Teile mit gefährlichen Oberflächen

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Ermittlung und Beurteilung

Schutzmaßnahmen werden unter Berücksichtigung der Technischen Regel zur Betriebssicherheitsverordnung TRBS 2111 und TRBS 2111-Teil 1 festgelegt, aber auch auf der Grundlage von Erfahrungen aus zurückliegenden Schadensereignissen oder auf Grund von Vorschriften. Näheres dazu finden Sie im Abschnitt "Arbeitschutzmaßnahmen".

Grenzwerte für Abmessungen von gefährlichen Oberflächen gibt es nicht. Entscheidend ist es, den Kontakt des Menschen mit den gefährlichen Oberflächen auszuschließen.

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