Arbeitsschutzmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle

Technische und organisatorische Maßnahmen für trittsichere Fußböden

(ASR, ASR A1.8, §§ 7 und 10 DGUV Vorschrift 38)

Auswahl rutschsicherer Beläge

  • Verwendung von Bodenbelägen mit ausreichender Rutschhemmung, R-Klasse nach Anhang 2 der ASR A1.5
  • Verwendung von Bodenbelägen mit Verdrängungsraum (Durchbrüchen) bei starken Verschmutzungen (V-Klasse)
  • Vermeidung von wechselnden Bodenbelägen mit großem Unterschied der Rutschhemmung
  • gleiche Steighöhen bei benachbarten stufenförmigen oder podestartigen Erhebungen/Vertiefungen

Oberflächenbehandlung

  • pflegeleichter Zustand der Trittflächen, Eindringen von schmierigen und öligen Stoffen verhindern (zum Beispiel durch Versiegelung)
  • chemische Nachbehandlung (mit Flusssäure und anderem) zur Erhöhung der Oberflächenrauhigkeit von Trittflächen
  • mechanische und thermische Nachbehandlung (Schleifen, Fräsen, Strahlen, Stocken, Beflammen)
  • laser-technische Nachbehandlung
  • Gewährleistung von Rutschsicherheit durch Reinigung und Pflege
  • Sofortiges Auftragen von Abstumpfmitteln bei auftretender Glätte (zum Beispiel Sägespäne, Taumittel, Sand)

Bauliche Maßnahmen

  • Vermeidung von Nässestaus in Nassbereichen durch geeignete Entwässerungsmöglichkeit (zum Beispiel Abfluss mit Gefälle >1 %)
  • Vermeidung von witterungsbedingter Glätte infolge Eis, Schnee, Nässe an ständigen Arbeitsplätzen im Freien (zum Beispiel durch Überdachung)
  • Befestigung von losen Belägen mit geringer Rutschhemmung an der Unterseite (zum Beispiel von Teppichen, Gitterrosten)
  • Ausfüllen von Vertiefungen, Löchern
  • Überdecken von trittunsicheren Flächen (zum Beispiel mit nicht verschiebbaren Blechen, Platten) (§ 12a DGUV Vorschrift 38)
  • Anbringung von Gleitschutzleisten auf geneigten Trittflächen mit Steigung >11° und/oder bei unzureichender Rutschhemmung (im Abstand zwischen 400 und 500 mm)

Zusätzliche Absicherung

  • Anbringen von Handläufen, Haltegriffen oder anderen Haltemöglichkeiten auf trittunsicheren Flächen
  • Absicherung von Gefahrstellen, in die durch Sturz hineingeraten werden kann (zum Beispiel mit trennenden Schutzeinrichtungen)

Organisatorische und verhaltensbezogene Maßnahmen gegen Sturzgefährdungen

  • Beseitigung bzw. Vermeidung von Unordnung und Ablagerungen im Arbeitsbereich
    (§ 4 ArbStättV)
  • Wahrnehmbarkeit verbleibender Sturzgefährdungen (Beleuchtung, Kontrast, farbliche Kennzeichnung, keine Wahrnehmungstäuschungen) (ASR A3.4)
  • Anbringung von gekennzeichneten Absperrungen oder Hinweisen (Schilder, Piktogramme) (ASR A1.3, ASR A1.8)
  • Durchführung von Unterweisungen (DGUV Vorschrift 1)
  • Beachtung höherer Anforderungen beim Gehen mit getragener Last, Ziehen/Schieben von Last, auf Schrägen (Sichteinschränkungen, Schwerpunktverlagerung des Körpers und anderem); ausreichender Bewegungsraum
  • Erfassen und Berücksichtigen physischer und psychischer Leistungsvoraussetzungen/Überforderungen (Balancestörungen, körperliche Störungen des Bewegungsapparates, verlangsamtes Reaktionsvermögen)
  • Bereitstellung von geeignetem Schuhwerk (DGUV Regel 112-191); DIN EN ISO 20345; DIN EN ISO 20346; DIN EN ISO 20347; PSA-BV)

