Ausschließlich für den Transport von Flüssigkeiten konstruierte und gebaute Behälter, die dauerhaft auf einem Straßenfahrzeug befestigt und mit Verbindungsmitteln für das Be- und Entladen des Transportgutes ausgerüstet sind, werden als Bestandteil des Transportmittels, welches der Richtlinie 2007/46/EG über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern unterliegt, angesehen und sind deshalb vom Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ausgeschlossen. Ausrüstungen für zusätzlichen Funktionen, wie Kanalisationsreinigungsausrüstungen oder Bitumensprühausrüstungen, von mit Behältern ausgestatteten Fahrzeugen, die zusätzlich zum Transport Funktionen ausführen, zum Beispiel Kanalisationsreinigungsfahrzeuge oder Bitumensprüher, werden als auf diesen Fahrzeugen angebrachte Maschinen betrachtet, die dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG unterliegen.
Anmerkung des Übersetzers: Die Richtlinie 2007/46/EG wurde ersetzt durch die Verordnung (EU) 2018/858.