Absturz
Arbeitsschutzmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle
Rangfolge von Arbeitsschutzmaßnahmen
Bei der Rangfolge von Arbeitsschutzmaßnahmen sind die Grundsätze des § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen. Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Maßnahmen.
Gefährdungen durch Absturz vermeiden
Gefährdungen durch Absturz können vermieden werden, wenn Höhenunterschiede, Absturzkanten und tiefer liegende Flächen im Umfeld von Arbeitsplätzen, Verkehrswegen, Standplätzen, Bedienplätzen an Arbeitsmitteln und Anlagen vermieden werden, zum Beispiel
- bei der Planung von Gebäuden technische Gebäudeausrüstung nicht auf Dächern oder zumindest mit einem ausreichend großen Abstand zu Absturzkanten anordnen,
- durch Anordnung der Bedienelemente, Ableseeinrichtungen und Einrichtungen für Betrieb und Instandhaltung in einer Höhe, die von einem ebenerdigen Standplatz erreichbar ist,
- durch die Auswahl von Pflanzen mit begrenzter Wuchshöhe, z. B. im Obstanbau,
- durch die Schaffung ebenerdiger Zustiege in Fahrzeuge, z. B. Niederflurfahrzeuge in der Müllentsorgung,
- durch die Begrenzung der Höhe von Regalen, z. B. in Büroräumen und Lagern,
- durch eine Planung von Fensterflächen in der Weise, dass sie für Reinigungsarbeiten von einem sicheren Standplatz erreichbar sind.
Gefährdungen durch Absturz können auch vermieden werden, wenn die Arbeiten mit Absturzgefahren vermieden werden können, zum Beispiel
- Automatisierung, z. B. Robotereinsatz zur Fassadenreinigung,
- Einsatz von Sensoren oder Kameratechnik für Fernüberwachung,
- Einsatz von Drohnen, Kameratechnik und fotogrammetrischen Auswertungen für die Bestandserfassung von Bauwerken, Bauteilen, Gerüsten, Anlagen,
- automatisierte Lagersysteme, Archive; Digitalisierung von Archiven und Dokumenten,
- Vorfertigung von Bauteilen, z. B. Fertigteile auf Baustellen, Modulbauweise, Verbindungssysteme für Montage.
Ist dies nicht möglich, sind Maßnahmen zum Einrichten sicher gestalteter hochgelegener Arbeitsplätze in der angegebenen Rangfolge zusammen mit einem geeigneten organisatorischen Rahmen (z. B. innerbetrieblich: Planung von Arbeiten, Unterweisung und Aus- und Weiterbildung von Beschäftigten für eine sachgerechte Einschätzung von Gefährdungen; baustellenbezogene Planung und Koordination von Arbeiten, Regelungen für Abnahmen, Übergaben und Umbauten) erforderlich:
- Absturzsicherung:
Einrichtung, die den Absturz verhindert, als kollektive technische Schutzmaßnahme - Auffangeinrichtung:
Einrichtung, die abstürzende Personen auffängt und vor tieferem Absturz schützt als kollektive technische Schutzmaßnahme - Sicherung von Gefahrenbereichen:
Sicherung von Gefahrenbereichen gegen unbefugten Zutritt als kollektive technische und organisatorische Schutzmaßnahme - Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA):
Sicherungssystem für eine Person an einer Anschlageinrichtung, und zwar in der Weise, dass ein Absturz entweder verhindert oder die Person aufgefangen wird, als individuelle Schutzmaßnahme mit zusätzlichen Maßnahmen für eine ggf. erforderliche Rettung.
Ortsfeste Einrichtungen
Für wiederkehrende Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen sind in der Regel ortsfeste Arbeitsplätze und Zugänge (Verkehrswege) zu schaffen, z. B. Brüstungen und Umwehrungen an Flachdächern, Reinigungsbalkone, Befahranlagen, Laufstege, Treppen und Steigleitern (DIN EN ISO 14122, Teil 1-4; DIN 28017, Teil 1-5, DIN 4426; ASR A1.8, ASR A2.1).
