Arbeitsschutzmaßnahmen und Wirkungskontrolle

Maßnahmen bei Überschreitung des Auslösewerts

Bei Expositionen oberhalb des Auslösewerts ist der Arbeitgeber nach LärmVibrationsArbSchV verpflichtet, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  • Information der Beschäftigten über die Vibrationsexposition und Unterweisung
  • allgemeine arbeitsmedizinische Beratung (vorzugsweise durch den Betriebsarzt)
  • Anbieten der arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß ArbMedVV unter Beachtung von AMR Nr. 5.1
  • Ausarbeitung und Durchführung eines Programms mit Maßnahmen zur Beseitigung oder Minimierung der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vibrationen (Vibrationsminderungsprogramm)

Maßnahmen bei Erreichen eines Expositionsgrenzwerts

Wird ein Expositionsgrenzwert (vgl. "Ermittlung und Beurteilung") erreicht, ist der Arbeitsgeber nach LärmVibrationsArbSchV verpflichtet, zusätzlich folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  • unverzügliche Minderungsmaßnahmen bei Überschreitung eines Expositionsgrenzwerts
  • arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge als Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit; Dokumentation der Pflichtvorsorge in einer Vorsorgekartei

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Arbeitsmedizinische Vorsorge nach DGUV Empfehlung "Belastungen des Muskel-Skelett-Systems einschließlich Vibrationen" (in: DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen) dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht.

Vibrationsminderungsprogramm

Wird der Auslösewert überschritten, ist ein Vibrationsminderungsprogramm zu verfolgen (vgl. TRLV Vibrationen Teil 3, Abschnitt 5). Zunächst erfolgt eine Ursachenanalyse (vgl. TRLV Vibrationen Teil 3, Abschnitt 3.2), in der die Expositionsabschnitte und die Abschnitte mit den höchsten Expositionsbeiträgen mit ihren Quellen erfasst werden, um Ansätze mit möglichst großer Vibrationsminderung priorisieren zu können.

An der Quelle ansetzen

Vorrangig sind Arbeitsschutzmaßnahmen an der Vibrationsquelle zu ergreifen. Hierzu gehört die Substitutionsprüfung: Kann die Arbeitsaufgabe mit einem anderen Verfahren oder einem anderen Arbeitsmittel ausgeführt werden, mit dem eine geringere Tages-Vibrationsexposition verbunden ist? Zum Beispiel durch

  • Einsatz eines Verfahrens, von dem keine oder geringere Vibrationen ausgehen (Beispiele siehe Abschnitt 4.3 in TRLV Vibrationen Teil 1)
  • Auswahl vibrationsarmer Arbeitsmittel und Fahrzeuge bei der Beschaffung (orientiert z. B. an Abbildung 2 im EU-Handbuch Ganzkörper-Vibrationen (vgl. [2]) oder den Orientierungswerten für Ganzkörper-Vibrationen für zahlreiche Maschinentypen)
  • Einsatz neuer Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik

Technische Schutzmaßnahmen

Hierbei geht es vor allem um arbeitsmittelseitige Schutzkonzepte, die Vibrationen vom Menschen fern oder gering halten (vgl. [2], [3]), z. B.:

  • vibrationsgedämpfte Fahrerkabinen
  • vibrationsisolierende Fahrersitze
  • Nachrüstung vibrationsgedämpfter Haltegriffe
  • Einsatz von Dämmmatten
  • Wartungs- und Reinigungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen sowie Fahrbahnen (auch auf Baustellen) und schwingungsisolierte Fahrersitze und Fahrerkabinen
  • fachgerechte Auslegung und Realisierung der Schwingungsisolierung von Maschinen oder des Arbeitsplatzes (vgl. das Programm "ISOMAG - Schwingungsisolierung von Maschinen" der BAuA)

Arbeitsorganisation

Ziel der Organisation der Arbeitsabläufe und Disposition der Arbeitsaufgaben ist es insbesondere, die tägliche Expositionsdauer zu minimieren oder zumindest so zu begrenzen, dass der Auslösewert bzw. die Expositionsgrenzwerte sicher eingehalten werden, durch:

  • Verteilung vibrationsintensiver Tätigkeiten auf mehrere Beschäftigte
  • Verteilung vibrationsintensiver Tätigkeiten auf mehrere Tage
  • Verkürzen der Expositionsdauer besonders starker Vibrationen
  • Reduzierung von Fahrstrecken auf unebenem Grund
  • Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit

Persönliche Schutzausrüstung

Sogenannte Vibrations-Schutzschuhe bewirken praktisch keine Vibrationsminderung (vgl. TRLV Vibrationen Teil 3, Abschnitt 3.6.2).

Verhaltensbezogene Maßnahmen

Mit Informationen und Schulungen sind vibrationsexponierte Beschäftigte in die Lage zu versetzen, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten vibrationsarm zu verhalten. Dazu gehören u. a. folgende Themen:

  • Information über das Vorhandensein von Vibrationsgefährdung und die Ergebnisse der Beurteilung, insbesondere die Expositionsdauern, mit denen der Auslösewert bzw. die Expositionsgrenzwerte erreicht werden
  • Sensibilisieren durch Aufzeigen möglicher Folgen von Vibrationen und von Symptomen, die auf Überlastung durch Vibrationen hinweisen
  • Meldewege bei Überlastungssymptomen
  • Vermittlung verhaltensbezogener Maßnahmen zur Vermeidung von Vibrationen wie

    • bestimmungsgemäßer Einsatz vibrationsintensiver Arbeitsverfahren
    • vibrationsarme Bedienung von Arbeitsmitteln und Fahrzeugen
    • Vermeidung der Befahrung unebener Untergründe
    • vibrationsarme Befahrung unebener Untergründe (z. B. Geschwindigkeitsreduktion)
  • Einweisung in die korrekte Einstellung und Handhabung von schwingungsisolierten Fahrersitzen
  • vibrationsarme Befahrung unebener Untergründe

Das EU-Handbuch Ganzkörper-Vibrationen enthält in Kapitel 3 zahlreiche Maßnahmenansätze (vgl. [2]).

Wirkungskontrolle

Vor Aufnahme der Tätigkeit mit Vibrationen ist zu überprüfen, ob die Vibrationsexpositionsgrenzwerte zuverlässig unterschritten bleiben. Ist das nicht der Fall, sind ergänzenden Maßnahmen zur Verringerung der Vibrationsbelastung erforderlich. Auch der Auslösewert sollte möglichst eingehalten werden. Dazu sind die Schritte aus Kapitel "Ermittlung und Beurteilung" mit den durch die Maßnahmen geänderten Arbeitsbedingungen erneut durchzuführen.

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