Unkontrolliert bewegte Teile

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Ermittlung und Beurteilung

Beurteilung der Kippsicherheit und Standsicherheit

Kippsicherheitsnachweis

Der wichtigste Nachweis der Standsicherheit ist der Kippsicherheitsnachweis. Zur Vermeidung des Kippens kippfähiger Gegenstände gilt die Bedingung:

Σ Standmomente MS > Σ Kippmomente MK

Das heißt, die Summe der Standmomente MS muss, bezogen auf die Kippkante K, größer sein als die Summe der durch äußere Kräfte hervorgerufenen Kippmomente MK (Abbildung 1.4-2).

Abbildung 1.4-2. Standsicherheit eines Körpers

Die äußeren Kräfte sind darauf gerichtet, den Körper um die Kippkante K zu kippen.

Die Summe der Standmomente MS beträgt: FG · a

Summe der Kippmomente MK: F1 · h + FH2 · h + FV2 · b

Kippsicherheit ist vorhanden, wenn FG · a > F1 · h + FH2 · h + FV2 · b

Standsicherheitsnachweis

Die Standsicherheit wird kritisch, wenn sich der Körperschwerpunkt nahe der Kippkante, im ungünstigsten Fall vor der Kippkante (in Kipprichtung gesehen) befindet.

Die Standsicherheit, zum Beispiel von Stapeln und Regalen, kann nach DGUV Regel 108-007 rechnerisch nachgewiesen werden. Wegen möglicher Querkräfte (horizontaler Kräfte) im Stapel (durch ungleichmäßigen Stapelverband, geringe Unebenheiten der Standfläche - < 2% Neigung, Stöße und Erschütterungen) ist ein

Standsicherheitsfaktor = Standmoment / Kippmoment ≥ 2,0

zu beachten, der dem Schlankheitsverhältnis des Stapels (Stapelhöhe bezogen auf schmalste Standseite) zugeordnet ist (Tabelle 1.4-1), (DGUV Regel 108-007), [1].

Tabelle 1.4-1 Standsicherheitsfaktoren für Stapel
Schlankheitsverhältnis Standsicherheitsfaktor
4 bis 62,0
6 bis 82,3
8 bis 92,6
9 bis 103,0
10 bis 113,5

Im Normalfall soll der Standsicherheitsfaktor gegen das Kippen von Lagereinrichtungen mindestens 2,0 betragen und das Verhältnis der Höhe zur Schmalseite eines Stapels soll nicht größer als (4 bis 6):1 sein. Bei ungünstigen Bedingungen im Freien (möglichen Windkräften) soll das Schlankheitsverhältnis nicht mehr als 3:1 betragen.

Größere Stapelhöhen/Schlankheitsverhältnisse als 6:1 können gewählt werden, wenn größere Standmomente beziehungsweise geringere Kippmomente durch günstige Lagerbedingungen (ebener Lagerboden, steife Ladeeinheiten, gleichmäßige Lastverteilung, kein Personenaufenthalt unter anderem) und damit höhere Standsicherheitsfaktoren vorhanden sind.

Beurteilung der Gefährdung durch rollende/gleitende Teile

Querkräfte nachweisen

Für roll- oder gleitfähige Teile, die in Bewegung geraten können, kann im Einzelfall ein Nachweis der Querkräfte erforderlich sein, zum Beispiel für die Dimensionierung von Wegrollsicherungen bei der Lagerung von schweren Teilen.

Auffangeinrichtungen richtig dimensionieren

Zur Auswahl oder Dimensionierung von Auffangeinrichtungen oder Schutzdächern sind herabfallende Teile hinsichtlich ihrer

  • Masse und Fallhöhe,
  • Oberflächengestalt, Härte und Elastizität

zu beurteilen.

Entscheidung über persönliche Schutzausrüstungen

Kann eine Gefährdung durch herabfallende Teile auch durch den Einsatz von Schutzeinrichtungen nicht ausgeschlossen werden, sind Entscheidungen zu fällen in Hinblick auf die Notwendigkeit des Tragens von persönlicher Schutzausrüstung (Abschnitt "Gefährdung durch unkontrollierte bewegte Teile / Arbeitsschutzmaßnahmen").

Beurteilung der Gefährdung durch sich lösende, berstende und wegfliegende Teile

Grenzwerte

Im Hinblick auf sich lösende, berstende und wegfliegende Teile existieren Grenzwerte für spezielle Gebiete. Dies sind zum Beispiel:

  • zulässige Drehzahlen von rotierenden Teilen, wie Spannfutter oder Schleifscheiben, bei deren Überschreitung durch Unwucht, Schlag oder ähnlichem ein Sichlösen oder Bersten möglich ist,
  • Durchschlagfestigkeit von Schutztüren mit Sichtscheibe [2],
  • zulässige Druckbelastung von Behältern und Rohrleitungen, deren Bersten durch zu hohe Druckbelastung möglich ist.

Betriebserlaubnis für überwachungsbedürftige Anlagen

Besondere Gefährdungen können bei Druckbelastungen von Druckgeräten, davon Druckbehältern und Rohrleitungen, auftreten. Bestimmte Druckgeräte bedürfen daher gemäß § 18 Absatz 1 BetrSichV einer Betriebserlaubnis durch zuständige Behörden (überwachungsbedürftige Anlagen).

Druckgeräte, die erstmalig in Betrieb genommen werden oder wesentlich verändert werden, müssen den Beschaffenheitsanforderungen der 14. ProdSV entsprechen. Altgeräte müssen mindestens den Stand der Technik zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens erfüllen. Bei Änderungen an Anlageteilen ist der Stand der Technik zu erfüllen.

Genehmigungsbedürftige Anlagen

Für Anlagen, die in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können, gilt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Diese Anlagen bedürfen einer Genehmigung (§ 4 BImSchG). Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen (§ 58a BImSchG). Ergänzende Regelungen zur Beurteilung der Systemsicherheit einschließlich Arbeitsschutz von besonders gefährlichen Anlagen sind in der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) zum Bundes-Immissionsschutzgesetz enthalten. Für die nach § 1 und 2 der Verordnung als Betriebsbereich der oberen Klasse eingestuften Bereiche ist ein Sicherheitsbericht zu erstellen. Die Grundpflichten sowie ggf. erweiterte Pflichten für Betreiber besonders gefährlicher Anlagen ergeben sich aus dem zweiten Teil der 12. BImSchV (§3 bis 12).

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