Absturz

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Grenzwerte, Beurteilungskriterien

Entscheidend für die Schwere eines Unfalls ist neben der Absturzhöhe unter anderem die Beschaffenheit der tiefer liegenden Fläche (Auftrefffläche). So sind bei einem Absturz, zum Beispiel auf harte, pfahlförmige oder scharfkantige Oberflächen, schwere oder tödliche Verletzungen auch bei geringen Absturzhöhen möglich.

Absturzhöhe ist der senkrechte Höhenunterschied zwischen der Standfläche bzw. der Absturzkante und der angrenzenden tiefer liegenden ausreichend großen und tragfähigen Fläche (Auftrefffläche).

Abbildung 1.6-1. Absturzkanten und Absturzhöhen (h) nach ASR A2.1

Durch Absturz können auch Gefährdungen durch Hineinfallen und das Versinken in flüssigen oder körnigen Stoffen bestehen. Neben der Gefahr des Ertrinkens oder Erstickens können weitere Gefährdungen aufgrund chemischer oder physikalischer Eigenschaften des jeweiligen Stoffs bestehen.

Nach ASR A2.1 wird davon ausgegangen, dass eine Gefährdung durch Absturz besteht, wenn eine Absturzhöhe von mehr als 1,0 m vorhanden ist.

Gefährdungsbeurteilung

Bereits bei geringeren Absturzhöhen sind Gefährdungsbeurteilungen erforderlich, wenn sich Arbeitsplätze und Verkehrswege 0,2 bis 1,0 m oberhalb einer angrenzenden Fläche befinden oder die Gefährdung des Abrutschens besteht. Abrutschen ist das unkontrollierte Abgleiten auf geneigten Flächen über eine Absturzkante.

Unabhängig von Absturzhöhen ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich, wenn die Gefährdung des Hineinfallens oder Versinkens in Stoffen besteht.

Grundlagen für die Ermittlung und die Bewertung der Absturzgefährdung für die jeweilige Tätigkeit sind in TRBS 2121 und in ASR A2.1 beschrieben.

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen

  • die räumlichen und betrieblichen Gegebenheiten,
  • die Absturzhöhe,
  • die Beschaffenheit der tiefergelegenen Auftrefffläche:
    zum Beispiel

    • Schüttgüter (versinken, ersticken),
    • Wasser (versinken, ertrinken),
    • Beton (harter Aufschlag),
    • Bewehrungsanschlüsse (aufspießen),
    • Behälter mit Flüssigkeiten (versinken, ertrinken, Gefährdungen durch Flüssigkeit),
    • Gegenstände oder Maschinen einschließlich deren bewegter Teile auf der Auftrefffläche,
  • die Tragfähigkeit und Beschaffenheit des Standplatzes (Neigungswinkel), der Standfläche (z. B. Rutschhemmung, Ebenheit, Abmessungen),
  • der Abstand zur Absturzkante,
  • Art, Umfang und Häufigkeit der auszuführenden Tätigkeit, körperliche Belastung:
    zum Beispiel

    • Arbeiten mit Zwangshaltungen,
    • Benutzung von Werkzeugen,
    • Mitführen von Lasten,
    • körperlich leichte oder schwere Arbeiten,
    • kurzzeitige oder lang anhaltende,
    • einmalige oder häufige Tätigkeiten.
  • Beschaffenheit der Arbeitsumgebung: zum Beispiel

    • Sichtverhältnisse und Erkennbarkeit der Absturzkante (Beleuchtung, Tageszeit, Blendwirkung durch helle Flächen oder Gegenlicht, Markierungen),
    • Sichtverhältnisse und Erkennbarkeit nicht durchtrittsicherer Bauteile (Überdeckung durch Schnee, Überdeckung durch temporäre Schutzbeläge)
    • Witterungseinflüsse (Sturm, Eis und starker Schneefall),
    • Vibration,
    • äußere Krafteinwirkungen,
    • gleichgewichtsbeeinflussende Faktoren.
  • Qualifikation und Berufserfahrung, Risikobewusstsein

    • Bei der Auswertung von Unfällen zu personenbezogenen Merkmalen (NADHIM 2016) wird sichtbar, dass nicht ausgebildete, unerfahrene Personen tendenziell stärker betroffen sind; diese Personengruppe sollte entsprechend besonders unterwiesen, sensibilisiert und organisatorisch eingebunden werden.
    • regelmäßige und baustellenbezogene Unterweisungen für alle Beschäftigten.

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