Unkontrolliert bewegte Teile

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Arbeitsschutzmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle

Bei der Festlegung von Maßnahmen zum Schutz vor unkontrolliert bewegten Teilen sind insbesondere TRBS 2111 und TRBS 2111-Teil 1 zu berücksichtigen.

Maßnahmen zum Schutz vor kippenden, pendelnden Teilen

Stabilen Gleichgewichtszustand gewährleisten

Schutzmaßnahmen dienen in erster Linie zur Erhaltung beziehungsweise Erlangung des stabilen Gleichgewichtszustands, zum Beispiel durch:

  • Vermeiden von Beschleunigungskräften - keine plötzliche Richtungsänderung, kein plötzliches Bremsen, Anfahren, Schrägzug bei pendelnder Last
  • Vermeid von einseitiger Schwerkrafteinwirkung, zum Beispiel durch einseitiges Einsinken in Untergrund, Löcher, Vertiefungen, bergseitiges Führen von Kopflast
  • sicheres Einrichten, Erhalten und Abtragen von Stapeln, insbesondere durch Einhaltung des Lastverteilungsplans und der zulässigen Stapelhöhe
  • gleichmäßige Masseverteilung, zum Beispiel bei Lageveränderung von Bauteilen, Beladen mit Material
  • Einhaltung eines Sicherheitsabstands zu bewegten Teilen von mindestens 0,5 m (siehe Abbildung 1.3-1 im Abschnitt Transport und mobile Arbeitsmittel / Arbeitsschutzmaßnahmen)

Kippsicherung

Wo die genannten Maßnahmen nicht möglich oder unzweckmäßig sind, wird Standsicherheit mit zusätzlichen Mittel (Kippsicherungen) erreicht, zum Beispiel durch

  • seitliche Befestigungen, Stützen, Rungen, Abspannungen, Blockierungen,
  • senkrechte Befestigungen, Verankerungen in der Standfläche,
  • an der Grundfläche befestigte Plattformen zur Vergrößerung der Standfläche.

Maßnahmen zum Schutz vor rollenden, gleitenden Teilen

Wegrollsicherung

Bei Teilen, die durch zu geringes Eigengewicht, zu geringen Haftreibungswiderstand oder mögliche äußere Krafteinwirkungen keine ausreichende Stand- beziehungsweise Lagesicherheit besitzen, wird ein Rollen oder Gleiten mit zusätzlichen Mitteln (Wegrollsicherungen) oder Sicherheitsabständen verhindert, zum Beispiel durch

  • Keile, Gegensteigungen,
  • Rungen, Pflöcke, Stützen, Rahmen, Bordwände,
  • Spannseile, -gurte,
  • sicheres Stapeln durch Aufsetzen im Stapelverband, möglichst pyramidenförmigen Aufbau, Verwendung von rutschhemmenden Zwischenlagen, Keilen,
  • Sicherheitsabstand zu Transportmitteln von mindestens 0,5 m (siehe Abbildung 1.3-1 im Abschnitt Transport und mobile Arbeitsmittel / Arbeitsschutzmaßnahmen).

Sonstige Schutzeinrichtungen

Ist das Rollen beziehungsweise Gleiten nicht auszuschließen, können rollende oder gleitende Teile durch Schutzeinrichtungen kontrolliert geführt beziehungsweise aufgefangen werden, zum Beispiel durch

  • Leitplanken, Führungsrinnen,
  • Fangnetze, -körbe, -zäune,
  • Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen.

Zusätzlich sind persönliche Schutzausrüstungen (Fußschutz mit Zehenkappen) zu tragen (PSA-Benutzungsverordnung).

