonymisiert wurden. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Angaben zur behördlichen Ansprechperson. Diese werden für rein dienstliche Zwecke elektronisch erfasst und nur zur Kontaktaufnahme sowie innerbehördlich verwendet und nicht an Dritte weitergeleitet.

Ab der Version 2 ermöglicht es der Untersuchungsbogen per Knopfdruck die entsprechenden Daten vor dem Versand automatisch zu anonymisieren.
Nicht alle PDF-Reader unterstützen diese Funktion, in diesem Fall verwenden Sie einen anderen Reader oder anonymisieren Sie die entsprechenden Datenfelder händisch.

Bitte beachten Sie hierzu auch die Erläuterungen zum Untersuchungsbogen.

Wann handelt es sich um einen Straßenverkehrsunfall bzw. werden gar keine Unfälle auf öffentlichen Straßen erfasst?

Entscheidend ist, ob der Arbeitsunfall ursächlich im Zusammenhang mit dem fließenden Straßenverkehr ("bewegte Verkehrsfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr") und seinen typischen Gefahren steht oder nicht.

Wenn z. B. ein Straßenbauarbeiter von einem Fahrzeug aus dem Straßenverkehr erfasst wird, ist kein Untersuchungsbogen der BAuA auszufüllen.  Diese Straßenverkehrsunfälle werden von der Polizei aufgenommen und erfasst. Zahlen zu Straßenverkehrsunfällen erhebt die Bundesanstalt für Straßenwesen.

Anders verhält es sich, wenn sich der Unfall zwar auf einer öffentlichen Straße ereignet, aber nicht durch den Straßenverkehr ausgelöst wird, sondern sich arbeitsbedingt ergeben hat. So z. B., wenn ein Müllwerker von dem Müllfahrzeug erfasst wird.

Was soll in B01 (bisher Feld 3) "Bezeichnung der Arbeitsstätte" eingetragen werden?

Das Textfeld ist für die genaue Angabe des für den Arbeitsunfall relevanten Wirtschaftszweigs des Beschäftigungsbetriebs vorgesehen. Da die Zuordnung des Wirtschaftszweigschlüssels ohne Kenntnis des Betriebs oftmals schwierig ist, soll mit Hilfe des auf der BAuA-Homepage zum Download bereitgestellten Schlüsselverzeichnisses der entsprechende Schlüssel eingetragen werden. Das Schlüsselverzeichnis ist in Anlehnung an die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003 (WZ 2003) erstellt worden. Der Spezialfall "Leiharbeitnehmer" ist in der nächsten Frage beschrieben. Insgesamt sollten folgende drei Hauptmerkmale im Schlüsselverzeichnis in den Untersuchungsbogen eingetragen werden.

Alle drei Merkmale finden Sie auch als Auswahllisten im Untersuchungsbogen ab Version 2:

Merkmal B01 (bisher 3): Bezeichnung der Arbeitsstätte nach WZ 2003
Merkmal E03 01 (bisher 15 a): Arbeits/- Aufenthaltsbereich des Betroffenen zum Unfallzeitpunkt
Merkmal E03 02 (bisher 15 b): Tätigkeit des Betroffenen zum Unfallzeitpunkt

Was ist bei Leiharbeitnehmern zu berücksichtigen?

Bei Leiharbeitnehmern liegen die Verantwortlichkeiten sowohl beim Verleih- als auch beim Entleihbetrieb. Daher sind Angaben bei "Firmenname" und "Bezeichnung der Arbeitsstätte" (B01 bisher Feld 3) sowohl zum Verleiher als auch zum Entleiher erforderlich. Der Schlüssel B01 bisher (Feld 3) sollte sich auf den Entleihbetrieb beziehen. Die weiteren Angaben im Untersuchungsbogen sollten sich auf den Entleihbetrieb beziehen. Sollten dennoch Angaben zum Verleihbetrieb nötig sein (z. B. bei Konsequenzen), sollte dies gekennzeichnet/ benannt werden.

Was bzw. wer ist in den Feldern C01 05 (bisher 5 e) und C01 07 (bisher 5 g) gemeint mit "Kenntnis vom Unfall / Tod erhalten:"?

Hier sind die Zeitpunkte (Datum und Uhrzeit) gemeint, an denen die Arbeitsschutzbehörde von dem Unfall bzw. Tod erfahren hat.

Welcher Arbeits- bzw. Aufenthaltsbereich sollte im Feld E03 01 (bisher 15 a) angegeben werden, wenn mehrere Möglichkeiten zutreffen?

Kodiert wird stets der engst mögliche Bereich mit Fokus auf die relevante (Gefahren-) Situation. Bei der Zuordnung des Arbeits- bzw. Aufenthaltsbereichs des Betroffenen zum Unfallzeitpunkt sind stets besondere Situationen und Gefahren zu berücksichtigen, die das Unfallgeschehen begünstigt haben. Beispielsweise ist bei einem Unfall in Verbindung mit einem Gabelstapler in einer Lagerhalle der Bereich "Transport" relevant und nicht "Lagerung", da die Gefahr durch den Gabelstapler zu berücksichtigen ist und die Lagerung hier nachrangig ist. Das Merkmal umfasst daher eine große Spanne von weit gefassten Arbeitsgebieten bis zu eng begrenzten Arbeitsplätzen - insgesamt 281 Kategorien in 32 Gruppen (siehe Merkmal E03 01 (bisher 15 a) aus dem Schlüsselverzeichnis).

Welche Mängel sind im Feld F03 03 (bisher 29 c) gemeint ("Welche Mängel lagen vor?")?

Einzutragen sind hier die Mängel mit Bezug auf die EU-Richtlinie, nach der das Arbeitsmittel in Verkehr gebracht werden musste, der es jedoch nicht entsprach (wenn Feld F03 01 (bisher 29 a) = "ja" und Feld F03 02 (bisher 29 b) = "nein").

Welche Mängel sind im Feld F04 08 (bisher 30 h) gemeint ("Welche Mängel wurden festgestellt?")?

Einzutragen sind hier Mängel, die bei den Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (Feld F04 07 (bisher 30 g) = "ja") festgestellt worden sind. Mängel, die anhand des Unfalls festgestellt wurden, werden im Feld J01 (bisher 60) ("Darstellung des Unfallherganges") angegeben.

Welche Konsequenzen sind im Feld I01 01 (bisher 55 a) ("Betrieblicherseits") gemeint?

Hier sind die Konsequenzen gemeint, die der Betrieb nach dem Unfall von sich aus gezogen hat, d. h. ohne die amtlicherseits geforderten bzw. angeordneten Konsequenzen (siehe Feld I02 01 (bisher 56 a)) nochmals zu nennen.

Downloads

Untersuchungsbogen für tödliche Arbeitsunfälle

(PDF, 2 MB, Datei ist nicht barrierefrei)

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Schlüsselverzeichnis für den Untersuchungsbogen für tödliche Arbeitsunfälle

(PDF, 524 KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm)

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Erläuterungen zum Untersuchungsbogen Version 2

(PDF, 155 KB, Datei ist barrierefrei/barrierearm)

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Kontakt

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Gruppe 2.1 "Grundsatzfragen der Produktsicherheit"
Postfach 17 02 02
44061 Dortmund

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