Schutzleitfäden konkretisieren die EMKG Maßnahmenstufe

Das Ergebnis des EMKG ist ein gestuftes Maßnahmenkonzept. Es funktioniert wie ein Baukasten und startet mit den immer umzusetzenden Mindeststandards. Diese umfassen Hygienestandards und eine gute Arbeitspraxis. Die Mindeststandards sind in den Schutzleitfäden der Reihe 100 beschrieben und beziehen sich auf den gesamten Arbeitsbereich. Für die Umsetzung der Mindeststandards ist es ist wichtig, das Bewusstsein und die Motivation der Beschäftigten zu wecken, damit eigene Verhaltensmuster überdacht und ggf. angepasst werden können.

Für höhere Gefährdungen sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Mit dem EMKG lässt sich gezielt prüfen, welche zusätzlichen Maßnahmenstufen notwendig sind. Konkretisiert werden diese über die Schutzleitfäden der Reihe 200 und 300. Bei Gefahrstoffen mit besonders gefährlichen Eigenschaften kann eine zusätzliche Beratung erforderlich sein.

Alle Schutzleitfäden sind einfach und nachvollziehbar nummeriert. Die erste Ziffer der Reihe entspricht der Maßnahmenstufe (Reihe 100, 200, 300). Die anderen beiden Ziffern dienen der Nummerierung. Zudem werden Kürzel bei besonderen Schutzleitfäden vorangestellt. Das Kürzel "La" steht für Schutzleitfäden, die sich mit der sicheren Lagerung von Gefahrstoffen beschäftigen und "pc" für Schutzleitfäden des Brand- und Explosionsschutzes.

Auf dieser Seite finden Sie alle Schutzleitfäden sortiert nach Maßnahmenstufe.

Es kann vorkommen, dass es zu Ihrer Tätigkeit noch keinen Schutzleitfaden gibt. In diesem Fall können Sie andere branchen- oder tätigkeitsspezifische Handlungsempfehlungen bzw. Gefahrstoff- und Produktbewertungen verwenden. Weitere Informationen finden Sie unter EMKG und standardisierte Arbeitsverfahren.

Es ist ratsam, dass Sie im Betrieb arbeitende Beschäftigte frühzeitig bei der Gefährdungsbeurteilung zu Rate ziehen. Je mehr interne und externe beratende Personen einbezogen werden, desto höher ist die Akzeptanz bei der Umsetzung.

Maßnahmenstufe 1

Die Maßnahmenstufe 1 verweist auf grundsätzliche Organisations- und Hygienemaßnahmen. Diese sind nicht an bestimmte Tätigkeiten gebunden, sondern beziehen sich auf den gesamten Arbeitsbereich. Sie sollten immer umgesetzt und dokumentiert werden. Zusätzlich gibt es Schutzleitfäden, die Mindeststandards bei spezifischen Tätigkeiten beschreiben.
Je nach Situation kann es notwendig sein, darüber hinaus weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Maßnahmenstufe 1 - Mindeststandards
NummerBezeichnung
100Freie Lüftung - Mindeststandards (PDF, 192 KB) (Stand 05/2022)
La-101Bereitstellen und Lagern - Mindeststandards (PDF, 1 MB) (Stand 05/2022)
110Organisations-und Hygienemaßnahmen "Einatmen" - Mindeststandards (PDF, 228 KB) (Stand 02/2023)
120Organisations-und Hygienemaßnahmen "Haut" - Mindeststandards (PDF, 258 KB) (Stand 03/2023)
pc-170Brandschutzmaßnahmen - Mindeststandards (PDF, 269 KB) (Stand 03/2023)
Maßnahmenstufe 1 - Zusätzliche Schutzleitfäden
NummerBezeichnung
102Lagerung von Schüttgütern (PDF, 85 KB)
130Drucken, Kopieren (PDF, 120 KB)

Maßnahmenstufe 2

Die Maßnahmenstufe 2 beschreibt emissionsmindernde Maßnahmen, die die Freisetzung des Gefahrstoffes an der Entstehungsquelle minimieren. Typische Arbeitsabläufe sind zum Beispiel Wiegen, Ab- und Umfüllen, Entleeren, Mischen, Beschichten und Laminieren. Für diese Maßnahmenstufe gelten die hier aufgeführten Schutzleitfäden der Reihe 200.

Eine Besonderheit stellen die Schutzleitfäden 212a, b und c dar. Die Wirksamkeit dieser wurde durch Messungen hinterlegt. Erfüllen Sie die Anforderungen dieser Schutzleitfäden, können Sie von der Einhaltung der Gefahrstoffverordnung ausgehen.

Besteht die Möglichkeit eines Hautkontaktes mit Gefahrstoffen, sollte dieser so weit wie möglich reduziert werden. Dafür müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden. Kann eine Gefährdung weiterhin nicht ausgeschlossen werden, ist zusätzlich geeignete persönliche Schutzausrüstung notwendig und ein erweiterter Maßnahmenbedarf für Hautkontakt umzusetzen.