Für einen – entsprechend § 4 Arbeitsschutzgesetz nachrangigen – Einsatz von PSA gegen Absturz können Anschlageinrichtungen oder Befestigungsmittel für eine Montage von Anschlageinrichtungen fest mit Bauteilen verankert werden. In der Praxis ist vor einer Nutzung vorhandener Einrichtungen darauf zu achten, dass diese geeignet sind, entsprechende Informationen vorliegen und dazu Eigenschaften, Montage und Instandhaltung dokumentiert sind (EN 795, DIN 4426, DGUV Information 201-056, EN 517). Weiterentwicklungen gab es z. B. bei Lastannahmen für Anschlageinrichtungen und Befestigungsmittel mit der DIN 4426, die auch dynamische Effekte von Lasteinwirkungen berücksichtigen.
Bei baulichen Anlagen sind eine Reihe wiederkehrender Arbeiten im Laufe des Lebenszyklus bereits in der Planungsphase absehbar (z. B. Inspektionen, Reinigungen, Wartungen, Instandsetzungen). Entsprechend BaustellV sind Maßnahmen und bauliche Einrichtungen für die sichere Durchführung dieser späteren Arbeiten zu planen und durch den Koordinator in einer „Unterlage für spätere Arbeiten“ zusammenzustellen, z. B. ortsfeste Einrichtungen zum Schutz vor Absturz. Die „Unterlage für spätere Arbeiten“ kann als eine Informationsquelle für Gefährdungsbeurteilungen genutzt werden.
Anknüpfungspunkte für Instandhaltungsarbeiten finden sich im Bauordnungsrecht in der Generalklausel nach § 3 MBO mit der Verknüpfung zu der lebenszyklusbezogenen Betrachtung in der Bauproduktenverordnung sowie für Dächer konkretisiert in § 32 Absatz 8 MBO.
Zeitweilige Einrichtungen
Für zeitweilige Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen können zeitweilige Einrichtungen genutzt werden, beispielsweise Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Arbeitsplattformnetze oder fahrbare Arbeitsbühnen, Leitern, Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen.
Sollen bei baulichen Anlagen für spätere Arbeiten zeitweilige Einrichtungen genutzt werden, sollten dafür erforderliche Vorkehrungen bei der Planung getroffen und in der „Unterlage für spätere Arbeiten“ nach BaustellV zusammengestellt werden, z. B. Zufahrten, Aufstellflächen, Ankerpunkte.
Mindestanforderungen für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen finden sich in Anhang 1, Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Dies betrifft vor allem die Benutzung von Leitern und Gerüsten sowie die Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen. Diese Anforderungen werden durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 – Gefährdung von Personen durch Absturz, Allgemeine Anforderungen und Teil 1 bis Teil 4, konkretisiert.
Absturzsicherungen bei Bauarbeiten
Wegen der besonderen Verhältnisse des Baubetriebs sind nach Nr. 5.2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Nr. 2.1 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung und nach ASR A2.1 Absturzsicherungen bei Bauarbeiten bei unterschiedlichen Absturzhöhen erforderlich:
- unabhängig von der Absturzhöhe Arbeitsplätzen auf Baustellen am und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,
- unabhängig von der Absturzhöhe Verkehrswegen auf Baustellen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann
- bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen, Wandöffnungen, an allen übrigen Verkehrswegen sowie an Bedienungsständen von Maschinen und deren Zugängen,
- bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen.
