Lärm

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Ermittlung und Beurteilung

Das Ausmaß der genannten Gesundheitsbeeinträchtigungen wird hauptsächlich durch die Parameter Schalldruckpegel, Frequenzcharakteristik (z. B. hervortretender Ton), zeitliche Struktur (z. B. Impulshaltigkeit) sowie durch die Schalleinwirkdauer bestimmt und hängt auch von der physischen und psychischen Konstitution der betroffenen Personen ab.

Zur sachgerechten Planung von Lärmminderungsmaßnahmen ist es zweckmäßig, den Lärm in die Bereiche Emission, Immission und Exposition aufzuteilen. So beschreibt

  • die Emission die Schallerzeugung und -abstrahlung,
  • die Immission die Schalleinwirkung auf einen Ort im Raum und
  • die Exposition die Schalleinwirkung auf den Menschen.

Geräuschemission

Als Geräuschemission wird die Luftschallabstrahlung einer Maschine oder anderer Geräuschquellen bezeichnet. Die Kenngrößen der Geräuschemission werden unter genormten Aufstell- und Betriebsbedingungen ohne Schalleinflüsse von anderen Quellen und ohne Reflexionsschall von Wänden und anderen Oberflächen in der Umgebung (siehe Abb. 6.1-1) ermittelt. Die Geräuschemission ist damit unabhängig von der Umgebung und daher ein quelleneigenes Merkmal. Ihre Kenngrößen sind

  • der Schallleistungspegel LWA und
  • der Emissionsschalldruckpegel LpA.

Geräuschimmission

Die Geräuschimmission ist die Summe aller Schalleinwirkungen am betrachteten Raumpunkt, z. B. an einem Arbeitsplatz in einer Werkhalle.
Die Intensität der Geräuschimmission hängt ab

  • von der Höhe der Geräuschabstrahlung (Geräuschemission) der eingesetzten Arbeitsmittel (z. B. Maschinen), Arbeitsverfahren, Zusatzausrüstungen, wie Absauganlagen u. ä. Schallquellen,
  • von den akustischen Eigenschaften des Raumes, z. B. beschrieben durch die Schallpegelabnahme mit der Entfernung von der Schallquelle (siehe Abschnitt Arbeitsschutzmaßnahmen Schalltechnische Gestaltung von Arbeitsräumen),
  • vom Abstand der Quelle(n) zum betrachteten Raumpunkt (Arbeitsplatz),
  • von der Anzahl der wirksamen Quellen.

Die Höhe der Geräuschimmission wird im Allgemeinen durch den energieäquivalenten Schalldruckpegel LpAeq beschrieben. Der LpAeq ist der zeitliche Mittelwert des Schalldrucks über einen definierten Zeitraum.

Geräuschexposition

Die Geräuschexposition beschreibt die Schallbelastung von Arbeitnehmern. Sie ist abhängig von der Intensität der Geräuschimmission und der Einwirkungsdauer und damit eine personenbezogene Größe. Die Geräuschexposition wird üblicherweise als energieäquivalenter Schalldruckpegel LpAeq normiert auf eine achtstündige Arbeitsschicht, ermittelt und als Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h (ISO 1999, DIN EN ISO 9612) gekennzeichnet. Der Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h ist die wichtigste Kenngröße der EG-Richtlinie 2003/10/EG zur Vermeidung von Gefährdungen durch Lärm am Arbeitsplatz und ihrer nationalen Umsetzung, der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV).

Abb. 6.1-1 Veranschaulichung von Geräuschemission, -immission und -exposition

Die Richtlinie 86/188/EWG von 1986 über den „Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz“, im nationalen Recht umgesetzt durch die BGV B3 „Lärm“, wurde im Jahr 2003 ersetzt durch die Richtlinie 2003/10/EG über „Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)“. Diese neue Richtlinie zum Lärmschutz am Arbeitsplatz wurde zusammen mit einer entsprechenden europäischen Richtlinie zum Gefährdungsfaktor Vibrationen (2002/44/EG) im März 2007 durch die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) in nationales Recht umgesetzt, womit gleichzeitig die bisher geltende BGV B3 „Lärm“ ihre Gültigkeit verlor.

Auslösewerte

Die Verordnung enthält zwei Auslösewerte für den Tages-Lärmexpositionspegel (80 und 85 dB(A)) und zur besonderen Berücksichtigung impulsförmiger Schallereignisse noch Auslösewerte von 135 und 137 dB für den C-bewerteten Spitzenschalldruckpegel. Darüber hinaus führt die LärmVibrationsArbSchV noch maximal zulässige Expositionswerte ein, die unter Einbezug der Wirkung von Gehörschutz nicht überschritten werden dürfen.

