Unter- oder Überdruck

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Textbausteine für Prüflisten und Formblätter

Prüffragen

  • Tritt Unterdruck unter 0,73 bar auf?
  • Wird in Höhenlagen über 2 500 m gearbeitet?
  • Tritt Überdruck von mehr als 0,1 bar auf?
  • Sind Taucharbeiten unter 1 m Wassertiefe vorgesehen?
  • Überschreitet der Überdruck 3,6 bar?

Gefährdungen

  • geringfügige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bereits unter 2 000 m Höhe
  • signifikante Verminderung der Leistungsfähigkeit und der Gesundheitsbeeinträchtigung ab 3 000 m Höhe
  • erhöhte Gesundheitsrisiken ab 4 000 m Höhe
  • Gefährdung lufthaltiger Körperhöhlen bei zu schneller Kompression
  • Sauerstofftoxizität ab 2 bar Überdruck
  • narkotische Wirkung von Stickstoff ab 2,5 bar Überdruck
  • Störung zahlreicher Körperfunktionen bis zum Tod bei zu schneller oder nicht fachgerechter Dekompression

Wichtige Maßnahmen

Bei Unterdruck

  • ab 2 500 m Höhenanpassung erforderlich (mehrtägige Schonung)
  • ab 2 500 m ggf. Drucksäcke zur schnellen Behandlung auftretender Höhenkrankheiten bereithalten
  • ab 3 000 m ggf. Sauerstoffspendegerät mitführen
  • Flugzeugausrüstung mit Druckkabinen und Sauerstoffanlage bei Flügen über 6 000 m
  • Schwangere im Flugdienst nicht einsetzen

Bei Überdruck

  • Mindestalter von 18 Jahren bei Druckluftarbeiten bzw. 21 Jahren bei Taucharbeiten einhalten
  • Höchstalter von 50 Jahren bei Druckluftarbeiten einhalten
  • schwangere oder stillende Mütter nicht in Überdruck einsetzen
  • nur Taucher mit Taucherzeugnis nach Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Taucher einsetzen
  • sicherstellen, dass nur Beschäftigte in Überdruck arbeiten, die vor nicht länger als zwölf Wochen vor dem ersten Einsatz bzw. anschließend vor nicht länger als zwölf Monaten durch einen gem. § 13 DruckLV ermächtigten Arzt untersucht worden sind und die vollkommen gesund und nachgewiesen nicht erkältet sind
  • Druckluftarbeiten spätestens zwei Wochen vor der Aufnahme der Arbeiten bei der zuständigen Behörde anzeigen; Änderungen unverzüglich anzeigen
  • bei Druckluft über 3,6 bar Überdruck staatliche Ausnahmegenehmigung erforderlich
  • Bereitstellen spezieller Räume und Einrichtungen nach § 17 Druckluftverordnung (DruckLV) vor Beginn der Arbeiten unter Luftdruck
  • bei Druckluft über 0,7 bar eine Krankendruckluftkammer am Arbeitsplatz bereitstellen
  • regelmäßige Prüfung von Arbeitskammern, Schleusen und Schachtrohre entsprechend § 7 DruckLV sicherstellen
  • einen Arzt mit spezieller arbeitsmedizinischer Fachkunde bezüglich Arbeiten in Druckluft beauftragen, die notwendigen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsgefahren zu veranlassen, die Arbeitnehmer zu beraten und Drucklufterkrankte zu behandeln
  • Erreichbarkeit des beauftragten Druckluftarztes während der Arbeits- und Wartezeiten an der Arbeitsstelle sicherstellen
  • Bestellung und Schulung eines leitenden Fachkundigen sowie weitere nach § 18 DruckLV erforderliche Fachkräfte
  • schriftliche Bestellung eines verantwortlichen und kompetenten Taucheinsatzleiters, der die Einsatzbedingungen beurteilt, den Tauchgang schriftlich fachgerecht plant, den sicheren Ablauf des Taucheinsatzes überwacht und bei Unfällen und Störungen die erforderlichen Maßnahmen treffen kann
  • Taucharbeiten nur von Tauchgruppen aus zwei geprüften Tauchern, Signalmann sowie Tauchhelfer zulassen
  • Prüfung der Tauchausrüstung gemäß §§ 14 und 3 bis 7 DGUV Vorschrift 40
  • Einhaltung der Regeln für die Vorbereitung und Durchführung von Tauchgängen gemäß §§ 19 bis 25 DGUV Vorschrift 40 in jedem Einzelfall sicherstellen
  • Prüfung der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände (Geräte, Einrichtungen und Hilfsmittel) vom Tauchereinsatzleiter vor jedem Tauchgang sicherstellen
  • Einsatz von Sauerstoffatmung und ausreichende Flüssigkeitszufuhr bei der Dekompression sicherstellen
  • Ausschleusungs- und Wartezeiten entsprechend Anhang 2 DruckLV sowie weitere Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen RAB 25 "Arbeiten in Druckluft", Anhang, Abschnitt 3 einhalten
  • Gestaltungsmaßnahmen nach RAB 25 "Arbeiten in Druckluft", Anhang, Abschnitt 4 ergreifen
  • zusätzlichen Dekompressionsstress durch druckgeminderte Höhenlagen (z. B. Flug, Höhenaufenthalt, Passfahrten), körperliche Anstrengung, längere Autofahrten vermeiden bzw. in Abstimmung mit dem Druckluftarzt zusätzliche Maßnahmen ergreifen
  • Festlegen eines Verfahrensablaufs für eine schnelle, fachgerechte Behandlung bei Drucklufterkrankungen und Einweisung allen Mitarbeiter
  • jedem Beschäftigten die rote Notfallkarte gemäß DGUV Information 250-006 mit lebensrettenden Hinweisen zur Behandlung von Druckfallbeschwerden bereitstellen

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