Für Verkehrswege auf Baustellen, die nicht in Nummer 5.2 Absatz 2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung genannt sind, sind Maßnahmen gegen Absturz ab einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m erforderlich. Die „übrigen Arbeitsplätze“ und die „übrigen Verkehrswege“ sind also nicht mehr gleich geregelt. Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen müssen deshalb unterschieden und zeitlich, räumlich und tätigkeitsbezogen festgelegt werden. Im Zuge des Baufortschritts verändern sich häufig die Anordnung sowie die Größe bzw. die Abmessungen von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen. Der Aufwand für die tätigkeitsbezogene Festlegung von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen reduziert sich, wenn Maßnahmen gegen Absturz einheitlich ab einer Absturzhöhe von 1,00 m erfolgen.
Bei einer Absturzhöhe bis zu 3,00 m ist eine Absturzsicherung entbehrlich an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken von baulichen Anlagen mit bis zu 22,5° Neigung und nicht mehr als 50,00 m2 Grundfläche, z. B. Flachdächer von Garagen, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden und diese besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein.
Bei nicht durchtrittsicheren Flächen und Bauteilen sind Maßnahmen erforderlich, die Zutritt oder ein Betreten verhindern, die durch Laufstege oder aufgelegte Arbeitsflächen ein sicheres Betreten ermöglichen und die ein Durchbrechen verhindern oder die nach einem Durchbrechen einen tieferen Absturz verhindern, wie die Einrichtung von Auffangeinrichtungen.
Eine Gefahr des Absturzes besteht nicht, wenn Öffnungen bestimmte Abmessungen nicht überschreiten: Bei Wandöffnungen mit einer Breite bis 0,18 m und einer Höhe bis 1,00 m, auf Baustellen ist eine Breite bis 0,30 m zulässig; bei Gerüsten darf der Abstand zwischen Gerüstbelägen und der angrenzenden Wand nicht mehr als 0,30 m betragen. Arbeitsplätze und Verkehrswege mit einem Abstand von mehr als 2,00 m zur Absturzkante liegen außerhalb des Gefahrenbereichs für einen Absturz.
Auswahl von Schutzmaßnahmen
Im Ergebnis der Bewertung der Absturzgefährdungen sind die jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.
Hoch gelegene Arbeitsplätze und deren Zugänge sollten so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Nutzung keine Absturzgefahr besteht. Deshalb sind zwangsläufig wirkende Einrichtungen wie Geländer, ortsfeste Arbeitsbühnen, Laufstege, Abdeckungen oder Seitenschutz stets vorrangig anzuwenden. Dafür stehen grundsätzliche Lösungen und verfügbare Produkte in einem großen Umfang zur Verfügung.
Der Einsatz von Leitern soll aufgrund der hohen Unfallzahlen weiter reduziert werden. Ist der Einsatz nicht vermeidbar, muss eine geeignete Leiter ausgewählt werden, z. B. mit Stufen statt Sprossen. Hier sind eine Reihe höherer Anforderungen in der TRBS 2121 Teil 2 verankert und technischer Lösungen verfügbar, z. B. Arbeitsplattformen, Durchstieg statt seitlicher Ausstieg, Treppentürme statt innen liegender Leitergänge in Gerüsten.
Grundsätze für die Auswahl von Maßnahmen
- Es dürfen nur Schutzmaßnahmen angewendet werden, die für die gegebenen Bedingungen geeignet sind und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen gewährleisten.
- Die fachgerechte Planung und Ausführung aller Arbeiten beim Errichten und Einrichten von hoch gelegenen Arbeitsplätzen und deren Zugängen ist sicherzustellen.
- Die Prüffristen sind einzuhalten und darüber hinaus sind regelmäßige Kontrollen (Sichtprüfungen), z. B. auf bauliche Veränderungen oder Verschleißerscheinungen, durchzuführen.
- Für die Nutzung, einschließlich ggf. erforderlicher Veränderungen und Umbauten von Absturzsicherungen (z. B. Gerüste auf Baustellen im Zuge des Baufortschritts), sind Regelungen für eine planmäßige und koordinierte Umsetzung zu treffen.