Hinweise zur Auswahl von geeignetem Schuhwerk

siehe auch Tabelle 1.5-5 in Abschnitt "Grenzwerte, Beurteilungskriterien / Ergänzende Beurteilung der Sturzgefährdungen"

  • Schuhsohlen sollen flexibel und in allen Richtungen gleichmäßig profiliert sein. Querprofile sind bei verschmutzten Böden am wirksamsten.
  • Ein stark ausgeprägtes Sohlenprofil ist nicht immer gleichbedeutend mit einer hohen Rutschsicherheit.
  • Schlamm, Schnee und Ähnliches erfordern ein grobes Sohlenprofil mit selbstreinigender, offener Randgestaltung.
  • Je geringer der Verschmutzungsgrad, desto feiner die Profilierung.
  • Bei niedrigen beziehungsweise frostigen Umgebungstemperaturen sind Sohlen aus harten Werkstoffen oder Werkstoffen, die zum Verspröden neigen, zum Beispiel aus Leder, Hartplaste oder PUR, ungeeignet; geeignet sind zum Beispiel flexible Gummisohlen.

Technische und organisatorische Maßnahmen für sturzsichere Treppen

  • Voraussetzung für ein sicheres Treppensteigen ist eine optimale Treppengestaltung unter Beachtung der Schrittmaßformel (DIN 18065). Das heißt für Treppen mittlerer Neigung (α = circa 24° bis 36°):
    a + 2s = 62 cm (± 3 cm),
    das heißt = 59 bis 65 cm (optimales Schrittmaß: 62 cm), wobei
    a – Auftrittstiefe
    s – Steigung/Auftrittshöhe
    Günstige Abmessungen sind gegeben, zum Beispiel bei a = 29 cm und s = 17 cm, was einem Treppenneigungswinkel α von etwa 30° entspricht.
  • Für steilere Treppen (α = 36° bis 45°), zum Beispiel Steiltreppen zu Arbeitsbühnen und Hilfstreppen zur gelegentlichen Nutzung, können folgende Berechnungsformeln verwendet werden:
    a + 2s = 65 cm
    a + s = 46 cm
  • unterschiedliche Auftrittshöhen und -tiefen sowie gewendelte Treppenabschnitte besonders im Antritt und Austritt der Treppen möglichst vermeiden
  • wenn möglich, auf Zwischenpodeste verzichten, da diese den Schrittrhythmus stören können; bei Festlegung der Podestlänge Schrittmaß (circa 62 cm) berücksichtigen
  • Auftrittskanten rutschhemmend und möglichst nicht überstehend ausbilden; je flacher die Treppe, desto breiter sollten Kantenprofile, -streifen und ähnliches sein
    (α < 30°: ca. 3 cm bis 5 cm, α > 30°: ca. 3 cm)
  • Der Mindestreibwert von Auftrittsflächen und Stufenkanten im Innenbereich sollte µ ≥ 0,3 sein. Für Außentreppen ist ein Wert von µ ≥ 0,45 anzustreben.
  • Rutschhemmung von Auftrittsflächen einschließlich Auftrittskanten sowie von Treppenpodesten möglichst gleich gestalten (Reibwertdifferenz Δ µ ≤ 0,2)
  • Beleuchtung so anordnen, dass Stufen und Stufenkanten gut wahrnehmbar sind, erforderlichenfalls durch zusätzliche farbliche Kennzeichnung; besonders gut wahrnehmbar sollten erste und letzte Stufenkante sein.
  • Störeinflüsse auf Schrittrhythmus im Treppenlauf, zum Beispiel Blickfang durch Werbemittel oder Spiegel, vermeiden
  • Handlauf benutzen!

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