Kenngrößen

Hauptkenngröße für die Lärmbelastung am Arbeitsplatz ist der Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h (ISO 1999, DIN EN ISO 9612). Der Tages-Lärmexpositionspegel am Arbeitsplatz LEX,8h wird gebildet aus dem äquivalenten A-bewerteten Dauerschalldruckpegel für die tatsächliche Dauer der Arbeitsschicht LAeq,T und der Umrechnung der tatsächlichen Arbeitsschichtdauer T auf die Referenzbeurteilungszeit (nominale Acht-Stunden-Arbeitsschicht) Tr = 8 h:
LEX,8h = LAeq,T + 10 lg (T/Tr) dB(A)
LAeq,T ist der zeitliche Mittelwert des A-bewerteten Schalldruckpegels über die Zeit T, gemessen mit der Zeitbewertung S (= Slow) oder F (= Fast).
Für frequenz- und zeitbewertete Schallpegel sind im Schrifttum etwas differierende Schreibweisen anzutreffen. Manchmal werden die Bewertungskennbuchstaben nur im Formelzeichen genannt, z. B. LpAeq ≤ 85 dB, manchmal zusätzlich oder allein in Klammern hinter dem Maß, z. B. LpAeq ≤ 85 dB(A). Inhaltlich sind die Angaben gleichwertig. Auch der Tages-Lärmexpositionspegel, bei dem im Formelzeichen die Frequenzbewertung A entsprechend ISO 1999 nicht angegeben wird, ist A-bewertet.

Messverfahren

Der Tages-Lärmexpositionspegel ist eine personenbezogene Kenngröße. Er wird in der Praxis am Arbeitsplatz bzw. Maschinenbedienerplatz durch ortsfeste Messungen in Ohrnähe des Arbeitnehmers bestimmt.
Bei Arbeitsaufgaben mit ungeregeltem Aufenthalt an mehreren Arbeitsorten, z. B. bei Instandhaltungspersonal, kann der Tages-Lärmexpositionspegel aus der energetischen Summe der Lärmexpositionspegel, die an den einzelnen Arbeitsorten gemessen wurden, ermittelt werden.
Außerdem besteht die Möglichkeit, den Tages-Lärmexpositionspegel mithilfe von Lärmdosimetern, die möglichst ohrnah am Körper getragen werden, zu bestimmen (DIN EN ISO 9612).

Immissionsprognose

Im Planungsstadium (Errichtung oder wesentliche Änderung von Arbeitsstätten) kann die Geräuschimmission, gekennzeichnet durch LpAeq, mithilfe der Geräuschemissionswerte der vorgesehenen Arbeitsmittel und -verfahren und der Merkmale des Arbeitsraumes, wie Geometrie und Absorptionsvermögen, abgeschätzt werden (VDI 3760, DIN EN ISO 11690-1). Für eine vereinfachte Immissionsprognose stellt die BAuA das Schallprognose-Tool SPA zur freien Verfügung.

Wochen-Lärmexpositionspegel

Nach § 15 (2) LärmVibrationsArbSchV kann in besonderen Fällen, z. B. wenn die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt, auf Antrag nach Genehmigung durch die zuständige Behörde an Stelle des Tages-Lärmexpositionspegels auch der Wochen-Lärmexpositionspegel verwendet werden, sofern der Wochen-Lärmexpositionspegel den Expositionswert LEX,40h = 85 dB nicht überschreitet, dies durch eine geeignete Messung nachgewiesen wird und geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen auf ein Minimum zu verringern.
Der Wochen-Lärmexpositionspegel LEX,40h ergibt sich aus
LEX,40h = LAeq,T + 10 lg (T/40 h) dB(A)
und ist damit auf eine nominale 40-stündige Arbeitswoche bezogen.

Tages-Lärmexpositionspegel

Bis 2007 wurde der Beurteilungspegel als Kenngröße für die Belastung von Arbeitnehmern durch Lärm über eine achtstündige Arbeitsschicht verwendet. Nach Inkrafttreten der LärmVibrationsArbSchV wird als Leitgröße für die Lärmbelastung nun der Tages-Lärmexpositionspegel verwendet. Die Definition des Beurteilungspegels wurde in der DIN 45645-2 zur Berücksichtigung extraauraler Lärmwirkungen bei Tätigkeiten unterhalb des Pegelbereichs der Gehörgefährdung überarbeitet und wird seit 2018 auch in der ASR A3.7 verwendet.

