Textbausteine für Prüflisten und Formblätter

Alle Gefahrstoffe sind in einem Gefahrstoffverzeichnis zu führen. Ein wichtiger, essenzieller Schritt ist es daher, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu identifizieren. Die folgenden Fragen helfen bei diesem Schritt:

  • Sind chemische Arbeitsstoffe im Betrieb mit einem Gefahrenpiktogramm gemäß der CLP-Verordnung gekennzeichnet?


    Abbildung 3.1-2 Gefahrensymbole der CLP-Verordnung

  • Sind chemische Arbeitsstoffe mit einem Gefahrensymbol nach altem Recht gemäß der Stoffrichtlinie (RL 67/548/EWG) beziehungsweise der Zubereitungsrichtlinie (RL 1999/45/EG) gekennzeichnet?


    Abbildung 3.1-3 Gefahrensymbole der Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie

Anmerkung: Auch wenn seit 2008 die EU-Einstufungs- und Kennzeichnungsverordnung (EU-CLP-Verordnung) die früheren EG-Richtlinien für chemische Stoffe und Zubereitungen abgelöst hat, arbeiten in Ausnahmefällen noch Betriebe mit nach altem Recht eingestuften und gekennzeichneten Gefahrstoffen. Das ist erlaubt. Für die Gefährdungsbeurteilung können beide Systeme herangezogen werden. Denn die Konventionen zur Einstufung, nicht aber die Gefahrstoffeigenschaften, haben sich verändert. Erst wenn sich die Einstufung durch neue Daten zu Stoffeigenschaften ändert, z. B. durch neue toxikologische Erkenntnisse aus dem REACH-Registrierungsverfahren, ist dies ein Anlass, die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen.

  • Entstehen im Produktionsprozess Stoffe, Gemische oder Zwischenprodukte, die als gefährlich eingestuft sind oder durch andere Eigenschaften die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gefährden?
  • Sind Stoffe oder Inhaltsstoffe der eingesetzten Gemische bekannt, die mit einem Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) in der TRGS 900 oder einem Biologischen Grenzwert (BGW) in der TRGS 903 aufgeführt sind?
  • Sind Feststoffe, die erfahrungsgemäß brennbar sind, wie z. B. Papier, Holz, Polyethylen, Polystyrol vorhanden?
  • Werden bei den Tätigkeiten Stäube, Gase, Dämpfe oder Nebel freigesetzt oder Stäube aufgewirbelt?
  • Werden Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel, Lebensmittel und -zusatzstoffe, Futtermittel und -zusatzstoffe, Arzneimittel, Medizinprodukte, Abfälle, Altöle oder Abwässer im Betrieb eingesetzt?
  • Gibt es als nicht gefährlich eingestufte chemische Arbeitsstoffe, die trotzdem die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gefährden? Beispielsweise:

    • tiefkalte und heiße Flüssigkeiten, Gase oder Dämpfe
    • erstickende und narkotisierende Gase
    • Tätigkeiten, die zu Gefährdungen durch Hautkontakt führen
    • Arbeitsstoffe, die eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden (z. B. aufgewirbelte brennbare Stäube)

Wenn eine oder mehrere Fragen mit "ja" beantwortet werden können, dann ist eine Beurteilung der Gefährdung durch Gefahrstoffe erforderlich.

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