- Die Beschäftigten sind regelmäßig zu unterweisen und zur Akzeptanz der Schutzmaßnahmen zu motivieren. Beschäftigte sollen maßgebliche Sicherheitsaspekte kennen, um nicht sichere Situationen erkennen zu können und mangelhafte Einrichtungen zum eigenen Schutz nicht zu nutzen.
Maßnahmen zur Gewährleistung der Tragfähigkeit
Maßnahmen zur Gewährleistung der Tragfähigkeit von hoch gelegenen Arbeitsplätzen und deren Zugängen (beispielsweise gefordert in DIN EN ISO 14122 Teil 1-4, DIN EN 12810, DIN EN 12811, DIN 4420-1, DIN 4426) sind:
- ausreichende Bemessung der Gesamtkonstruktion und der tragenden Einzelteile entsprechend der zu erwartenden Nutzung
- Bau bzw. Aufbau entsprechend den Vorschriften und den Informationen/Anleitungen des Herstellers
- Überprüfen des Objekts auf sichtbare Mängel, z. B. durch Verschleiß, Alterung, Korrosion, Umbauten
- bestimmungsgemäße Nutzung, Einhalten der zulässigen Belastungsgrenzwerte, keine eigenmächtigen Veränderungen, z. B. Materiallagerungen auf Gerüsten, Anbau von Aufzügen an Gerüste
Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit
Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit von hoch gelegenen Arbeitsplätzen und deren Zugängen (beispielsweise gefordert in DIN EN ISO 14 122 Teil 1-4, DIN EN 12810, DIN EN 12 811, DIN 4420-1) sind:
- Prüfung der Tragfähigkeit des Untergrunds und ggf. erforderliche Maßnahmen zur Lastverteilung oder Erhöhung der Tragfähigkeit, z. B. beim Aufstellen von Leitern oder Gerüsten
- ausreichende und funktionssichere Sicherung gegen Kippen durch Verankerung, Abstützung, Ballastgewichte, Aufstellfläche, z. B. bei Gerüsten
- Schaffung einer stabilen Schwerpunktlage, z. B. bei Leitern durch Wahl eines geeigneten Anstellwinkels
- Verwenden ausreichender und funktionssicherer Feststelleinrichtungen, z. B. bei Fahrgerüsten
- Berücksichtigung möglicher äußerer Einwirkungen, z. B. Sturm, starker Regen, Frost, Erschütterungen durch Sprengungen, Fahrzeugverkehr oder Rammen
Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit an Absturzkanten und Öffnungen
Absturzsicherungen
Absturzsicherungen sind kollektive Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen zwangsläufig verhindern, z. B. Abdeckungen, Brüstungen, Umwehrungen oder Seitenschutz. Sie können auftretende Kräfte aufnehmen und ableiten und sind vorrangig vor allen anderen Maßnahmen zum Schutz vor Absturz anzuwenden.
Sicherung von Gefahrenbereichen
Nach ASR A2.1 liegen Arbeitsplätze und Verkehrswege mit einem Abstand von mehr als 2,0 m zu Absturzkanten außerhalb des Gefahrenbereichs für einen Absturz. Dieser Gefahrenbereich ist durch geeignete Maßnahmen, z. B. Ketten oder Seile, und Kennzeichnung vor unbefugtem Zutritt zu sichern. Bei Verkehrswegen ist eine optisch deutlich erkennbare Kennzeichnung ausreichend. Wird über Dachflächen ein Nebenfluchtweg (früher "zweiter Fluchtweg") geführt, ist im Falle einer Absturzgefahr eine Umwehrung der Fluchtwege erforderlich.
Umwehrungen
ASR A2.1 enthält für Arbeitsstätten Gestaltungsregeln für Umwehrungen, z. B.:
-
Mindesthöhe:
- 1,00 m für Absturzhöhen bis 12,00 m
- 1,10 m für Absturzhöhen über 12,00 m
- Bei Brüstungen darf die Höhe der Umwehrung bis auf 0,80 m verringert werden, wenn die Tiefe der Brüstung mindestens 0,20 m beträgt. Dies gilt aber nicht für Baustellen.