Spitzenschalldruckpegel

Die Ermittlung des Spitzenschalldruckpegels im Bereich der Emission erfolgt auf Basis der Normenreihe DIN EN ISO 11200. Bestimmt wird der C-bewertete Spitzenschalldruckpegel LpCpeak als Kenngröße zur Bewertung der Gefährdung durch impulsförmigen Schall. Er kann auf der Emissionsseite die Eigenschaft einer Maschine beschreiben, Schallimpulse zu erzeugen. Im Bereich der Immission kann er aber auch einen Arbeitsplatz, Raumbereich oder Raumpunkt hinsichtlich der dort auftretenden Schallimpulse kennzeichnen oder bei Betrachtung der Exposition eines Arbeitnehmers die einwirkenden Schallimpulse beschreiben.

Auslösewerte

Die LärmVibrationsArbSchV legt untere und obere Auslösewerte fest, bei deren Erreichen oder Überschreiten bestimmte Maßnahmen zu treffen sind. Die unteren Auslösewerte liegen bei

  • einem Tages-Lärmexpositionspegel von LEX,8h = 80 dB(A) und
  • einen Spitzenschalldruckpegel von LpCpeak = 135 dB.

Die oberen Auslösewerte betragen LEX,8h = 85 dB(A) und LpCpeak = 137 dB

Lärmbereiche

Lärmbereiche sind räumlich abzugrenzende und mit dem Schild "Gehörschutz tragen" zu kennzeichnende Bereiche in Arbeitsstätten, in denen Schalldruckpegel auftreten, die mit einem erhöhten Gehörschadens- und Unfallrisiko verbunden sind. Als Lärmbereiche gelten nach § 7 (4) LärmVibrationsArbSchV Arbeitsbereiche, in denen die oberen Auslösewerte von LEX,8h = 85 dB(A) bzw. LpCpeak = 137 dB erreicht oder überschritten werden. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert.
Ein Lärmbereich entsteht bereits dann, wenn arbeitsbedingt der Fall LpCpeak ≥ 137 dB nur einmal während der Arbeitsschicht eintritt; praktisch kommen so hohe Spitzenwerte jedoch relativ selten vor (z. B. beim Arbeiten mit Bolzensetzgeräten).

Beurteilungspegel

Der Beurteilungspegel Lr ist eine Größe zur Kennzeichnung der typischen Schallimmission für eine Tätigkeit, bestimmt aus dem A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel LpAeq während der Tätigkeit unter Berücksichtigung von Zuschlägen für die Impulshaltigkeit (KI = Impulszuschlag) sowie Ton- und Informationshaltigkeit (KT = Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit) (ASR A3.7, DIN 45645-2).

Arbeitsstättenverordnung – Anhang A3.7 Lärm

Nach Arbeitsstättenverordnung ist in Arbeitsstätten der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen.

Diese Anforderung an die Reduzierung der Schalldruckpegel in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen wird durch die Arbeitsstättenregel ASR A3.7 konkretisiert. Gegenstand dieser ASR sind Gefährdungen von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten durch Lärmeinwirkungen einschließlich extraauraler Wirkungen im Hörschallbereich mit Frequenzen zwischen 16 Hz und 16 kHz ab einem A-bewerteten Dauerschallpegel von 80 dB(A).

Für eine schalltechnische Bewertung werden Tätigkeiten einer Tätigkeitskategorie zugeordnet, die sich nach dem Maß der für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe erforderlichen Konzentration oder Sprachverständlichkeit richtet. Bei der Ausübung von Tätigkeiten der Tätigkeitskategorien I oder II (vgl. Tab. 6.1-1) dürfen maximal zulässige Beurteilungspegel nicht überschritten werden.
Für Tätigkeiten, bei denen überwiegend sprachabhängige kognitive Aufgabenstellungen zu lösen sind, sollen Arbeitsplätze ohne Belastung durch Hintergrundsprache zur Verfügung gestellt werden. Das Einspielen von Hintergrundrauschen als Maskierung für die Hintergrundsprache soll vermieden werden.

Hinweise und weitere Beispiele zur Zuordnung von praktisch vorkommenden Tätigkeiten zu den Beurteilungspegeln enthält VDI 2058 Blatt 3.

