Elektromagnetische Felder

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Ermittlung und Beurteilung

Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass eine Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme einer Tätigkeit und nach dem Stand der Technik fachkundig durchgeführt wird.

TREMF Teil 1: Beurteilung der Gefährdung

Hier wird das Vorgehen bei der Beurteilung von Gefährdungen durch Expositionen gegenüber EMF nach § 3 EMFV behandelt. Teil 1 konkretisiert die Vorgaben der EMFV innerhalb des durch §§ 5 und 6 ArbSchG vorgegebenen Rahmens.

Das Vorgehen bei der Planung, der Durchführung und Auswertung von Messungen und Berechnungen der Exposition am Arbeitsplatz nach dem Stand der Technik wird konkretisiert. Besonderheiten sind hierbei:

  • Beschreibung der Expositionszonen
  • die Durchführung einer vereinfachten Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 6 EMFV,
  • die Beurteilung der Störbeeinflussung von aktiven kardialen sowie passiven Implantaten und
  • die Beurteilung der Gefährdungen auf Basis des Nachweises zur Einhaltung der EGW nach § 2 Absatz 6 Satz 3 in Verbindung mit den besonderen Festlegungen nach §§ 7-18 EMFV.

Die Anhänge zu Teil 1 umfassen umfangreiche Tabellen mit vorbewerteten Arbeitssituationen für Beschäftigte und besonders schutzbedürftige Beschäftigte sowie zwei Bewertungen von exemplarischen Expositionssituationen.

Vereinfachte Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 6 EMFV

Eine vereinfachte Gefährdungsbeurteilung ist bei Arbeitsplätzen mit EMF-Quellen möglich, bei denen von keiner Gefährdung für Beschäftigte oder besonders schutzbedürftige Beschäftigte auszugehen ist. Das sind Quellen nach TREMF Teil 1 Anhang 1 Tab. A1.1, TREMF Teil 1 Anhang 2 Tab. A2.1 oder solche, deren Emission die zulässigen Werte nach 26. BImSchV bzw. EU-Ratsempfehlung zu EMF 1999/519/EG einhält.

Die Vereinfachung besteht darin, dass zur Ermittlung der Exposition keine zusätzlichen Messungen oder Berechnungen notwendig sind und dass keine Schutzmaßnahmen abgeleitet sowie durchgeführt werden müssen, siehe Ablaufdiagramm Abb. 6.2 TREMF Teil 1 Abschnitt 6.4. Eine Dokumentation des vereinfachten Verfahrens ist erforderlich.

Ein Arbeitgeber kann sich bei der Durchführung der vereinfachten Gefährdungsbeurteilung von Fachkräften für Arbeitssicherheit, auch solche ohne Fachkunde nach § 2 Absatz 8 EMFV, unterstützen lassen. Es wird empfohlen, die vereinfachte Gefährdungsbeurteilung als Grundlage der jährlichen Unterweisung mindestens einmal jährlich fortzuschreiben.

Fachkundig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung nach § 4 Absatz 1 EMFV

Zur fachkundigen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung werden tiefergehende Fachkenntnisse benötigt, siehe auch TREMF Teil 1 Abschnitt 3.4.

Eine fachkundig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung nach EMFV umfasst die üblichen Schritte einer Gefährdungsbeurteilung: Informationsermittlung, Expositionsermittlung, Bewerten direkter und indirekter Wirkungen, Festlegen und Durchführen von Maßnahmen, deren Wirksamkeitsprüfung und schließlich das Fortschreiben; siehe Ablaufdiagramm Abb. 6.1 TREMF Teil 1, Abschnitt 6.1. Es wird empfohlen, die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage der jährlichen Unterweisung mindestens einmal jährlich fortzuschreiben. Eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation ist erforderlich. Die Aufbewahrungsfrist nach § 3 Absatz 6 EMFV beträgt bei Überschreitung der oberen Auslöseschwellen bei nichtthermischen oder thermischen Wirkungen mindestens 20 Jahre.

Für den Spezialfall einer arbeitsmittelbezogenen, individuellen Gefährdungsbeurteilung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte siehe Abschnitt "Bewertung der Störbeeinflussung aktiver kardialer oder passiver Implantate".

Expositionszonen

Expositionszonen stellen eine Verbindung zwischen Höhe der Exposition, Frequenz, anzuwendenden Auslöseschwellen und anzuwendenden Schutzmaßnahmen her. Sie sind eine Handlungshilfe für die betriebliche Praxis zur Umsetzung ausgewählter Festlegungen der EMFV. Da sie auf den Auslöseschwellen beruhen, gelten sie nur für direkte Wirkungen, indirekte Wirkungen auf aktive kardiale sowie passive Implantate und für sinusförmige Signalverläufe.

Detaillierte Informationen zu Expositionszonen enthält TREMF Teil Allgemeines Kapitel 7 sowie in TREMF Teil 1 Kapitel 4.

Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen nach DGUV-V 15 mittels EMFV

Die zulässigen Werte für eine Exposition gegenüber EMF am Arbeitsplatz sind in der EMFV gesetzlich geregelt.

Für Anwender, die zuvor die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 15 (bisher BGV B11) bzw. die dazugehörige DGUV Regel 103-013 (bisher BGR B11) angewendet haben, wird der Übergang zur Anwendung der EMFV bei der Beurteilung von EMF an Arbeitsplätzen in den meisten Fällen unproblematisch sein. Jedoch kann keine pauschale Aussage getroffen werden, da die Schutzkonzepte der EMFV und DGUV-V 15 abweichen. Es wird empfohlen, die bereits ermittelten absoluten Expositionsgrößen frequenzspezifisch mit den nach EMFV zulässigen Werten zu vergleichen und in Abhängigkeit des Bewertungsergebnisses zu beurteilen, ob bisherige Maßnahmen beibehalten werden, entfallen können oder zusätzliche Maßnahmen abzuleiten sind.

