Manuelles Ziehen und Schieben von Lasten

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Arbeitsschutzmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle

Lässt sich eine Belastung durch Ziehen und Schieben von Lasten nicht vermeiden, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsorganisation

Dabei sind technische und organisatorische Maßnahmen möglich:

  • Automatisierung
  • Mechanisierung oder Tätigkeitswechsel
  • Vermeidung von Mechanisierungslücken
  • ergonomische Gestaltung des gesamten Flurförderzeugs

    • Eigengewicht
    • Bereifung, Reifen und Radaufhängung, Achsenverteilung
    • Hebelverhältnisse
    • Ladungssicherung
  • Vermeidung von Transportgewichten, die die Belastbarkeit der Beschäftigten überfordern

    • Reduzierung des Lastgewichts
    • Einsatz von Anfahrhilfen
    • Einsatz von Bremsen
    • Ersatz durch kraftbetriebene Flurförderzeuge
  • günstige Körperhaltungen und effektive Bewegungen

    • unterschiedliche Körpergrößen der Beschäftigten berücksichtigen
    • ergonomisch günstige Griffgestaltung
    • ergonomisch günstige/einstellbare Griffhöhe
    • genügend Fuß- und Beinraum
  • sichere Arbeitsbedingungen

    • ausreichender Bewegungsraum
    • ebener, rutschfester und stabiler Boden
    • keine Schlaglöcher und andere Hindernisse im Boden
    • keine Rampen und Treppen
    • geeignete Arbeitsschuhe
    • gute Sichtverhältnisse, extreme Temperaturen und Feuchtigkeit vermeiden
    • wenn erforderlich: Angabe des Gewichtes des Transportgutes, Angabe des Schwerpunktes
  • Vermeidung von sich ständig wiederholenden gleichen Transporten

    • Vermeidung von unnötigen Transporten
    • optimale Logistik, wenig Zwischenlager
  • angemessenes Arbeitspensum

    • Vermeidung von zu hohem Arbeitstempo
    • Wechsel zwischen be- und entlastenden Tätigkeiten
    • ausreichende Erholzeiten

Personenbezogene Maßnahmen

Folgende personenbezogene Maßnahmen sind zu empfehlen:

  • Unterweisung der Beschäftigten mit Erläuterungen, die eigens auf die besonderen Gefährdungen durch manuelle Lastenhandhabung ausgerichtet sind:

    • vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten
    • bei Veränderungen im Aufgabenbereich
    • bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie
    • wenn besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen derartige Tätigkeiten ausführen müssen (z. B. Jugendliche, werdende Mütter)
    • Hinweis: Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
  • tätigkeitsbezogenes Training der Beschäftigten:

    • Auswahl und Umgang mit geeigneten Hilfsmitteln
    • Gestaltung günstiger Bedingungen
    • richtiges Verhalten beim Transport
    • Ausgleichsübungen
  • Information der Beschäftigten über die Möglichkeit zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (als Wunsch- oder Angebotsvorsorge)
  • individuelle Beratung der Beschäftigten im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
    Rechtsgrundlage nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) (Anhang Teil 3 (2) 4a) und nach § 11 ArbSchG:

    • Wunschvorsorge: auf Wunsch des Beschäftigten nach § 11 ArbSchG
    • Angebotsvorsorge: bei Tätigkeiten mit wesentlich erhöhter körperlicher Belastung durch Ziehen oder Schieben von Lasten (ab Risikobereich 3 nach Leitmerkmalmethode (LMM) Ziehen und Schieben)

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