Transport und Verwendung mobiler Arbeitsmittel

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Arbeitsschutzmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle

1. Sichere mobile Arbeitsmittel und Transporthilfsmittel (Fahrzeugaufbauten, Lastaufnahmeeinrichtungen, Behälter und so weiter)

Bewegungsbegrenzungen

Zum Schutz vor gefährlichen Fahrbewegungen werden örtliche Bewegungsbegrenzungen, wie Hubbegrenzungseinrichtungen, Notendhalteeinrichtungen oder Nothalteeinrichtungen, selbsttätige Bremseinrichtungen eingesetzt (zum Beispiel §§ 14, 15, 19, 24 DGUV Vorschrift 52).

Auffahrschutz

Als Auffahrschutz können Fußabweiser oder druckempfindliche Schutzbügel an den Rädern der mobilen Arbeitsmitteln angebracht werden.

Rückraumsicherung

Für die Sicherung des rückwärtigen Raums beim Rückwärtsfahren finden neben akustischen und optischen Signal- und Warneinrichtungen sowie Rückfahrscheinwerfern (wegen möglicher Verschmutzung möglichst hoch anzubringen) auch Rückraumsicherungseinrichtungen Anwendung. Bei Verwendung von Infrarot- und Ultraschallsensoreinrichtungen sind je nach Einsatzbedingungen Funktionsstörungen infolge Verschmutzung oder Beschädigung möglich. Sicherer sind Kamera-Monitor-Systeme (KMS) [4], (siehe auch Anhang zur TRBS 2111 Teil1).

Fahrbereichsabsicherung

Für autonom verkehrende mobile Arbeitsmittel z. B. fahrerlose Transportsysteme (FTS) sind Systeme zur Personenerkennung im Fahrbereich, die ein sicheres Anhalten des mobilen Arbeitsmittels bewirken, bevor es mit Personen in Kontakt kommt, erforderlich. Dabei kommen z. B. Lasersysteme zur Anwendung.

Kippschutz

Um ein Kippen oder Abstürzen von Transportmitteln zu verhindern, werden Sicherheits- und Signaleinrichtungen zur Begrenzung von Neigungswinkel, Lastmoment oder Fahrgeschwindigkeit verwendet. Die Ausrüstung mit einem Überrollschutz schützt den Fahrer beim Kippen des Transportmittels.

Aufstiege

Aufstiege, Ein- und Ausstiege sollen sicher und leicht zugänglich sein (§§ 25, 41 DGUV Vorschrift 70, DA zur DGUV Vorschrift 70 - Anhang 2), insbesondere durch:

  • ausreichend tiefe und breite sowie rutschhemmende Trittflächen
  • Höhe der ersten Sprosse/Stufe maximal 0,5 m
  • griffgünstige Haltegriffe
  • Notaus- oder Notabstiege (§ 8 DGUV Vorschrift 52).

Arbeitsstände

Einem sicheren Aufenthalt beim Be- und Entladen, Bedienen, Überwachen, Kontrollieren, Instandhalten dienen folgende Maßnahmen (§§ 24, 41 DGUV Vorschrift 70):

  • Laufstege >= 0,4 m Breite
  • Standfläche mindestens 0,4 x 0,5 m
  • rutschhemmende Beläge (möglichst R12 - R13 nach DGUV Regel 108-003 - siehe Abschnitt "Gefährdungen durch Sturz, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken")
  • Haltegriffe oder andere Haltemöglichkeiten, erforderlichenfalls zusätzliche Benutzung geeigneter Hilfsmittel, wie Leitern, geeignete Stauräume zur Aufbewahrung von Hilfsmitteln
  • Hilfsmittel, die ein Aufsteigen erübrigen, zum Beispiel Haltestangen für Spriegelbretter
  • ausreichende Beleuchtung auf Arbeits- und Standflächen, gegebenenfalls Zusatzbeleuchtung
  • sichere Arbeitsstände und Arbeitsbühnen für Instandhaltungsarbeiten
  • gesicherte hochfahrbare Arbeitsbühnen (Befestigung, Geländer, Hubbegrenzung) (§ 26 DGUV Vorschrift 68)
  • gesonderte Sitzplätze für Beifahrer oder sicherer Aufenthaltsort für mitfahrende Person, um ein Sitzen auf Bordwänden zu vermeiden (§§ 8, 9, 42 DGUV Vorschrift 70; § 25 DGUV Vorschrift 68)

2. Sichere Transport- und Verkehrswege

Transport- und Verkehrswege sollen ausreichend bemessen, tragfähig, eben und gut ausgeleuchtet sein (Anhang, Abschnitt 1.8 ArbStättV, ASR A1.8, DIN 18225).

Sichere Wegebreiten

Die Mindestbreite der Wege richtet sich nach der Breite des Transportmittels beziehungsweise des Ladeguts. Zur Vermeidung gefährlicher Engen sind diese mit Sicherheitszuschlägen zu versehen (für nichtschienengebundenen Verkehr, siehe Abbildung 1.3–1). Sicherheitszuschläge (Rand- und Begegnungszuschläge) sind abhängig von der Fahrgeschwindigkeit und der Kombination von Fußgänger- und Fahrzeugverkehr. Bei Geschwindigkeiten des Fahrzeugverkehrs ≥ 20 km/h sind größere Werte für Z1 und Z2 erforderlich.

Abb. 1.3-1. Berechnung der Mindestwegebreiten [5] (ASR A1.8)

Für bestimmte Transportoperationen, zum Beispiel Zufuhr-, Stapel-, Wendefahrten, können zusätzliche Sicherheitszuschläge erforderlich sein [6].

In DGUV Regel 108-007 werden Sicherheitsabstände und Breiten von Verkehrswegen und Gängen in Lagern mit Lagereinrichtungen (Regale und Ähnliches) vorgeschlagen.

Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen

An engen und unübersichtlichen Stellen der Verkehrswege sollten zum Schutz von Personen und Sachwerten (zum Beispiel Stapeln) Absperrgeländer, Spiegel oder Anfahrschutz (Abweiser oder Leitplanken in 0,3 m Höhe) angebracht werden.

Richtungsverkehr

Nach Möglichkeit sollte Richtungsverkehr vorgesehen und Begegnungsverkehr vermieden werden. Geh- und Fahrverkehr sollten voneinander getrennt werden.

Kennzeichnung

Die Begrenzungen der Verkehrswege müssen nach Anhang, Abschnitt 1.8 ArbStättV gekennzeichnet sein. Übersichtspläne, Hinweisschilder und Ähnliches zur Verkehrsregulierung im Gelände tragen zur Erhöhung der Transport- und Verkehrssicherheit bei.

3. Sicheres Verhalten und sichere Organisation beim Betreiben des mobilen Arbeitsmittels

Bestimmungsgemäßer Einsatz

Voraussetzung ist der bestimmungsgemäße Einsatz der Transportmittel und Transporthilfsmittel, entsprechend dem in der Dokumentation vorgesehenen Verwendungszweck und unter Beachtung der Betriebsvorschriften (zulässige Höchstgeschwindigkeit, Nutzlast, Achslast, Anhängelast und so weiter).

Anleitungen, Vorschriften

Betriebs- oder Bedienanleitungen, Betriebsvorschriften sollen für das Bedienpersonal zugänglich sein und möglichst in der Sprache des Anwenders vorliegen. Die Unfallverhütungsvorschriften sind an geeigneter Stelle (zum Beispiel Meisterbüro) auszulegen.

Betriebsanweisungen

Können besondere Gefährdungen auftreten, sind nach § 34 DGUV Vorschrift 70, § 5 DGUV Vorschrift 68, § 34 DGUV Vorschrift 52 Betriebsanweisungen mit besonderen Regelungen aufzustellen, zum Beispiel über:

  • innerbetrieblichen Verkehr
  • Transport gefährlicher Güter
  • Personentransport

Für Flurförderzeuge hat nach § 5 DGUV Vorschrift 68 die Betriebsanweisung in schriftlicher Form vorzuliegen.

Instandhaltung

Weitere Regelungen sollten zur Organisation der Instandhaltung getroffen werden, zum Beispiel:

  • planmäßige Wartung und Pflege der mobilen Arbeitsmittel
  • Führung von Kontrollbüchern über die laufende Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit und Auswertung der Kontrollbücher
  • sachgemäße Lagerung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln
    (DGUV Regel 100-500).

Zusammenarbeit

Des Weiteren kann die Zusammenarbeit mehrerer Personen oder Firmen Regelungen beziehungsweise Absprachen zur Koordinierung des Arbeitsablaufs erforderlich machen, zum Beispiel zwischen Fahrer und Transportarbeitern (Einweisern, Anschlägern)
(§ 30 DGUV Vorschrift 52, § 46 DGUV Vorschrift 70).

Personelle Voraussetzungen

Das Führen von mobilen Arbeitsmitteln erfordert bestimmte Voraussetzungen, Kenntnisse und Fähigkeiten, zum Beispiel durch:

4. Sicheres Verhalten beim Betrieb des mobilen Arbeitsmittels

Für den sicheren Betrieb eines mobilen Arbeitsmittels gilt es, die folgenden Verhaltensmaßregeln zu beachten:

Sicheres Kuppeln von Fahrzeugen (§ 40 DGUV Vorschrift 70)

  • Beim selbsttätigen Kuppeln das Anhängefahrzeug möglichst auf ebenem Gelände abstellen oder unter Verwendung von Unterlegkeilen feststellen.
  • Nicht zwischen den Fahrzeugen aufhalten!
  • Beim manuellen Kuppeln - Anhängefahrzeug nicht auf Zugfahrzeug ungebremst auflaufen lassen! Dabei Feststellbremse benutzen bei ausreichendem Frei- und Bewegungsraum.

Sicheres Rückwärtsfahren von Fahrzeugen (§ 46 DGUV Vorschrift 70, Anhang, Abschnitt 1.3 ArbStättV, ASR A1.3)

  • Wenn möglich, Rückwärtsfahren vermeiden!
  • Der Einweiser soll sich im Sichtbereich außerhalb des Gefahrenbereichs befinden.
  • Eindeutige optische oder akustische Signale geben, zum Beispiel mittels Handzeichen.

Sicheres Rangieren/Bewegen von Fahrzeugen (§ 47 DGUV Vorschrift 70)

  • Wenn möglich, Rangieren vermeiden!
  • Sichere Abschleppmittel, wie Abschleppstange, -seil, -kette, verwenden.
  • Erforderlichenfalls beim manuellen Bewegen eine Bremsmöglichkeit benutzen.

Vermeidung von Kippgefährdungen bei Fahrzeugen (§§ 37, 45 DGUV Vorschrift 70)

  • Bei Benutzung von Kipp-, Hub- und Schwenkeinrichtungen, Einachshängern sowie höhenverstellbaren Stützeinrichtungen auf die stabile Gleichgewichtslage achten. Zu einer gefährlichen Schwerpunktverlagerung kann es auch beim Be- und Entladen durch Veränderung der Lastverteilung kommen. Dabei besonders Gesamtgewicht, Achslast beziehungsweise Stützlast sowie Lastverteilung beachten.
  • Die Standsicherheit wird kritisch, wenn sich der Körperschwerpunkt nahe der Kippkante, im ungünstigsten Fall vor der Kippkante (in Kipprichtung gesehen) befindet. Ein Beispiel für ein Arbeitsmittel mit ungünstiger Standsicherheit zeigt Abbildung 1.3-2.

Abbildung 1.3-2. Beispiel für ein Arbeitsmittel mit ungünstiger Standsicherheit

  • Kippgefahr besteht, wenn sich der durch einseitige Ladung verschobene Schwerpunkt außerhalb der schraffierten Fläche befindet und das Kippmoment größer ist als das Standmoment des Hängers. Ebenso kann eine außermittige Schwerpunktlage durch einseitiges Entladen/Entlasten des mobilen Arbeitsmittels auf der schwerpunktabgewandten Seite oder durch einseitiges Einsinken der Räder (beim Befahren unbefestigter Wege oder Durchfahren von Löchern und Vertiefungen) auf der Schwerpunktseite entstehen. Die Standsicherheit von mobilen Arbeitsmitteln hängt maßgeblich von der Form und Größe der Stand- beziehungsweise Kippkantenfläche und damit von der Konstruktion ab.

Vermeidung von Kippgefährdungen bei Flurförderzeugen (§ 8 DGUV Vorschrift 68)

  • Hubmaststellung
    Lastschwerpunkt-Diagramm beachten. Die Last möglichst am Gabelrücken anliegend mit zurückgeneigtem Hubmast und in möglichst niedriger Stellung verfahren (Ausnahmen: § 12 DGUV Vorschrift 68).
  • Fahrweise
    Last bergseitig und nicht über Vertiefungen oder Schrägen führen. In Kurven langsam fahren. Beim Kippen nicht abspringen.

Vermeidung von Kippgefährdungen bei Kranen (§§ 30, 31 DGUV Vorschrift 52)

Lastmomentbegrenzung einstellen. Windsicherungsmaßnahmen durchführen, im Allgemeinen bei Windgeschwindigkeiten > 15 m/s.

Sicherung des mobilen Arbeitsmittels

Abgestellte mobile Arbeitsmittel gegen ungewolltes Wegrollen, zum Beispiel mittels Feststellbremse und/oder Verschiebe- und Wegrollsicherungen (Unterlegkeile), sichern (§§ 30, 55 DGUV Vorschrift 70, § 15 DGUV Vorschrift 68).

Ladungssicherung

  • Nach Beendigung des Ladevorgangs erforderlichenfalls die Ladung sichern (BGHM Information 108), zum Beispiel durch Festzurren (DIN 75410-1, [7]). Ein Hinausragen der Ladung über die Fahrzeugaußenbegrenzung vermeiden. Nach hinten hinausragende Ladung kenntlich machen, zum Beispiel mit Warnflagge bei 1,00 m Überstand (§ 37 DGUV Vorschrift 70, DIN 75410-1).
  • Können Lasten auf den Fahrer von Flurförderzeugen herabfallen, ist in Abhängigkeit von deren Größe und Gewicht nach §§ 11, 13 DGUV Vorschrift 68 ein Lastschutzgitter beziehungsweise Fahrerschutzdach erforderlich.

Be- und Entladen

  • Personen dürfen sich unter angehobenen Lasten nicht unnötig aufhalten. Ein unvermeidbares Hinwegführen von Lasten über Personen ist nur bei spezieller Sicherung zulässig (§ 30 DGUV Vorschrift 52). Eine pendelnde Last sollte mit Halteseil oder Haltestange geführt werden. Ebenso dürfen Instandhaltungsarbeiten unter angehobenen oder geöffneten Aufbauten nur bei sicherer Abstützung erfolgen (§ 56 DGUV Vorschrift 70). Der Personentransport mit Kran ist nur dann gestattet, wenn zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt wurden (TRBS 2121-4) (§ 36 DGUV Vorschrift 52, DGUV Information 209-012).
  • Beim Bewegen und Absetzen von Lasten ist nach § 32 DGUV Vorschrift 52 ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen des Krans und den festen Teilen der Umgebung, des gelagerten Materials oder der abgesetzten Last einzuhalten.
  • Bestehen beim Be- und Entladen von mobilen Arbeitsmitteln Gefährdungen durch herabfallende schwere Lasten, ist nach § 54 DGUV Vorschrift 70 das Führerhaus zu verlassen.
  • Das Öffnen von Bordwänden bei anstehendem Ladungsdruck sollte vorsichtig erfolgen. Für ein sicheres Öffnen und Schließen der Ladebordwände sind ausreichende Freiräume erforderlich (§ 38 DGUV Vorschrift 70).

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