- Schutz vor Hindurchfallen ist durch Stäbe, Knieleisten, Gitter, feste Ausfüllungen oder Ähnliches zu gewährleisten.
- Bei senkrechten Zwischenstäben darf der Abstand höchstens 0,18 m betragen.
- Bei Knieleistengeländern dürfen die Abstände Handlauf – Knieleiste und Knieleiste – Fußleiste jeweils höchstens 0,50 m betragen.
- Offene Umwehrungen müssen Fußleisten von 0,05 m Höhe oder einen anderen gleichwertigen Schutz aufweisen; Ausnahme: Treppen.
- Bei Gebäuden, in denen mit dauernder oder häufiger Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, sind in der Regel geringere Abstände erforderlich (DIN 18065).
Das Zusammenwirken von Arbeitsschutzrecht, insbesondere Arbeitsstättenrecht, mit dem Bauordnungsrecht ist zu beachten. Maßgeblich ist die Regelung, die jeweils zu einem höheren Schutz für die Beschäftigten führt. In Arbeitsstätten ist für Umwehrungen bei einer Absturzhöhe von 1,00 m bis zu 12,00 m die ASR A2.1 mit einer Mindesthöhe von 1,00 m für Umwehrungen maßgeblich gegenüber dem Bauordnungsrecht, das eine Mindesthöhe von 0,90 m fordert. Für Treppen bestehen in der ASR A2.1 und der eingeführten bautechnischen Regel DIN 18065, Tab. 1 in Abschnitt 6.8.2 identische Regelungen.
Die DGUV Information 201-023 beschreibt Anforderungen an den Einsatz von Seitenschutz, Randsicherungen, Umwehrungen und Brüstungen. Seitenschutz in Arbeits- und Schutzgerüsten und Schutzwände in Dachfanggerüsten werden in DIN 4420-1 beschrieben.
Seitenschutz
Die im Bauwesen am häufigsten angewandte Form der Umwehrung ist der Seitenschutz. DIN EN 12811-1 und DGUV Information 201-023 enthalten u. a. folgende Gestaltungsregeln:
- Bestandteile: Geländerholm, Zwischenseitenschutz (DIN EN 12811), Bordbrett
- Gesamthöhe an der Oberkante: mindestens 1,00 m
-
Der Zwischenseitenschutz ist zwischen Geländerholm und Bordbrett angebracht und kann bestehen aus:
- einem oder mehreren Zwischenholmen,
- einem Rahmen,
- einem Rahmen, dessen Oberkante der Geländerholm bildet,
- einem Geflecht nach DIN EN 1263-1 mit einer Maschenweite von höchstens 0,10 m.
- Abstand Geländerholm - Zwischenholm und Zwischenholm - Bordbrett: jeweils nicht größer als 0,47 m
- Oberkante des Bordbretts mindestens 0,15 m über der zugehörigen Belagebene
- Alle verwendeten Teile müssen in eingebautem Zustand gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.
- Bei Verwendung von Teilen, die nicht der Regelausführung entsprechen, ist ein Brauchbarkeitsnachweis erforderlich.
- Bei Gerüsten sind Systeme mit vorlaufendem Seitenschutz vorzuziehen
Abdeckungen
Öffnungen, zum Beispiel in Gruben oder Decken, können außer durch feste oder abnehmbare Geländer auch durch Abdeckungen, zum Beispiel nach ASR A2.1. gesichert werden.
