Zulassungspflicht für besonders besorgniserregende Stoffe

REACH sieht eine Zulassungspflicht für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) vor. Dadurch sollen die von ihnen ausgehenden Risiken ausreichend beherrscht und ihre Substitution vorangetrieben werden. Wir können Stoffe vorschlagen, die aus unserer Sicht besonders besorgniserregend sind.

Mitwirken der REACH - Bewertungsstelle Arbeitsschutz

Die REACH-Verordnung hat das Ziel, die Substitution von besonders besorgniserregenden Stoffen (substances of very high concern, SVHC) durch weniger gefährliche Alternativen voranzutreiben. Zu diesem Zweck können die Behörden der Mitgliedsstaaten für Stoffe, deren Verwendungen zu gesundheitlichen Risiken für Mensch und Umwelt führen können, eine Zulassungspflicht anstoßen.

Die REACH - Bewertungsstelle Arbeitsschutz betrachtet in diesem Zusammenhang Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften. Im Fokus stehen dabei Stoffe, die krebserzeugend, erbgut-verändernd oder reproduktionstoxisch sind. Zudem werden Stoffe betrachtet, deren Eigenschaften ähnlich besorgniserregend sind.

Die Bewertungsstelle macht sich ein Bild, wie die Stoffe in Europa, mindestens jedoch in Deutschland, verwendet werden. Dabei steht nicht die Belastung in spezifischen Einzelbetrieben im Fokus. Vielmehr geht es um eine Einschätzung, wie hoch Risiken nach realistischen Schätzungen bei den verschiedenen Verwendungen der Stoffe sind. Die Analyse wird ergänzt durch Gespräche mit Betrieben, Verbänden, Gewerkschaften und weiteren Akteuren.

Kommt die Bewertungsstelle zu der Einschätzung, dass Exposition und damit verbundene Risiken für Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen werden können, fasst sie diese Ergebnisse in einem Bericht zusammen. Dieser Bericht wird in Form eines Dossiers gemäß Anhang XV der REACH-Verordnung an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) geschickt. Dies löst wiederum einen regulatorischen Vorgang in der Europäischen Union aus.

Aufnahme in die Kandidatenliste und in den Anhang XIV

Nach Prüfung und Diskussion des Dossiers durch den Ausschuss der Mitgliedsstaaten (MSC), der bei der ECHA angesiedelt ist, kann der Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen werden. Dies löst für Hersteller oder Importeure eines Stoffes Informationspflichten aus (nach Artikel 7(2) und 33 REACH-Verordnung).

In der Kandidatenliste aufgeführte Stoffe können durch das MSC für die Aufnahme in den Anhang XIV der REACH-Verordnung vorgeschlagen werden. Die Entscheidung dazu wird durch die europäische Kommission getroffen.

Wird ein Stoff in den Anhang XIV aufgenommen, darf dieser nach einer festgesetzten Übergangsfrist (dem sunset date) nicht mehr verwendet werden. Die Verwendung ist jedoch weiter erlaubt, wenn den Herstellern und Verwendern nach einem entsprechenden Antrag eine Zulassung erteilt wurde.

Kommentierungsmöglichkeiten beteiligter Akteure und Interessierter

Beteiligte Akteure sowie Interessierte haben im Rahmen des Verfahrens mehrere Möglichkeiten, Kommentare einzubringen. Die erste Kommentierungsmöglichkeit besteht, wenn ein Stoff im Public Activity Coordination Tool (PACT) öffentlich benannt wird. In einem von Deutschland initiierten Konsultationsverfahren sammeln die Bewertungsstellen Informationen, um die geeignetste Risikomanagementmaßnahme für den entsprechenden Stoff zu ermitteln. Nach Bewertung der Kommentare werden die möglichen Risikomanagementoptionen analysiert und eine Entscheidung zum weiteren Vorgehen getroffen. Die Ergebnisse werden in der sogenannten Risikomanagementoptionsanalyse (RMOA) niedergelegt.

Weitere Kommentierungsmöglichkeiten bestehen auf europäischer Ebene während des Verfahrens zur Aufnahme in die Kandidatenliste sowie im Rahmen des Verfahrens zur Aufnahme in den Anhang XIV.

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