Hand-Arm-Vibrationen

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Arbeitsschutzmaßnahmen und Wirkungskontrolle

Maßnahmen bei Überschreitung des Auslösewerts

Bei Expositionen oberhalb des Auslösewerts (vgl. Kapitel 6.3.2 Ermittlung und Beurteilung) ist der Arbeitgeber nach LärmVibrationsArbSchV verpflichtet, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  • Information der Beschäftigten über die Vibrationsexposition und Unterweisung
  • allgemeine arbeitsmedizinische Beratung (vorzugsweise durch den Betriebsarzt)
  • Anbieten der arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß ArbMedVV unter Beachtung von AMR Nr. 5.1
  • Ausarbeitung und Durchführung eines Programms mit Maßnahmen zur Beseitigung oder Minimierung der Exposition gegenüber Hand-Arm-Vibrationen (Vibrationsminderungsprogramm)

Maßnahmen bei Erreichen eines Expositionsgrenzwerts

Wird der Expositionsgrenzwert (vgl. Kapitel 6.3.2 Ermittlung und Beurteilung) erreicht, ist der Arbeitsgeber nach LärmVibrationsArbSchV verpflichtet, zusätzlich folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  • unverzügliche Minderungsmaßnahmen bei Überschreitung eines Expositionsgrenzwerts
  • arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge als Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit; Dokumentation der Pflichtvorsorge in einer Vorsorgekartei

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge nach DGUV Empfehlung "Belastungen des Muskel-Skelett-Systems einschließlich Vibrationen" dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht.

Vibrationsminderungsprogramm

Wird der Auslösewert überschritten, ist ein Vibrationsminderungsprogramm zu verfolgen (vgl. TRLV Vibrationen Teil 3, Abschnitt 5). Zunächst erfolgt eine Ursachenanalyse (vgl. TRLV Vibrationen Teil 3, Abschnitt 3.2), in der die Expositionsabschnitte und die Abschnitte mit den höchsten Expositionsbeiträgen mit ihren Quellen erfasst werden, um Ansätze mit möglichst großer Vibrationsminderung priorisieren zu können.

An der Quelle ansetzen

Vorrangig sind Arbeitsschutzmaßnahmen an der Vibrationsquelle zu ergreifen. Hierzu gehört die Substitutionsprüfung: Kann die Arbeitsaufgabe mit einem anderen Verfahren oder einem anderen Arbeitsmittel ausgeführt werden, mit dem eine geringere Tages-Vibrationsexposition verbunden ist? Zum Beispiel durch

  • Einsatz eines Verfahrens, von dem keine oder geringere Vibrationen ausgehen (Beispiele siehe Abschnitt 4.3 in TRLV Vibrationen Teil 1)
  • Auswahl vibrationsarmer Arbeitsmittel bei der Beschaffung (orientiert z. B. an Abbildung 2 im EU-Handbuch Hand-Arm-Vibrationen oder den Orientierungswerten für Hand-Arm-Vibrationen für zahlreiche Maschinentypen)
  • Einsatz neuer Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik

Technische Schutzmaßnahmen

Hierbei geht es vor allem um arbeitsmittelseitige Schutzkonzepte, die Vibrationen durch Puffer- und Federelemente von den Handgriffen fern oder klein halten, z. B.:

  • Handmaschinen mit Antivibrationssystem (AVS)
  • Nachrüstung mit Antivibrationssystem (AVS)
  • Wartungs- und Reinigungsprogramme für Arbeitsmittel und Antivibrationssysteme

Arbeitsorganisation

Ziel der Organisation der Arbeitsabläufe und Disposition der Arbeitsaufgaben ist es insbesondere, die tägliche Expositionsdauer zu minimieren oder zumindest so zu begrenzen, dass der Auslösewert bzw. der Expositionsgrenzwert sicher eingehalten wird, durch:

  • Verteilung vibrationsintensiver Tätigkeiten auf mehrere Beschäftigte
  • Verteilung vibrationsintensiver Tätigkeiten auf mehrere Tage
  • Verkürzen der Expositionsdauer besonders starker Vibrationen
  • Einplanen von Vibrationsexpositionspausen durch vibrationsfreie Tätigkeiten zwischendurch

Persönliche Schutzausrüstung

Vibrationsschutzhandschuhe sind in ihrer Wirkung begrenzt, z. T. umstritten und stellen ggf. eine beträchtliche Zusatzbelastung dar. Nur oberhalb von 150 Hz (entspricht 9 000 Umdrehungen pro Minute) und bei nicht festem Zugreifen bieten Vibrationsschutzhandschuhe eine begrenzte Verringerung der Vibrationsintensität. Als alleinige Schutzmaßnahme bei Hand-Arm-Vibrationen reichen Vibrationsschutzhandschuhe nicht aus. Wenn sie CE-gekennzeichnet sind, ist für Hand- und Fingerinnenflächen eine Mindestwirksamkeit bei Vibrationen zwischen 31,5 bis 1 250 Hz nach DIN EN ISO 10819 festgestellt worden, ohne dass in allen Anwendungsfällen eine Einhaltung des Auslöse- bzw. Expositionsgrenzwerts sichergestellt werden kann.

Das Tragen warm haltender Handschuhe bei Kälte beugt Durchblutungsstörungen der Hände vor.

Verhaltensbezogene Maßnahmen

Mit Informationen und Schulungen sind vibrationsexponierte Beschäftigte in die Lage zu versetzen, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten vibrationsarm zu verhalten. Dazu gehören u. a. folgende Themen:

  • Information über das Vorhandensein von Vibrationsgefährdung und die Ergebnisse der Beurteilung, insbesondere der Expositionsdauern, mit denen der Auslösewert bzw. der Expositionsgrenzwert erreicht wird (ggf. Kennzeichnen der Arbeitsmittel mit entsprechenden Angaben)
  • Sensibilisieren durch Aufzeigen möglicher Folgen von Vibrationen und von Symptomen, die auf Überlastung durch Vibrationen hinweisen
  • Meldewege bei Überlastungssymptomen
  • Vermittlung verhaltensbezogener Maßnahmen zur Vermeidung von Vibrationen wie
    • bestimmungsgemäßer Einsatz vibrationsintensiver Arbeitsverfahren
    • vibrationsarme Bedienung von Arbeitsmitteln und Fahrzeugen
    • Verringerung von Greif- und Andruckkräften

Das EU-Handbuch Hand-Arm-Vibrationen enthält in Kapitel 3 zahlreiche Maßnahmenansätze.

Wirkungskontrolle

Vor Aufnahme der Tätigkeit mit Vibrationen ist zu überprüfen, ob der Vibrationsexpositionsgrenzwert zuverlässig unterschritten bleibt. Ist das nicht der Fall, sind ergänzenden Maßnahmen zur Verringerung der Vibrationsbelastung erforderlich. Auch der Auslösewert sollte möglichst eingehalten werden. Dazu sind die Schritte aus Kapitel 6.3.2 "Ermittlung und Beurteilung" mit den durch die Maßnahmen geänderten Arbeitsbedingungen erneut durchzuführen.

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