Woher kann man Erfahrungswerte für die Häufigkeit der Kontrolle einer Aufzugsanlage vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, sowie die regelmäßige Kontrolle der Funktionsfähigkeit ihrer Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nach § 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV erhalten?

Leider kann die Frage, was "regelmäßig" - auch im Sinne von Anhang 1 Abschnitt 4 Nummer 4.6 BetrSichV - bedeutet, nicht allgemein beantwortet werden. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, z. B. Alter und Zustand der Aufzugsanlage, Art und Häufigkeit der Benutzung etc. Vor diesem Hintergrund muss der Arbeitgeber jeweils über den richtigen Zeitabstand einer Kontrolle auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können und die Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Schutz- und Sicherheitseinrichtungen und ggf. notwendige Aktualisierungen entscheiden. Dies entspricht auch dem der Gefährdungsbeurteilung zugrunde liegenden Prinzip der Arbeitgeberverantwortung.