HinweisCookies
Diese Webseite verwendet Cookies. Das ermöglicht es uns, die Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend zu verbessern. Hier erfahren Sie mehr zum Datenschutz und Möglichkeiten zum Widerspruch.
Springe direkt zu:
Diese Webseite verwendet Cookies. Das ermöglicht es uns, die Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend zu verbessern. Hier erfahren Sie mehr zum Datenschutz und Möglichkeiten zum Widerspruch.
Sie sind hier:
Der Aufenthalt in Höhenlagen beziehungsweise Flughöhen ohne Druckkabine über 3.000 Meter (entspricht Luftdruck unter 0,73 bar) sollte möglichst gemieden werden.
Für Flüge über 6.000 m (20.000 ft) über NHN müssen Flugzeuge mit Druckkabinen ausgerüstet sein. Flugzeuge mit Druckkabinen müssen mit einer Sauerstoffanlage ausgerüstet sein und bei Flügen über 3.000 m einen ausreichenden Sauerstoffvorrat mitführen (§ 21 Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO)).
In Höhenlagen ab 2.500 m können aufblasbare Drucksäcke (gegebenenfalls mit Sauerstoffzufuhr) zur schnellen Linderung bei auftretender Höhenkrankheit bereitgestellt werden.
In Höhenlagen ab 3.000 m wird für unangepasste Personen das Mitführen eines Sauerstoffspendegerätes empfohlen.
In Höhenlagen ab 2.500 m ist in den ersten Tagen schwere körperliche Arbeit zu vermeiden. Nach mehrtägiger Anpassung ist jedoch Arbeit bis zu einer Höhe von 5.000 bis 6.000 m (> 0,48 bar) noch möglich.
Zur Vorbeugung der Höhenkrankheit ist ein langsamer Anstieg und ausreichende Flüssigkeitszufuhr zu empfehlen.
Treten bei Höhen ab 2.500 m erste Anzeichen einer Höhenkrankheit auf, ist neben Rast und Flüssigkeitszufuhr insbesondere der zügige Abstieg in niedrigere Lagen erforderlich.
Für das Kabinenpersonal sind in DGUV Information 214-008 (bisher BGI 768-1), für das Cockpitpersonal in DGUV Information 214-007 (bisher BGI 768-2) Arbeitshilfen zur Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen verfügbar.
Sie sind hier: {0}
© Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin