Transport und Verwendung mobiler Arbeitsmittel

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Ermittlung und Beurteilung

Auswahl der Arbeitsmittel

Mobile Arbeitsmittel dürfen nur dann zur Verfügung gestellt und verwendet werden, wenn sie den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.

Mobile Arbeitsmittel, die Maschinen sind, wie z. B. Baumaschinen, Flurförderzeuge, Krane und deren Lastaufnahmemittel, dürfen erstmalig nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn die Sicherheitsanforderungen und Voraussetzungen nach §§ 3 bis 5 der Maschinenverordnung (9. ProdSV) erfüllt sind.

Bei der Gefährdungsbeurteilung zur Verwendung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber hat dieser nach §§ 3 bis 13 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) unter Berücksichtigung der Technischen Regeln TRBS 2111 und TRBS 2111 Teil 1 die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, so dass bei den gegebenen Einsatzbedingungen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet sind.

Prüfung der Arbeitsmittel

Des Weiteren sind nach § 3 und § 14 BetrSichV die Erfordernisse für die Prüfung hinsichtlich Art, Umfang, Fristen sowie personelle Voraussetzungen unter Berücksichtigung von TRBS 1201 und TRBS 1203 zu ermitteln beziehungsweise festzulegen. Besonders zu beachten sind Arbeitsmittel, deren Sicherheit von der Montage abhängt (§ 14 BetrSichV).

Bei Änderungen von Arbeitsmitteln ist nach § 10 BetrSichV zu beurteilen, ob es sich um prüfpflichtige Änderungen handelt und ob Herstellerpflichten zu beachten sind.

In Ergänzung dazu werden von den Unfallversicherungsträgern Wartungshilfen mit Anforderungen an die Prüfung von Arbeitsmitteln in DGUV-Vorschriften, -Regeln, -Informationen und -Grundsätzen herausgegeben.

Folgende wiederkehrende Prüfungen der Verkehrs- und Betriebssicherheit kraftbetriebener mobiler Arbeitsmittel durch befähigte Personen werden zum Beispiel empfohlen:

Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für Krane enthält BetrSichV, Anhang 3, Abschnitt 1.

Zustandskontrollen

Zur Feststellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sollten vor Arbeitsbeginn und während der Nutzung Zustandskontrollen an mobilen Arbeitsmitteln, Transporthilfsmitteln, Transportgütern, Transportwegen und Lagerflächen durchgeführt werden. Mängel sollten in ein Kontrollbuch eingetragen werden (§ 36 DGUV Vorschrift 70, § 9 DGUV Vorschrift 68, § 30 DGUV Vorschrift 52).

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