Betriebssicherheit aus Sicht des Arbeitsschutzes umfasst die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln während der Arbeit.
Die grundlegende Rechtsnorm ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Sie regelt Anforderungen an Sicherheit und Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln sowie an den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen.
Arbeitsmittel sind bei der Arbeit eingesetzte Anlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge. Das können Handwerkzeuge und Geräte wie Hammer oder Leitern, aber auch hochautomatisierte Arbeitsmittel wie Industrieroboter, autonome Flurförderzeuge oder fertigungstechnische Anlagen wie z. B. in der Automobilindustrie sein. Überwachungsbedürftige Anlagen sind zum Beispiel Aufzüge, Dampfkessel, Druckbehälteranlagen, Lager für brennbare Flüssigkeiten und Tankstellen.
Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen
Die in der BetrSichV enthaltenen Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen schließen auch den Schutz anderer Personen, die keine Beschäftigten sind, im Gefahrenbereich ein. Die Sicherheit überwachungsbedürftiger Anlagen wird seit Juli 2021 mit einem separaten "Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen" (ÜAnlG) geregelt. In einer Verordnung zum ÜAnlG werden ein Anlagenkatalog sowie konkretisierenden Anforderungen an die im Katalog festgelegten überwachungsbedürftigen Anlagen geregelt.
Die Anforderungen der BetrSichV werden durch technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisiert. Der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) ermittelt den Bedarf zur Konkretisierung der Betriebssicherheitsverordnung und erarbeitet die Regeln, die nach Prüfung und Freigabe durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im gemeinsamen Ministerialblatts (GMBl) veröffentlicht und in Kraft gesetzt werden. Technische Regeln sind nicht rechtsverbindlich. Bei Anwendung der technischen Regeln kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt sind (Vermutungswirkung). Darüber hinaus werden durch den ABS Empfehlungen (EmpfBS) zu wichtigen Fragestellungen erarbeitet, die im ABS abgestimmte Aussagen zu aktuellen Fragen der Betriebssicherheit beinhalten. Technische Regeln und Empfehlungen des ABS sollen dem Arbeitgeber Hilfestellungen für die Gefährdungsbeurteilung sowie für die Ermittlung erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen geben.
Auf Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde zur Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) eingerichtet, dessen Geschäftsstelle von der Fachgruppe 2.4 der BAuA geführt wird. Wesentliche Aufgabe des ABS ist die Konzipierung eines gefährdungsorientierten schlanken Regelwerks zur Konkretisierung der Betriebssicherheitsverordnung.
Anlagensicherheit
Anlagensicherheit bezogen auf Industrieanlagen umfasst insbesondere die Sicherheit der Prozessführung von verfahrenstechnischen Anlagen mit gefährlichen chemischen und biologischen Stoffen in den Betriebsbereichen einschließlich der Gefahrenabwehr bei Betriebsstörungen. Die Anlagensicherheit umfasst sowohl den Schutz der Beschäftigten und anderer Personen im Gefahrenbereich der Anlagen als auch den Schutz von Sachwerten und den Umweltschutz. Als Rechtsgrundlagen dienen neben der Betriebssicherheitsverordnung u. a. auch die Gefahrstoffverordnung sowie Umweltrechtsvorschriften, z. B das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die Störfall-Verordnung (StörfallV, 12. BImSchV).
Auf Grundlage von § 51a BImSchG wurde zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) wurde die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) eingerichtet. Zu den Aufgaben der KAS gehört die Erarbeitung von dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende sicherheitstechnischen Regeln - TRAS.