Unter- oder Überdruck

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Ermittung und Beurteilung

Eine Gefährdung besteht, wenn ein Mensch

  • einem Unterdruck kleiner als 0,73 bar ausgesetzt sein kann oder
  • Arbeiten in Höhenlagen ab etwa 2 500 m über Normalhöhennull (NHN) ausführt oder
  • in Druckluft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar arbeitet oder
  • bei Unterwasserarbeiten ein Tauchgerät zur Atemluftversorgung nutzt.

Weitere Orientierung, bei welchen Tätigkeiten solche Gefährdungen bestehen, geben die Abschnitte "Auftreten und Tätigkeiten" in der Einführung.

Für die Risikobeurteilung der Gefährdungen durch Unter- bzw. Überdruck stehen spezifische Beurteilungsverfahren nicht zur Verfügung. Für viele Anwendungsfälle können aber qualitative Anforderungen in Vorschriften und Regeln sowie Literatur zum Stand der Technik zur Risikobeurteilung herangezogen werden (vgl. Abschnitt "Vorschriften, Regelwerke, Literatur").

Werden die für den Anwendungsfall zutreffenden qualitativen Anforderungen

  • vollständig und zuverlässig eingehalten, kann von einem geringen Restrisikoim Akzeptanzbereich ausgegangen werden. Eine weitere Risikoreduzierung ist aber ggf. möglich und anzustreben.
  • weitgehend vollständig, aber nicht hinreichend zuverlässig eingehalten, besteht ein Risiko im Besorgnisbereich, das Maßnahmen insbesondere des aktiven Risikomanagements erfordert, um sicherzustellen, dass das noch tolerierbare Risiko zuverlässig eingehalten und möglichst weit unterschritten bleibt.
  • nicht oder unzureichend eingehalten, besteht Gefahr, d. h. ein nicht tolerierbares Risiko. Maßnahmen der Risikoreduzierung sind erforderlich.

Arbeiten unter Druckluft und Arbeiten mit Tauchgeräten gelten als besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der Baustellenverordnung. Die Betriebsärztin/der Betriebsarzt ist bei Bedarf bei der Risikobeurteilung hinzuzuziehen.

Bei der Risikobeurteilung sind besondere Personengruppen, wie z. B. Jugendliche, Schwangere, stillende Mütter, und für diese geltende besondere Anforderungen zu berücksichtigen.

Nicht beschäftigt werden dürfen nach § 9 DruckLV[1]

  • Arbeitnehmer allgemein in Druckluft von mehr als 3,6 bar Überdruck,
  • Arbeitnehmer unter 18 oder über 50 Jahre in Druckluft von mehr als 0,1 bar Überdruck.

Taucharbeiten dürfen nur Personen ab 21 Jahren und bis 50 Jahre durchführen. Beschäftigungsverbote bestehen auch bei akuten und chronischen Erkrankungen, auch Zahnerkrankungen.

Schwangere und stillende Mütter dürfen unter Überdruck nicht arbeiten (§ 11 MuSchG).


[1]    Für Arbeiten in Druckluft von mehr als 3,6 bar Überdruck sowie für Beschäftigte über 50 Jahre bei Arbeiten in Druckluft von mehr als 0,1 bar Überdruck sind entsprechend § 6 DruckLV auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmebewilligungen möglich.

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