Außerdem finden Sie in der Maßnahmenstufe 2 auch Schutzmaßnahmen für hautsensibilisierende Stoffe und Feuchtarbeitsplätze.

In den Schutzleitfäden der Maßnahmenstufe 2 werden außerdem erweiterte Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung aufgeführt.

Maßnahmenstufe 2 - Emissionsmindernde Maßnahmen
NummerBezeichnung
200Örtliche Absaugung (Punktabsaugung) (PDF, 93 KB)
201Abzugsschränke (PDF, 93 KB)
203Absaugschrank (PDF, 137 KB)
204Staubentnahme aus Abscheidesystem (PDF, 96 KB)
205Transport über Förderband (PDF, 94 KB)
206Befüllen von Säcken (PDF, 101 KB)
208Entleeren von Säcken (PDF, 98 KB)
210Beschicken von Kesseln aus Säcken oder Kleingebinden (PDF, 100 KB)
211Befüllung und Entleerung von Containern (IBC) (Feststoffe) (PDF, 137 KB)
212Befüllen von Fässern (PDF, 87 KB)
212a Stationäre Abfüllung organischer Lösemittel in Fässer und IBC auf Rollenbahnen (Stand 08/2016)
212b Stationäre Abfüllung organischer Lösemittel in Fässer und IBC auf Paletten (Stand 08/2016)
212c Stationäre Abfüllung organischer Lösemittel in Kanister, Fässer und IBC mittels Zapfpistole (Stand 08/2016)
213Entleeren von Fässern mittels Fasspumpe (PDF, 91 KB)
214Wiegen von Feststoffen (PDF, 104 KB)
215Mischen von Feststoffen mit anderen Feststoffen oder Flüssigkeiten (PDF, 91 KB)
217Mischen von Flüssigkeiten mit anderen Flüssigkeiten oder Feststoffen in Fässern o. ä. (PDF, 87 KB)
222Pulverbeschichtung (PDF, 156 KB)
223Laminieren (Batch) (PDF, 148 KB)
228Trockenschrank (Horden- oder Tellertrockner) (PDF, 86 KB)
230Herstellen von Pellets (PDF, 100 KB)
240Staubarbeitsplätze (Grundsätze) - Emissionsmindernde Maßnahmen (PDF, 91 KB) (Stand 02/2015)
260Wartungs- und Servicearbeiten an Drucker- und Kopiergeräten (PDF, 187 KB)
Maßnahmenstufe 2 - Schutzleitfaden für Hautkontakt
NummerBezeichnung
250Erweiterter Maßnahmenbedarf "Haut" (PDF, 55 KB)
Maßnahmenstufe 2 - Schutzleitfäden für Brand und Explosion
NummerBezeichnung
pc-270Grundanforderungen bei erhöhter Brandgefährdung - Erweiterte Brandschutzmaßnahmen (PDF, 63 KB)
pc-271Lackierarbeiten, Spritz- und Beschichtungsverfahren - Erweiterte Brandschutzmaßnahmen (PDF, 24 KB)
pc-280Grundlegende Explosionsschutzmaßnahmen - Vorbeugender Explosionsschutz (PDF, 110 KB)
pc-281Brennbare Flüssigkeiten umfüllen und abfüllen - Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung (PDF, 120 KB)
pc-282Lackierarbeiten, Spritz- und Beschichtungsverfahren - Maßnahmen zur Zündquellenvermeidung (PDF, 68 KB)
Hilfestellung zur Zündquellenidentifizierung und -vermeidung (PDF, 204 KB)

Maßnahmenstufe 3

Die Maßnahmenstufe 3 beschreibt Lösungen zur Umsetzung eines geschlossenen Systems. Integrierte Absaugungen können aufgrund ihrer hohen Wirksamkeit dem geschlossenen System zugeordnet werden, wenn ein luftgetragener Stoffaustritt praktisch ausgeschlossen wird. Häufig ist es sinnvoll einen Anlagenbauer für die Gestaltung der geschlossenen Systeme hinzuzuziehen.

Der Hautkontakt soll in der Maßnahmenstufe 3 möglichst ausgeschlossen werden.

Für den Brand- und Explosionsschutz gibt es derzeit nur einen Schutzleitfaden für den hohen Brandschutz.