Maßnahmen zum Schutz vor herabfallenden Teilen

Zum Schutz vor herabfallenden Teilen können die folgenden Maßnahmen ergriffen werden:

  • Entfernen der nicht gesicherten Teile oder sichere Aufbewahrung von Werkzeugen, Werkstücken, Kleinmaterial in geeigneten Behältern sowie andere Maßnahmen zum Schutz vor Herabfallen von höher liegenden Standorten (Gerüste, Laufstege und andere)zum Beispiel durch Umwehrungen, Fußleisten ≥ 5 cm (ASR A2.1)
  • Befestigungen (Halte- und Spanneinrichtungen) für Werkstücke, Werkzeuge und anderes, die auch bei Energieausfall oder gefahrbringendem Lösen wirksam sind
  • optische oder akustische Warneinrichtungen
  • Sicherung gegen Herabfallen von Ladeeinheiten und Lagergut durch entsprechende Regalgestaltung und -dimensionierung nach DGUV Regel 108-007
  • sichere Errichtung und Kennzeichnung von tragenden Teilen der Lagereinrichtungen mit Angabe der zulässigen Belastung
  • Abdeckung von Öffnungen in höher liegenden Flächen
  • Errichtung von Auffangeinrichtungen, zum Beispiel Fangnetze, Schutzdächer über Verkehrswegen (DIN 4420-1), Gerüstbeläge (§ 11 DGUV Vorschrift 38, Fassung 2019)
  • kein unnötiger Aufenthalt unter angehobenen Lasten (§ 30 DGUV Vorschrift 52) oder Kennzeichnung und Absperrung des Gefahrbereichs oder Sicherung durch Warnposten (§ 13 DGUV Vorschrift 38), (siehe auch Abschnitt "Transport und mobile Arbeitsmittel / Arbeitsschutzmaßnahmen")
  • Tragen von Kopfschutz (Schutzhelmen) und Fußschutz mit Zehenkappen (DIN EN 397; DGUV Regel 112-191; PSA-BV)

Maßnahmen zum Schutz vor sich lösenden, berstenden und wegfliegenden Teilen

Maßnahmen zum Schutz vor sich lösenden, berstenden und wegfliegenden Teilen sind:

  • Geschwindigkeitsbegrenzungen für bewegte Maschinenteile, Werkzeuge, Werkstücke (siehe Abschnitt "Gefährdung durch ungeschützte bewegte Maschinenteile"), zum Beispiel Drehzahlbegrenzung
  • Vermeidung von Unwuchten und anderen ungewollten dynamischen Belastungen (Stoß, Druck), zum Beispiel durch entsprechende Auswahl und Umgang mit rotierenden Werkzeugen (DGUV Information 209-002)
  • Kontrolle von Befestigungen, Halterungen und ähnlichem
  • Vermeidung unsicherer anhaftender Verbindungen
  • Druckbegrenzung in hydraulischen und pneumatischen Ausrüstungen bei Gefährdungen durch Herumschlagen von Schlauchleitungen sowie Versprühen oder Verspritzen von Fluiden (DIN EN ISO 4413, DIN EN ISO 4414, DIN EN ISO 12100)
  • Verwendung von Auffangeinrichtungen, zum Beispiel Abdeckungen, Schutzwände, Fangkörbe
  • Kennzeichnung und Absperrung der Gefahrstellen
  • Tragen von persönlicher Schutzausrüstung: Augen- und Gesichtsschutz (Schutzbrille) und Kopfschutz (Schutzhelm) bei Verletzungsgefahr durch Versprühen fester und flüssiger Stoffe, Zerspringen von rotierenden Werkzeugen oder Werkstücken (DGUV Regel 100-500)

Zum Schutz vor Gefährdungen durch berstende Druckbehälter oder Rohrleitungen infolge Überdrucks, die von den unter Abschnitt Grenzwerte und Beurteilungskriterien genannten überwachungsbedürftigen Anlagen ausgehen können, sind durch Sachverständige beziehungsweise. zugelassene Überwachungsstellen zu prüfen. Nach Ablauf von Übergangsfristen werden ab 01.01.2008 die Prüfungen nicht mehr von Sachverständigen, sondern nur noch von zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt. Zum Vollzug der Störfallverordnung sind nach § 58a BImSchG Störfallbeauftragte als sachkundige Berater für die Planung von Betriebsanlagen und Beschaffung von Einrichtungen zu bestellen.

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