Grundsätzlich dürfen die Toilettenräume nicht von betriebsfremden Personen benutzt werden. Wenn mit Publikumsverkehr zu rechnen ist, sollen separate und gekennzeichnete Toilettenräume für Besucher vorgesehen werden. Wird die Arbeitsstätte regelmäßig von Beschäftigten (z. B. Anlieferungsfahrer von Speditionen) anderer Arbeitgeber frequentiert, haben sich die beteiligten Arbeitgeber abzustimmen und ggf. gekennzeichnete Toilettenräume zur Verfügung zu stellen. Bereits bei der Planung von Arbeitsstätten sollten betriebsfremde Personen, die regelmäßig die Arbeitsstätte aufsuchen, berücksichtigt werden.