Abdeckungen, zum Beispiel Luken-, Schacht-, Rutschen-, Gruben-, Falltüren, müssen so gestaltet und installiert sein, dass sich hierdurch keine Stolpergefahren ergeben und sie der Nutzungsart entsprechend tragfähig sind. Sie müssen sicher zu handhaben und gegen unbeabsichtigtes Bewegen (Auf-und Zuklappen, Verschieben) zu sichern sein. Diese Forderung ist zum Beispiel dann erfüllt, wenn
- Abdeckungen von gesicherten Standplätzen aus geöffnet werden können,
- klappbare Abdeckungen in geöffnetem Zustand festgestellt werden können oder
- Abdeckungen, für deren Betätigung eine Kraft von mehr als 250 N erforderlich ist, mit entsprechenden Hilfseinrichtungen, z. B. zusätzlich mit Gewichtsausgleich, hydraulisch betätigten Hubvorrichtungen oder Gasdruckfedern, ausgestattet sind.
Bewegliche Abdeckungen und Umwehrungen dürfen nur aus der Schutzstellung gebracht werden, wenn dies betrieblich erforderlich ist und andere Schutzmaßnahmen getroffen sind. Sie müssen in der Schutzstellung gesichert werden können und dürfen sich nicht in Richtung der Absturzkante öffnen lassen.
Bei Bau- und Renovierungsarbeiten ist darauf zu achten, dass vor dem Auslegen von schützenden Abdeckungen (z. B. Malervlies, Schutzfolien) alle Bodenöffnungen gesichert sind und Versorgungs- und Einbaueinheiten (Fußbodentanks) ausreichend belastbar sind.
Auffangeinrichtungen
Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, sind nach Anhang 1 Nummer 3.1.5 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Nummer 4.2 ASR A2.1 an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen) erforderlich. Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen sind z. B.:
- Randsicherung (DGUV Information 201-023)
- Fang- und Dachfanggerüste (DIN 4420-1)
- Dachschutzwände auf geneigten Flächen (DGUV Information 201-023)
- Schutznetze (DGUV Regel 101-011, DIN EN 1263)
- Arbeitsplattformnetze (DGUV Information 201-010)
Einsatzgrenzen
Maximaler Höhenunterschied zwischen Absturzkante bzw. Arbeitsplatz/Verkehrsweg und Aufprallfläche:
- Dachfanggerüst: 1,50 m
- alle sonstigen Fanggerüste: 2,00 m
- Schutznetze: 3,00 m im Randbereich
- Arbeitsplattformnetze: 2,00 m
Belagteile sind dicht zu verlegen und um Bauwerksecken ist der Belag in voller Breite herumzuführen.
Fanggerüste
Fanggerüste kommen an annähernd horizontalen Absturzkanten zum Einsatz. Die seitliche Begrenzung des Fanggerüsts kann Seitenschutz mit einer maximalen Neigung von 15° oder eine Schutzwand sein. Ist die Schutzwand mehr als 15° geneigt, ist sie wie der Gerüstbelag zu bemessen und dicht zu verlegen.
An die bauliche Durchbildung von Fanggerüsten werden folgende Anforderungen gestellt:
- Für Absturzhöhen h bis 2,00 m muss der horizontale Abstand b des Seitenschutzes zur Absturzkante mindestens 0,90 m betragen.
- Der Abstand zwischen Fanglage und der Absturzkante am Bauwerk darf nicht größer als 0,30 m sein.
- Die Höhe des Seitenschutzes muss mindestens 1,00 m betragen.
- Die Breite w der Fanglage soll mindestens der Klasse W 09 nach DIN EN 12811-1 entsprechen.
- Schutzgerüste müssen bezogen auf die Absturzkanten den zu schützenden Bereich seitlich um mindestens 1,00 m überragen.
Dachfanggerüste
Dachfanggerüste werden genutzt für Arbeiten an und auf Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 22,5° bis 60°.
Beträgt der Höhenunterschied zwischen Arbeitsplatz und Auffangeinrichtung bei einer Dachneigung von größer 22,5 ° bis 60 ° mehr als 5,00 m, müssen zusätzliche Dachschutzwände zum Auffangen abrutschender Personen vorhanden sein.
An die bauliche Durchbildung von Dachfanggerüsten werden folgende Anforderungen gestellt:
- Die Breite w der Fanglage muss mindestens der Klasse W 06 nach DIN EN 12811-1 entsprechen.
