Optische Strahlung

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Ermittlung und Beurteilung

Gesetzlicher Rahmen

Mit der 2010 in Kraft getretenen "Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung – OStrV)" wurde die EU-Richtlinie 2006/25/EG "über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung)" in nationales Recht umgesetzt und bildet gemeinsam mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) den Rechtsrahmen. Eine zentrale Forderung der OStrV ist die Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob Beschäftigte am Arbeitsplatz optischer Strahlung aus künstlichen Quellen ausgesetzt sind bzw. sein können. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen und ggf. Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Allgemeinbeleuchtung (z. B. Deckenleuchten) oder Schreibtischlampen stellen im Sinne der OStrV typischerweise keine Gefährdung dar, sind jedoch anderweitig zu beurteilen (siehe Beleuchtung/Licht).

Um die Anwendung der OStrV in der betrieblichen Praxis zu unterstützen, wurden Technische Regeln erarbeitet, die die Vermutungswirkung auslösen und somit Rechtssicherheit für Anwender bieten. Andere Lösungen sind möglich, müssen aber nachweislich mindestens den gleichen Schutz für die Beschäftigten erreichen. Die Technischen Regeln für inkohärente optische Strahlung aus künstlichen Quellen (TROS IOS) und die TROS Laserstrahlung konkretisieren insbesondere die Festlegungen zur Gefährdungsbeurteilung, zur Messung und Berechnung sowie für entsprechende Schutzmaßnahmen.

TROS Teil Allgemeines

Der Teil Allgemeines erläutert den Anwendungsbereich der OStrV und enthält die wesentlichen Begriffe, die bei der Umsetzung der OStrV hinsichtlich IOS und Laserstrahlung relevant sind, sowie Angaben zu tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten. Anforderungen und Aufgaben von Laserschutzbeauftragten (LSB) sowie Anforderungen an entsprechende Ausbildungskurse werden ebenfalls aufgeführt.

TROS Teil 1, Beurteilung der Gefährdung

Hier werden das Vorgehen bei der Beurteilung von Gefährdungen durch Expositionen gegenüber IOS und Laserstrahlung nach § 3 OStrV behandelt. Sie konkretisiert die Vorgaben der OStrV innerhalb des durch § 5 und § 6 ArbSchG vorgegebenen Rahmens.

TROS Teil 2, Messungen und Berechnungen von Expositionen

Das Vorgehen bei der Planung, der Beauftragung, der Durchführung und Auswertung von Messungen und Berechnungen zu Expositionen am Arbeitsplatz nach dem Stand der Technik und der Vergleich der Messergebnisse mit Expositionsgrenzwerten (EGW), die im Anhang enthalten sind, wird im zweiten Teil konkretisiert. Ein schematischer Überblick über eine mögliche Messstrategie ist in Tabelle 6.3-2 gegeben.

TROS Teil 3

Im dritten Teil der TROS zu IOS und zu Laserstrahlung, wird das Vorgehen bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik beschrieben, wie es in der OStrV gefordert wird. Die Dokumentation der anzuwendenden Schutzmaßnahmen ist ebenso Teil der Gefährdungsbeurteilung wie die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit abgeleiteter Maßnahmen.

Tab. 6.4-2 Exemplarische Vorgehensweise zur Bestimmung von für die Gefährdungsbeurteilung relevanten Strahlungsgrößen.
Messstrategie
Zielsetzung

Abschätzung der Exposition

Vorprüfung

EGW-Einhaltung

detaillierte Analyse

Expositionsbedingungen

Angaben zur Strahlungsquelle

Analyse der Arbeitsaufgabe (Aufenthaltsorte und Expositionsdauern)

Schädigungsmöglichkeiten

Auswahl des oder der zutreffenden EGW

Persönliche Schutzausrüstung

Durchführung

An EGW angepasste Auswahl der Messgeräte und Messverfahren (spektral und/oder integral)

verschiedene Messorte und/oder Messrichtungen

technische Kenntnisse der Messverfahren und -parameter

Analyse und Beurteilung

Bestimmung oder Berechnung relevanter Strahlungsgrößen, Wichtung mit Aktionsspektren

