Einatmen von Gefahrstoffen

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Arbeitsschutzmaßnahmen

Maßnahmenempfehlung nach EMKG

Mit den Eingangsparametern

  • Gefährlichkeitsgruppe "Einatmen",
  • Mengengruppe,
  • Freisetzungsgruppe

wird anhand der nachfolgenden Entscheidungstabelle die Maßnahmenstufe zum Schutz vor dem Einatmen des Gefahrstoffs abgeleitet.

Tab. 3.2-6 Entscheidungstabelle – EMKG-Modul Einatmen

Tab. 3.2-6 Entscheidungstabelle – EMKG-Modul Einatmen

Maßnahmenempfehlungen nach EMKG sind:

Maßnahmenstufe 1

Empfiehlt das EMKG Maßnahmenstufe 1, ist die konsequente Anwendung der Schutzleitfäden der Reihe 100 [4] ausreichend. Sie beschreiben die notwendigen Basismaßnahmen. Liegt ein fester Gefahrstoff der Freisetzungsgruppe "mittel" oder "hoch" vor, sollte auch der Schutzleitfaden 240 "Staubarbeitsplätze" beachtet werden. Alle weiteren Maßnahmen bauen auf dieser Maßnahmenstufe auf und sind zusätzlich umzusetzen.

Maßnahmenstufe 2

Hier muss die Freisetzung von Gefahrstoffen möglichst an der Entstehungsstelle begrenzt werden. Eine Hilfestellung zur Auswahl von emissionsmindernden technischen Maßnahmen bieten die Schutzleitfäden 2xx. Sie beschreiben technische Maßnahmen für typische Arbeitsabläufe, wie z. B. Wiegen, Ab- und Umfüllen, Entleeren, Mischen, Beschichten sowie Laminieren. Die Schutzleitfäden sind Checklisten und können als Dokumentationshilfe bei der Umsetzung und Überprüfung der Maßnahmen genutzt werden.

Maßnahmenstufe 3

Ergänzende Maßnahmen der Stufe 3 sind Tätigkeiten mit geschlossenen Systemen. Diese Arbeitsverfahren werden in den Schutzleitfäden 3xx beschrieben. Neben dem allgemeinen Schutzleitfaden 300 "Geschlossenes System" gibt es weitere spezielle Schutzleitfäden z. B. zum Entleeren und Befüllen von Fässern, IBC-Containern sowie Umpumpen von Flüssigkeiten. Integrierte Absaugungen werden aufgrund ihrer hohen Wirksamkeit den geschlossenen Systemen zugeordnet.

Maßnahmenstufe 4

In der Maßnahmenstufe 4 existieren keine Schutzleitfäden. Es handelt sich hierbei um Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, von denen zumeist eine hohe Gefährdung ausgeht. In vielen Fällen kann auf das technische Regelwerk oder andere Informationen der Unfallversicherungsträger und Bundesländer zurückgegriffen werden.

Bei einer hohen Gefährdung kann ein spezielles Fachwissen zur Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen erforderlich sein. Dieses geht häufig über die Fachkunde zur Gefährdungsbeurteilung hinaus. Hier sind in der Regel zusätzliche Beratungsleistungen notwendig, z. B. bei der Umsetzung und Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen

Wirksamkeitskontrolle

Die Überprüfung der immer anzuwendenden Maßnahmenstufe 4 kann mit den Schutzleitfäden der Reihe 100 vorgenommen werden.

Technische Schutzeinrichtungen (z. B. raumlufttechnische Anlagen oder Absaugungen) sind regelmäßig auf ihre ordnungsmäßige Funktion zu prüfen. Hierzu gehört das Überwachen von Sollwerten (z. B. von Volumenströmen, Luftgeschwindigkeit) unter Beachtung von Herstellerangaben oder technisch erfassbarer Störeinflüsse wie z. B. Querströmungen. Die Überprüfung muss nach Gefahrstoffverordnung regelmäßig, mindestens jedoch im 3-Jahres-Abstand erfolgen; bei Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen und Niederschlagen von Stäuben mindestens jährlich.

Darüber hinaus sollten regelmäßige, möglichst tägliche Sicht- und Funktionskontrollen festgelegt werden, z. B. die Überprüfung der Funktion einer Absauganlage nach dem Einschalten. Zu achten ist zusätzlich auf sicht- oder hörbare Veränderungen sowie auftretende Mängel an Arbeitsmitteln.

Kann nachgewiesen werden, dass der Arbeitsplatzgrenzwert, die Akzeptanzkonzentration oder ein anderer gesundheitsbasierter Beurteilungsmaßstab eingehalten sind, sind die Schutzmaßnahmen wirksam. Der Nachweis kann durch eine Arbeitsplatzmessung oder eine nichtmesstechnische Ermittlungsmethode erbracht werden. Zu einer nichtmesstechnischen Ermittlung gehören nach TRGS 402 neben Berechnungen auch Messergebnisse von vergleichbaren Arbeitsplätzen. Diese Messergebnisse können betriebsinterne Messungen oder aber hinterlegte Arbeitsplatzmessungen in branchen- und tätigkeitsspezifischen Handlungsempfehlungen sein.

Das EMKG kann auch als nichtmesstechnische Ermittlungsmethode für Stoffe mit Arbeitsplatzgrenzwert gelten. Hierzu werden bei Stoffen mit Arbeitsplatzgrenzwert die Gefährlichkeitsgruppen eine Kategorie strenger gewählt, als durch den Arbeitsplatzgrenzwert vorgegeben.

Abb. 3.2-2 EMKG als nicht messtechnische Ermittlungsmethode

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