- Die Fanglage darf nicht tiefer als 1,50 m (h0) unter der Absturzkante liegen.
- Der horizontale Abstand b zwischen Absturzkante und der Schutzwand muss mindestens 0,70 m betragen.
- Der Abstand zwischen Fanglage und Bauwerk darf nicht größer als 0,30 m sein.
- Die Höhe h1 der Schutzwand muss mindestens 1,00 m betragen.
- Die Höhe h1 der Schutzwand, der vertikale Abstand zwischen Absturzkante und Fanglage h0 und der horizontale Abstand b müssen folgender Bedingung genügen:
h1-h0 ≥ 1,50-b (Maße in m)
Abbildung 1.6-4 zeigt bauliche Ausbildung der Dachfanggerüste nach DIN 4420-1; Absturzhöhe h0, Höhe h1 der Schutzwand, Breite w der Fanglage, horizontaler Abstand b zwischen Absturzkante am Bauwerk und Fanglage
Arbeiten auf mehr als 45° geneigten Flächen
Für Arbeiten auf einer mehr als 45° geneigten Fläche sind zusätzlich besondere Arbeitsplätze, beispielsweise gelattete Dachflächen, Dachdecker-Auflegeleitern oder Dachdeckerstühle, zu schaffen.
Ausführung der Dachfanggerüste
Schutzwände von Dachfanggerüsten können aus
- einer dichten oder unterbrochenen Verbretterung mit Zwischenräumen von höchstens 10 cm oder
- Füllungen aus Drahtgeflecht nach DIN EN 10223-6 sowie Schutznetzen nach DIN EN 1263-1 mit einer Maschenweite von höchstens 10 cm bestehen.
Dachschutzwände auf geneigten Flächen
Dachschutzwände auf geneigten Flächen sollen nach DGUV Information 201-023
- auf Flächen von 22,5° bis 60° Neigung verwendet werden; der vertikale Abstand zwischen Arbeitsplatz und Fußpunkt der Schutzwand darf höchstens 5,00 m betragen,
- an Teilen baulicher Anlagen befestigt werden, die ausreichend tragfähig sind,
- eine Bauhöhe von mindestens 1,00 m aufweisen,
- zwischen Dachschutzwand und geneigter Fläche einen Winkel von höchstens 90° haben,
- nur verwendet werden, wenn sie den gesicherten Arbeitsbereich seitlich um mindestens je 1,00 m überragen,
- montiert werden, wenn die Beschäftigten gegen Absturz gesichert sind.
Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz
Lassen sich Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen nicht einsetzen, können nach Anhang 1 Nummer 3.1.5 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Nummer 4.2 ASR A2.1 im begründeten Einzelfall auch PSA gegen Absturz (PSAgA) verwendet werden. Die Beschäftigten müssen in die Benutzung der PSAgA und über die Durchführung der erforderlichen Rettungsmaßnahmen unterwiesen werden. Voraussetzung ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen.
Unterschieden werden Rückhaltesysteme, Arbeitsplatzpositionierungssysteme sowie Auffangsysteme.
Die PSAgA ist entsprechend den Randbedingungen am Arbeitsplatz auszuwählen. Geeignete Rettungskonzepte sind vorzuhalten, die eine schnelle und sichere Rettung (vor allem bei dem Risiko des Hängetraumas durch zu langes, bewegungsloses Hängen im Auffanggurt) aufgefangener Personen sicherstellen. Der erforderliche Freiraum unterhalb des Standplatzes des Benutzers ist sicherzustellen. Für die bestimmungsgemäße Verwendung von Anschlageinrichtungen und die Tragfähigkeit der Konstruktion ist zu sorgen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeiten mit Absturzgefährdung sollen nur von Personen ausgeführt werden, die gesundheitlich dazu in der Lage sind. Das Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung kann eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach DGUV-Information 240-410 erforderlich machen.