TREMF Teil 2: Messen, Berechnen und Bewerten

Die Anforderungen an die Ermittlung der EMF-Exposition durch Messen und Berechnen sowie die Bewertungsgrundlage für die Beurteilung der Gefährdungen sind in Teil 2 beschrieben. Detailliert wird dabei eingegangen auf:

  • Bewertung von einer oder mehrerer EMF-Quellen mit unterschiedlichen oder gleichen Frequenzen,
  • Verfahren für die Bewertung nicht sinusförmiger Signale bzw. von EMF-Quellen mit nicht konstanter Leistungsabgabe und
  • Verfahren zum Nachweis der Einhaltung von Expositionsgrenzwerten.

Die Anhänge zu Teil 2 umfassen die Tabellen mit den nach EMFV zulässigen Werten und den Schwellenwerten zur Gewährleistung der Sicherheit von besonders schutzbedürftigen Beschäftigten, Ergänzungen zur Ermittlung der Exposition, Messunsicherheit und Berechnungsbeispiele.

Expositionsermittlung durch Messung und Berechnung

Da die Messungen vor Ort umfangreiches Fachwissen und Erfahrung verlangen, sind EMF-Messungen stets von fachkundigen Personen durchzuführen. Die Anforderungen an die Fachkunde werden in TREMF Teil 1 Abschnitt 3.4 beschrieben.

Hinweise zur Messstrategie für EMF sowie eine Vorlage für ein Messprotokoll werden in den Anlagen zur Verfügung gestellt:

Anlage 1: Messstrategie zur Messung elektromagnetischer Felder (PDF, 41 KB)

Anlage 2: Messprotokoll zur Messung elektromagnetischer Felder (PDF, 60 KB)

Zur Beurteilung der Gefährdung durch EMF sind erforderlichenfalls orientierende Messungen durchzuführen. Eigenschutz und Schutz der Messgeräte sind zu beachten!

Nach größeren Reparaturen und/oder Änderungen der Betriebsparameter der EMF-Quelle sind die Messungen zu wiederholen. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Messungen durch Berechnungen ersetzt werden, vgl. dazu TREMF Teil 2 Abschnitt 4.3 sowie Anhang 3 oder auch DIN EN 50413 (Grundnorm zu Mess- und Berechnungsverfahren der Exposition von Personen in elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern).

Im IFA-Report der DGUV "Elektromagnetische Felder an Anlagen, Maschinen und Geräten" (2011) und in der DIN EN 50499 werden neben der Erläuterung von Grundlagen, Regeln und Normen auch Hilfen für die Ermittlung der Exposition anhand von Praxisbeispielen bereitgestellt.

Um die Qualität der Expositionsermittlung abschätzen zu können, werden die ermittelten Expositionswerte stets mit der erweiterten Messunsicherheit angegeben. Für Informationen hierzu siehe TREMF Teil 2 Kapitel 5 sowie Anhang 4.

Bewertung der Exposition

Durch Gegenüberstellung der ermittelten EMF-Exposition bei Ausführung einer Tätigkeit mit den zulässigen Werten, z. B. nach Anhang 2 und 3 EMFV, muss auch die Mess- oder Berechnungsunsicherheit berücksichtigt werden.

Nach EMFV sowie DGUV-V 15 wird die Mess- oder Berechnungsunsicherheit durch additiven Ansatz berücksichtigt. Das heißt, eine EMF-Exposition ist nur dann zulässig, wenn die ermittelte EMF-Exposition zzgl. der ermittelten Unsicherheit den zulässigen Wert nicht überschreitet.

Beurteilung beliebiger nicht sinusförmiger Signalverläufe

Neben sinusförmigen Signalverläufen wie in der Energieversorgung treten bei Schaltvorgängen oder bestimmten industriellen Verfahren beliebige nicht sinusförmige Signalverläufe auf. Verfahren zur Messung von beliebigen nicht sinusförmigen Signalverläufen und deren Bewertung im Zeitbereich werden in der DGUV-I 203-038 beschrieben.

Beurteilung der Störbeeinflussung aktiver kardialer oder passiver Implantate

Die Einhaltung der ALS für direkte Wirkungen nach Tabelle A2.7, A2.8 und A3.4 EMFV sichert nicht zwangsläufig den Schutz von besonders schutzbedürftigen Beschäftigten. Ein detailliertes Vorgehen zur Bewertung von Arbeitsplätzen besonders schutzbedürftiger Beschäftigter und wie eine mögliche Beeinflussung von Implantaten durch EMF zu ermitteln ist, wird in TREMF Teil 1 Abschnitt 6.9 oder DGUV-I 203 043 (bisher BGI/GUV-I 5111) detailliert beschrieben. Für ergänzende Informationen wird auf FB 451 [BMAS, 2015], DIN EN 50527-1 und DIN EN 50527-2-1 verweisen. Schwellenwerte für EMF am Arbeitsplatz, deren Einhaltung die Sicherheit und die Gesundheit von Beschäftigten mit aktiven oder passiven Implantaten gewährleistet, sind in TREMF Teil 2 Anhang 1 Kapitel A1.7 angegeben und werden im FB 451 erläutert.

Beurteilung von Arbeitsbereichen mit öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen

Zur Beurteilung von öffentlich zugänglichen Arbeitsbereichen kommen in Abhängigkeit ihres Anwendungsbereichs die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder die "Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 bis 300 GHz)" zur Anwendung.

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