Maßnahmenstufe 3
NummerBezeichnung
300Geschlossenes System (PDF, 91 KB)
301Handschuhkasten (glove box) (PDF, 696 KB)
305Fassbefüllung (PDF, 135 KB)
306Fassentleerung (PDF, 146 KB)
307Befüllung und Entleerung von IBC-Containern (Feststoffe) (PDF, 110 KB)
308Befüllung und Entleerung von IBC-Containern (Flüssigkeiten) (PDF, 138 KB)
310Befüllen und Entleeren von Tankfahrzeugen (PDF, 93 KB)
312Umpumpen von Flüssigkeiten (PDF, 89 KB)
Maßnahmenstufe 3 - Schutzleitfäden für Brand und Explosion
NummerBezeichnung
pc-370Hohe Brandschutzmaßnahmen - Grundanforderungen - Geschlossenes System (PDF, 22 KB)

Beratung

In der Maßnahmenstufe "Beratung" existieren keine Schutzleitfäden. Es handelt sich hierbei um Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, von denen eine hohe Gefährdung ausgeht, z.B. bei der Arbeit mit krebserzeugenden Stoffen oder Sprengstoff. Im Modul "Einatmen" sind das Gefahrstoffe der Gefährlichkeitsgruppe D und E. Im Modul "Brand und Explosion" Gefahrstoffe der Gefährlichkeitsgruppe pc-D und pc-E.

Als Hilfestellung können Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) genutzt werden, die Schutzmaßnahmen für hohe Gefährdungen beschreiben. TRGS haben "Vermutungswirkung". Werden die Vorgaben der TRGS eingehalten, sind die Forderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt. Alternativ können Sie auch weiterführende Informationen der Unfallversicherungsträger und Länder verwenden. Existieren für Ihre konkrete Tätigkeit keine dieser Hilfestellungen, ist eine vertiefende Gefährdungsbeurteilung notwendig.

Bei einer hohen Gefährdung kann ein spezielles Fachwissen zur Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen erforderlich sein. Dieses geht häufig über die Fachkunde einer Sicherheitsfachkraft zur Gefährdungsbeurteilung hinaus. Dadurch sind zusätzliche Beratungsleistungen notwendig, z. B. Unterstützung bei der Umsetzung und Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen durch Fachkräfte für Lüftung, Anlagenbau oder Messtechnik.

Für Brand- und Explosionsgefährdungen sollten Erfahrungen über die Brand- und Löschlehre, sowie im Gefahrstoff-, Arbeitsstätten- und Betriebssicherheitsrecht vorhanden sein. Zusätzlich kann bei einer hohen Gefährdung eine Beratung durch Brand -, Explosions-, und ggf. Sprengstoffexperten notwendig sein.

Weiterhin gibt es branchenspezifische Schutzleitfäden.

Spezifische Schutzleitfäden
NummerBezeichnung
S 001Augenoptiker (PDF, 355 KB)
S 002Abstellen von Dieselfahrzeugen in Wachen und Gerätehäusern der Feuerwehr (PDF, 634 KB)

Schutzleitfäden für Biozidprodukte

Für die Verwendung von bestimmten Biozidprodukten - Holzschutzmittel, Insektizide, Rodentizide - wurden eigene Schutzleitfäden der "BP"-Reihe (BP für Biozid-Produkt) entwickelt. Die 4-stellige Nummer kennzeichnet zuerst die Maßnahmenstufe (BP 1xxx = Grundmaßnahmen, BP 2xxx = spezielle Maßnahmen für bestimmte Verwendungen), dann die Produktart entsprechend der Biozid-Verordnung der EU (BP x08x = Holzschutzmittel, BP x14x = Rodentizide, BP x18x = Insektizide). Die letzte Stelle ist eine fortlaufende Nummerierung der einzelnen Schutzleitfäden.

Holzschutzmittel
NummerBezeichnung
BP 1081Vorbeugender Holzschutz: Grundmaßnahmen (PDF, 44 KB)
BP 1082Bekämpfender Holzschutz: Grundmaßnahmen (PDF, 55 KB)
BP 2081Holzschutzmittel: Streichen, Rollen, Spachteln und Wischen (PDF, 53 KB)
BP 2082Holzschutzmittel: Bekämpfender Holzschutz in Sprühanwendungen (PDF, 64 KB)
BP 2083Anwendung von Holzschutzmitteln in offenen Anlagen (PDF, 60 KB)
BP 2084Anwendung von Holzschutzmitteln in geschlossenen Anlagen (PDF, 77 KB)
Rodentizide
NummerBezeichnung
BP 1141Bekämpfung von Schadnagern: Grundmaßnahmen (PDF, 45 KB)
BP 2141Bekämpfung von Schadnagern: Ausbringung von schüttfähigen Ködern (PDF, 53 KB)
BP 2142Bekämpfung von Schadnagern: Ausbringung von Formködern und Pasten (PDF, 62 KB)
BP 2143Bekämpfung von Schadnagern: Ausbringung von Schäumen (PDF, 52 KB)
Insektizide
NummerBezeichnung
BP 1181Bekämpfung von Insekten: Grundmaßnahmen (PDF, 47 KB)
BP 2181Bekämpfung von Insekten: Granulate (fertig verwendbar) (PDF, 43 KB)
BP 2182Bekämpfung von Insekten: Streichen (PDF, 53 KB)
BP 2183Bekämpfung von Insekten: Sprühen (PDF, 52 KB)
BP 2184Bekämpfung von Insekten: Gele, Pasten (PDF, 52 KB)
BP 2185Bekämpfung von Insekten: Gießkanne oder Dosierwagen (PDF, 77 KB)