Vergleich von Messwerten mit EGW

Ableitung maximal zulässiger Expositionsdauern

Schutzmaßnahmen ableiten und festlegen

Protokoll

Messprotokoll erstellen

Ergebnisse festhalten

Gefährdungsbeurteilung dokumentieren

Wiederholungsmessungen terminieren

Normative Konzepte - Laserklassen und Risikogruppen

Neben dem gesetzlichen und untergesetzlichen Regelwerk gilt für die Sicherheit von Laserprodukten auch die nach der europäischen Niederspannungsrichtlinie harmonisierte Norm DIN EN 60825-1. Worst-Case-Betrachtungen innerhalb entsprechender Sicherheitskonzepte führen zu einem System von Laserklassen, das auch bei der Gefährdungsbeurteilung und der Festlegung von Schutzmaßnahmen eine wichtige Rolle spielt. Dadurch lassen sich Messungen oder Berechnungen auf ein Mindestmaß reduzieren. Nach DIN EN 60825-1 sind Laser in die Klassen 1, 1M,1C, 2, 2M, 3R, 3B und 4 (höchste Klasse) eingeteilt. Grundsätzlich nimmt die Leistungsdichte mit steigender Laserklasse zu, wobei dies für die "neue" 2015er Klasse 1 nicht mehr ausnahmslos zutrifft. Die Bezeichnung der Laserklasse 3B ist historisch bedingt, das "M" leitet sich von "magnifying optical viewing instruments" (vergrößernde optische Sehinstrumente) ab, "R" steht für reduzierte Anforderungen und "C" bezieht sich auf die Notwendigkeit von "Hautkontakt" des Lasergerätes.

Die DIN EN 50689 "Sicherheit von Laserprodukten - Besondere Anforderungen an Verbraucher-Laserprodukte" beschreibt zur DIN EN 60825-1 zusätzliche Festlegungen an Verbraucherprodukte, die Laser enthalten und für den nicht-professionellen Gebrauch vorgesehen sind.

Inkohärente optische Strahlungsquellen wie Lampen oder Lampensysteme werden nach DIN EN 62471 in die Risikogruppen RG0 (freie Gruppe), RG1, RG2 und RG3 eingeteilt. Je höher die Gruppe, desto höher ist die potenzielle Gefährdung, die von der Quelle ausgehen kann. Allgemeinbeleuchtung wie etwa Schreibtischlampen oder Deckenbeleuchtung ist fast ausnahmslos in RG0, d. h., es geht keine photobiologische Gefahr davon aus. Hochleistungsscheinwerfer z. B. für Bühnen oder auch zur Baustellenbeleuchtung können dagegen sehr schnell in RG3 einzuordnen sein und selbst ein kurzzeitiger Blick in die Lampe stellt ein hohes Risiko für die Augengesundheit dar.

UV-Index

Die geschätzt mehreren Millionen Beschäftigten im Freien sind einer im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung deutlich höheren solaren UV-Dosis ausgesetzt. Ein hilfreiches Werkzeug zur Abschätzung ihrer Risiken durch Sonnenstrahlung ist der UV-Index (UVI). Hierbei wird die spektrale solare Bestrahlungsstärke, E(λ), mit dem CIE-Erythem-Wirkungsspektrum, Ser(λ), im UV-Wellenlängenbereich zwischen 250 und 400 nm mathematisch gefaltet. Zur einfacheren Darstellung wird der Integralwert  mit dem Skalierungsfaktor  40 m2W-1 multipliziert und die so berechneten Werte immer ganzzahlig dargestellt. Damit ist der UVI ein Indikator für die Erythem-Wirksamkeit solarer UV-Strahlung.

Formel zur Ermittlung des UV-Index
Formel zur Ermittlung des UV-Index

Der UV-Index wird u. a. vom Bundesamt für Strahlenschutz auf ihren Internetseiten für mehrere Orte in Deutschland veröffentlicht.

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