Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung

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Schritt 4: Maßnahmen festlegen

Bei der Auswahl der Maßnahmen hat der Arbeitgeber den im ArbSchG festgelegten Grundsatz der Vermeidung von Gefährdungen zu prüfen und wenn möglich umzusetzen. Wenn die Vermeidung von Gefährdungen nicht möglich ist, muss beim Festlegen erforderlicher Maßnahmen die folgende Maßnahmenhierarchie berücksichtigt werden (siehe Abbildung 2‒3).

Abb. 2-3 Maßnahmenhierarchie
Abb. 2-3 Maßnahmenhierarchie (Quelle: Technische Regel für Arbeitsstätten ASR V3)

  1. Zunächst ist zu prüfen, ob Gefährdungen an der Quelle zu beseitigen oder zu reduzieren sind.
  2. Ist dies nicht möglich, ist zu prüfen, ob die Gefährdungen durch technische Maßnahmen zu beseitigen oder zu reduzieren sind.
  3. Sind technische Maßnahmen nicht möglich oder nicht ausreichend, ist zu prüfen, ob die Gefährdungen durch organisatorische Maßnahmen zu beseitigen oder zu reduzieren sind.
  4. Sind organisatorische Maßnahmen nicht möglich oder nicht ausreichend, ist zu prüfen, ob die Gefährdungen durch den Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung zu vermeiden oder zu reduzieren sind.
  5. Sind die vorgenannten Maßnahmen nicht möglich oder nicht ausreichend, ist zu prüfen, ob die Schutzziele durch Qualifikation der Beschäftigten zu erreichen sind.

Zum Erreichen der Schutzziele ist es in den meisten Fällen erforderlich, Maßnahmen zu kombinieren, wobei die Hierarchiestufen und die damit verbundene Wirksamkeit der Maßnahmen zu beachten sind. Ziel ist, das Risiko auf ein akzeptables Maß zu reduzieren.

Maßnahmen sind erforderlichenfalls mit Schulungen und Unterweisungen der Beschäftigten sowie ggf. mit praktischen Übungen zu verbinden, z. B. bezogen auf das Tragen persönlicher Schutzausrüstungen.

Die festgelegten Maßnahmen sind auf Grundlage der Ergebnisse der Beurteilung der Gefährdungen zu priorisieren.

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