Optische Strahlung

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Arbeitsschutzmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle

Einsatz sicherer Arbeitsmittel

Arbeitgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen sicher sind. Dazu müssen Arbeitsmittel die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der entsprechenden Richtlinien wie beispielsweise der europäischen Regelungen nach Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie sowie deren nationale Umsetzungen erfüllen und auch über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen. Arbeitgeber sollen bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln darauf achten, dass diese nach europäisch-harmonisierten Produktsicherheitsnormen entwickelt und gebaut wurden.

Im Bereich der Normung wird die Emission von Strahlungsquellen beschrieben und Emissionsgrenzwerte für Bestrahlungsstärke und Strahldichte sind definiert. Für die Gefährdungsbeurteilung an Arbeitsplätzen, die Quellen optischer Strahlung enthalten, können Herstellerangaben z. B. zu Bestrahlungs- oder Beleuchtungsstärken herangezogen werden. Hierbei ist zu überprüfen, ob die der Norm zugrunde liegenden Bedingungen für die Risikobeurteilung auf die Arbeitsbedingungen übertragen werden können.

Produkte dürfen gemäß Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) grundsätzlich nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie nach allgemein anerkannten "Regeln der Technik" so beschaffen sind, dass Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung vor Gefahren aller Art für Leben und Gesundheit geschützt sind.

Laserschutzbeauftragter und fachkundige Person

In den TROS Laserstrahlung, Teil Allgemeines, Kapitel 5.1 wird auf die Anforderungen und Aufgaben des Laserschutzbeauftragten eingegangen. Im Absatz 4 heißt es:

"An Arbeitsplätzen mit Laser-Einrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 unterstützt der LSB durch seine Fachkenntnisse den Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie bei der Festlegung und Durchführung von Schutzmaßnahmen. Der LSB unterstützt den Arbeitgeber bei der Überwachung des sicheren Betriebs der in seinem Zuständigkeitsbereich vorhandenen Laser-Einrichtungen durch regelmäßige Kontrollen der Schutzmaßnahmen. Art, Umfang und Häufigkeit der Kontrollen sowie die eventuelle Notwendigkeit einer dauerhaften Anwesenheit legt der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem LSB in Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung fest. Stellt der LSB Abweichungen vom sicheren Betrieb fest, hat er den Arbeitgeber zu informieren und auf die Durchsetzung der erforderlichen Maßnahmen zum sicheren Betrieb hinzuwirken. Bei unmittelbarer Gefahr ist gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbSchG zu handeln."

Die OStrV definiert in § 5 Absatz 10, dass "Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen."

Nur eine fachkundige Person darf eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.

Solare UV-Strahlung

Für Arbeitgeber mit Beschäftigten im Freien bestehen einige zu beachtende nationale gesetzliche Regelungen im Hinblick auf solare UV-Strahlung:

  • ArbSchG: § 4 Allgemeine Grundsätze, § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, § 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge und § 12 Unterweisung,
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): § 3 Gefährdungsbeurteilung, § 6 Unterweisung der Beschäftigten sowie Anhang 5.1 Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien,
  • BG-Vorschrift Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1): § 23 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens.

Basierend auf diesem Regelwerk hat der Arbeitgeber die Verpflichtung, eine Gefährdungsbeurteilung (Expositionsermittlung und Bewertung) für Arbeiten im Freien durchzuführen. Dies geschieht durch eine fachkundige Person, die anschließend, basierend auf der Gefährdungsbeurteilung, erforderliche Schutzmaßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ableitet und deren Anwendung auf Wirksamkeit überprüft. Außerdem müssen die Beschäftigten entsprechend unterwiesen werden, wozu auch der Hinweis auf die arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) bzw. den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) gehört. In der AMR 13.3 "Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag" werden u. a. Kriterien festgelegt, ab wann Arbeitgeber für Beschäftigte eine Angebotsvorsorge ermöglichen müssen.

Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung solar UV-exponierter Arbeitsplätze kann der UV-Index ein unterstützendes Hilfsmittel sein. Bei einem UVI ≤ 2 ist die Sonnenbrandgefahr niedrig, bei UVI = 3, 4 und 5 mittel, bei UVI-Werten von 6 und 7 hoch bzw. bei 8, 9 und 10 sehr hoch und bei UVI ≥ 11 spricht man von einem extremen Erythemrisiko. Mit dem jeweiligen UVI verknüpfte exemplarische Schutzmaßnahmen sind in Abbildung 6.4-4 zugeordnet. Es gilt zu beachten, dass für bestimmte vulnerable Gruppen bereits bei einem UV-Index von 1 oder 2 eine Erythemrisiko besteht.

Abb. 6.4-4 UV-Index-Stufen mit zugehörigen grundlegenden Schutzmaßnahmen (BAUER 2018)

Zur Abschätzung des tendenziellen Erythemrisikos in Deutschland kann nachfolgender UVI-Kalender (vgl. Tab. 6.4-3) verwendet werden.

Tab. 6.4-3     UVI-Jahreskalender für Deutschland (OTT 2016)

Tabelle 6.34-3 UVI-Jahreskalender für Deutschland (OTT 2016)

Lichtbogenschweißen

Die beim Lichtbogenschweißen auftretende UV-Strahlung ist gefährlich und ohne geeignete Schutzmaßnahmen können verblitzte Augen und gerötete Haut auftreten. Neben den Schweißenden selbst sind vor allem ihre Helfer und Beschäftigte an benachbarten Arbeitsplätzen oder auf Betriebswegen zu schützen. Besteht keine Möglichkeit, eine Gefährdungsbeurteilung von Schweißarbeitsplätzen und ihrer Umgebung nach dem Stand der Technik durch eigene betriebliche Messungen durchzuführen, kann die Drehscheibe Lichtbogenschweißen helfen, mit der ein einfaches und wirkungsvolles Instrument zur Bewertung von Gefährdungen durch UV-Strahlung beim Schweißen vorliegt. Nach Festlegen des Schweißverfahrens und Einstellen der Schweißbedingungen (Material und Prozessvariante) wird durch Drehen des oberen Teils der Drehscheibe einer von vier Schweißstromstärkebereichen ausgewählt. Die maximal zulässigen Expositionsdauern für UV-Strahlung können dann sofort für Abstände von 1 m und 3 m zum Lichtbogen abgelesen werden und sind mit einer dreistufigen Farbskala, welche das Gefährdungspotenzial wiedergibt, hinterlegt (BAUER 2017).

Abb. 6.4-5 Drehscheibe Lichtbogenschweißen

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