Tab. 6.1-1 Tätigkeitskategorien und zugeordnete maximale Beurteilungspegel für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen (ASR A3.7)
TätigkeitskategorieBeschreibungMaximaler Beurteilungspegel
Lr in dB(A)
I:
andauernd hohe Konzentration oder hohe Sprachverständlichkeit
  • starke Zuwendung zu einem Arbeitsgegenstand oder -ablauf
  • exaktes sprachliches Formulieren, Verstehen komplexer Texte
  • schöpferisches Denken, kreative Entfaltung von Gedankenabläufen
  • hoher Entscheidungsdruck großer Tragweite ggf. unter Zeitdruck
55
II:
mittlere bzw. nicht andauernde Konzentration oder mittlere Sprachverständlichkeit
  • üblicherweise Routineanteile
  • Entscheidungen geringerer Tragweite (i. d. R. ohne Zeitdruck)
  • für Kommunikationszwecke erforderliche Sprachverständlichkeit
70
III:
geringe Konzentration oder geringe Sprachverständlichkeit
  • überwiegend vorgegebene Arbeitsabläufe, hohe Routineanteile
  • geringere Anforderungen an die Sprachverständlichkeit
-
(Minimierungsgebot)

Anzustrebende Werte

Meist sind nach dem Stand der Technik und gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen niedrigere Pegelwerte als die genannten maximalen Beurteilungspegel erreichbar. Solche Werte (anzustrebende Werte) sind im Regelwerk (Normen, VDI-Richtlinien und Ähnliches) angegeben; sie sollten nach Möglichkeit noch unterschritten werden. Die nachfolgende Tabelle 6.1-2 enthält für verschiedene Raumarten die empfohlenen Höchstwerte für Hintergrundgeräusche, beschrieben durch den A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel LpAeq (ASR A3.7, DIN EN ISO 11690-1).

Tab. 6.1-2 Empfohlene Höchstwerte für Hintergrundgeräusche
RaumartEmpfohlene Höchstwerte für Hintergrundgeräusche LpAeq in dB(A)
Konferenzraum, Klassenraum, Schulungsraum, Gruppenraum, Kindertagesstätte, Hörsaal, Seminarraum35*)
Zweipersonenbüros40*)
Großraumbüros45*)
Industrielle Laboratorien35*)/52**)
Kontroll-/Steuerräume in der Industrie35*)/55**)
Industrielle Arbeitsstätten65*)/70***)

*) für maximalen Beurteilungspegel von 55 dB(A) nach Punkt 5.1,
**) für maximalen Beurteilungspegel von 70 dB(A) nach Punkt 5.1
***) kein Beurteilungspegel

Sprachliche Kommunikation

Steht als Tätigkeitsanforderung die sprachliche Kommunikation im Vordergrund, können als Beurteilungskriterien die Angaben der Tabelle 6.1-2 mit herangezogen werden (VDI 2058 Blatt 3, VDI 2569, DIN ISO 9921). Die in der Tabelle empfohlenen Werte für LpAeq sollten nicht überschritten werden. Sie beziehen sich auf die Summe aller störenden Geräusche (z. B. durch Bürogeräte, Raumlüftungsanlage, Sprechen in benachbarten Arbeitsbereichen, Lärm von außen).

Tab. 6.1-3 Kriterien für die Sprachkommunikation in Betrieb und Büro
Anforderung an
die Sprachverständlichkeit
SprachverständlichkeitSprechaufwandEntfernung der
Gesprächspartner
in m
empfohlene Werte für
LpAeq in dB
hoch1)sehr gutentspannt bis
normal
2 – 430 – 40
mittelmäßig2)gutnormal bis
angehoben
1 – 245 – 55
gering3)befriedigendangehoben1 – 255 – 65
1) Situation: Arbeitsbereich für Gespräche von mehreren Personen (hohe Verantwortung, Fachgespräche, Fremdsprachen)
2) Situation: Arbeitsbereich für Gespräche von/mit zwei Personen (allgemeine Informationen, arbeitsübliche Gesprächsgegenstände)
3) Situation: nur für kurze Gespräche geeignet

Bei größeren Entfernungen der Gesprächspartner als angegeben, wird die aufgeführte Qualität der Sprachkommunikation nicht erreicht, bei geringeren Entfernungen wird sie verbessert.

Infraschall, Ultraschall

Soweit eine Belastung durch Infraschall (Frequenzbereich ca. 2 Hz bis 20 Hz) oder Ultraschall (Frequenzbereich ca. 20 kHz bis über 200 kHz) vermutet wird, sollten ASR A3.7, VDI 2058 Blatt 2 und VDI 3766 beachtet werden.

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